Область: Германия

Wahlrecht - Alternative zur bisherigen Fünf-Prozent-Hürde (Parteien im Bundestag)

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
11 Поддерживающий 11 через Германия

Петиция была отклонена.

11 Поддерживающий 11 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2018
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

22.03.2019, 03:27

Pet 1-19-06-111-002212 Wahlrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass alternativ zur bisherigen Fünf-Prozent-Hürde nur
die stärksten vier Parteien im Bundestag vertreten sein dürfen.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit elf Mitzeichnungen und
36 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
langwierigen Bemühungen zur Regierungsbildung nach der Wahl zum 19. Deutschen
Bundestag verdeutlicht hätten, dass es in Deutschland durch die stets zunehmende
Zahl an im Bundestag vertretenen Parteien immer schwerer werde, regierungsfähige
Mehrheiten zu bilden. Daher solle die Zahl der im Bundestag vertretenen Parteien auf
vier begrenzt werden, um Regierungsbildungen zu erleichtern und Zustände wie in der
Weimarer Republik zu vermeiden. Wenn es nur vier Parteien im Bundestag gäbe,
könnten die zwei stärksten Parteien bzw. unabhängig vom Wahlergebnis drei Parteien
immer eine Mehrheit bilden. Vor dem Hintergrund, dass die Fünf-Prozent-Hürde
keinen ausreichender Schutz mehr gegen eine Zersplitterung der Parteienlandschaft
darstelle, seien weitere Maßnahmen angezeigt, um auch zukünftig stabile
Regierungsverhältnisse zu ermöglichen. Für eine Begrenzung der Parteien im
Bundestag sei zwar eine weitreichende Verfassungsänderung erforderlich, aber jeder
deutsche Demokrat, der das Grundgesetz (GG) und die demokratische Grundordnung
gefährdet sehe, sei hierzu aufgerufen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass eine Beschränkung der Zahl der
Parteien im Bundestag durch andere Verfassungsorgane als die Wählerschaft in der
Wahl verfassungsrechtlich nicht möglich ist.

Nach Artikel 38 Absatz 1 GG werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
in freier und gleicher Wahl gewählt. Eine irgendwie geartete wahlrechtliche Regelung,
die Parteien unabhängig von ihrer Unterstützung durch die Wähler die Zuteilung der in
den Wahlen erworbenen Mandate verweigert, weil eine Höchstzahl anderer Parteien
gewählt wurde, wäre damit nicht zu vereinbaren.

Die von den Petenten nicht verkannte verfassungsrechtliche Problematik der
vorgeschlagenen Regelung wäre auch durch eine Verfassungsänderung nicht zu
beseitigen. Denn nach Artikel 79 Absatz 3 GG ist eine Änderung des Grundgesetzes,
durch die die in Artikel 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig.
Die zentralen Wahlrechtsgrundsätze des Artikels 38 Absatz 1 GG konkretisieren das
Demokratieprinzip des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 GG, nach dem die Staatsgewalt
vom Volke unter anderem in Wahlen ausgeübt wird, und haben insofern Teil an der
Unabänderlichkeitsgarantie des Artikels 20 GG nach Artikel 79 Absatz 3 GG. Eine
Verfassungsänderung, die die zentralen Wahlgrundsätze des Artikels 38 Absatz 1 GG
außer Kraft setzen wollte, wäre also nach Artikel 79 Absatz 3 GG unzulässig.

Abgesehen davon wäre es nach dem Dafürhalten des Ausschusses auch
verfassungspolitisch keine sinnvolle Regelung, Parteien unabhängig von der
Bedeutung, die ihnen der Wähler in freien Wahlen zuerkannt hat, allein aus der
Hoffnung, dass bei einer Beschränkung auf vier Parteien unter diesen die
Einigungsmöglichkeiten größer wären als zum Beispiel bei sechs oder sieben
Parteien, die in freien Wahlen erworbenen Mandate nicht zuzuerkennen.

Etwas anderes gilt für Parteien, deren Listen in Wahlen keinen relevanten Rückhalt in
der Wählerschaft gefunden haben und die darum zur Vermeidung einer Zersplitterung
und Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Parlaments nicht an der
Mandatszuteilung teilnehmen (sogenannte Fünf-Prozent-Klausel nach § 6 Absatz 3
Bundeswahlgesetz).

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher
im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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