Reģions: Vācija

Wahlrecht - Ausfüllen von Wahlzetteln mit fälschungssicheren Schreibgeräten

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
72 Atbalstošs 72 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

72 Atbalstošs 72 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13:02

Pet 1-18-06-111-033361

Wahlrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine verpflichtende Regelung gefordert, in Wahllokalen
fälschungssichere Schreibgeräte, wie Kugelschreiber oder andere Stifte, die nicht
spurlos entfernt werden können, auszulegen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in Wahllokalen
zur Vermeidung der Manipulation von Stimmzetteln auf die Verwendung von
„fälschungsanfälligen“ Bleistiften verzichtet werden sollte. Mit dem vorgeschlagenen
verpflichtenden Wechsel von Bleistiften auf nicht entfernbare Schreibstifte solle dem
Vorwurf, dass parteiische Wahlhelfer Bleistiftkreuze auf Stimmzetteln wegradieren und
einen anderen Wahlvorschlag kennzeichnen würden, vorgebeugt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 72 Mitzeichnungen und 19 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass nach § 50 Absatz 2 der
Bundeswahlordnung (BWO) in der Wahlkabine ein Schreibstift bereitliegen soll. Für

die Einrichtung der Wahlkabine ist die Gemeindebehörde zuständig (§ 50 Absatz 1
Satz 1 BWO).
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Auslegung von
Bleistiften in Wahlkabinen bereits anlässlich früherer Bundestagswahlen Gegenstand
von Wahleinsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl war. Zu Wahleinsprüchen gegen
die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag (siehe Bundestagsdrucksache
18/1160, Anlage 7, Seite 21, Anlage 29, Seite 71 und Anlage 37, Seite 87) war der
Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages zu dem Ergebnis gekommen,
dass die Verwendung von Bleistiften als Schreibgerät in der Wahlkabine zulässig ist:
„Gemäß § 50 Absatz 2 der Bundeswahlordnung soll in der Wahlzelle ein Schreibstift
bereitliegen. Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und
des Deutschen Bundestages genügt dieser Vorschrift jede Art von funktionsfähigem
Schreibstift, also auch ein Bleistift (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 16/900, Anlagen
23 und 25 mit weiteren Nachweisen; 17/2250, Anlage 21). Dem Wähler steht es
überdies grundsätzlich frei, das bereitliegende Schreibmittel zu benutzen, oder den
Stimmzettel mit einem eigenen Schreibgerät zu kennzeichnen. Da sowohl die
Wahlhandlung als auch die Auszählung der Stimmen öffentlich erfolgen und nur bei
diesen Gelegenheiten die vom Einspruchsführer befürchteten Manipulationen an den
Stimmzetteln vorgenommen werden könnten, erscheint die vom Einspruchsführer
befürchtete Gefahr eines Wahlbetrugs weitgehend ausgeschlossen zu sein.“
Sowohl der Petitionsausschuss als auch die Bundesregierung teilen diese Auffassung.
In diesem Zusammenhang hebt der Ausschuss ferner hervor, dass durch
verschiedene Vorkehrungen, d. h. die pluralistische Zusammensetzung der
Wahlvorstände (der Wahlvorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, die zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet sind, §§ 9 Absatz 2 Satz 3, 10
Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes – BWG), die Öffentlichkeit der Stimmauszählung,
zu der jedermann Zutritt hat (§§ 10 Absatz 1 Satz 1, 40, Satz 1 BWG, § 54 BWO),
sowie die Strafvorschriften gegen Wahlfälschung (§ 107a Strafgesetzbuch), wirksam
Vorsorge gegen Manipulationen an den Stimmzetteln getroffen wird.
Eine Fälschung der Stimmzettel im Rahmen der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses im Wahlbezirk bezogen darauf, dass die Kennzeichnung auf einem
Stimmzettel ausradiert und geändert worden ist, ist der Bundesregierung nicht
bekannt.

Ergänzend verweist der Ausschuss auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage einer Fraktion (Bundestagsdrucksache 18/386, Frage 27), in der auf die
Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu einem Wahleinspruch gegen
die Gültigkeit der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag (siehe Bundestagsdrucksache
13/3355, Anlage 13, Seite 3 f) Bezug genommen wird. Der Wahlprüfungsausschuss
war seinerzeit ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass gegen die Verwendung eines
Bleistiftes bei der Stimmabgabe keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Die oben genannten Bundestagsdrucksachen können im Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden.
Abschließend stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Erfahrung der bisherigen
Bundestagswahlen zeigt, dass gegenwärtig weder für eine Verpflichtung zur
Bereitstellung eines dokumentenechten Stiftes durch die Gemeindebehörde noch zur
Nutzung eines solchen Stiftes durch die Wähler eine Notwendigkeit besteht.
Entsprechendes gilt für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland.
Zudem gibt der Ausschuss zu bedenken, dass bei einer rechtlichen Festlegung der Art
der bereitzulegenden Schreibstifte die Verwendung anderer Stifte – unabhängig
davon, ob im Wahllokal bereitgelegt oder vom Wähler mitgebracht – zu einer
ungültigen Stimmabgabe führen könnte, obgleich der Stimmzettel den Willen des
Wählers deutlich dokumentiert.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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