Region: Tyskland

Wahlrecht - Ausübung des Wahlrechts für Deutsche im Ausland

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
162 Støttende 162 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

162 Støttende 162 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
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  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.55

Pet 1-17-06-111-039374Wahlrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird gefordert, dass im Ausland lebende Deutsche ihr Wahlrecht
über die jeweils zuständige Botschaft oder das Konsulat ausüben können und nicht
wie bisher über das für sie zuletzt in Deutschland zuständige Einwohnermeldeamt.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, es müsse den
deutschen Staatsbürgern auch im Ausland ermöglicht werden, ihre demokratischen
Rechte ohne große Hürden wahrnehmen zu dürfen. Das derzeit geltende Verfahren
würde den deutschen Staatsangehörigen die Wahrnehmung dieser Rechte nicht
ermöglichen. Briefwahlunterlagen und Informationen zu Wahlen sollten direkt über
das Konsulat an die im Ausland lebenden Deutschen versendet werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 174 Mitzeichnungen und 61 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass sich die Teilnahme an Bundestagswahlen durch Briefwahl für Deutsche,
die sich zeitweilig oder länger im Ausland aufhalten, grundsätzlich bewährt hat. Die

Einrichtung von Wahllokalen in deutschen Botschaften und Konsulaten würde die
Vornahme von deutschen Hoheitsakten wahlrechtlicher Art auf fremden
Staatsgebieten bedeuten, gegen die sich der Gesetzgeber schon bei der Einführung
des Wahlrechts für Auslandsdeutsche durch das Siebte Gesetz zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes vom 8. März 1985 (BGBl. IS. 521) ausgesprochen hat. Eine
rein technische Mitwirkung der Botschaften und Konsulate bei der Wahlvorbereitung
durch Bereithalten und Ausgabe von Merkblättern und Formularen wurde dagegen
für unbedenklich erachtet (Drs. 9/1913, Seite 11, auf die in der Drs. 10/2834, Seite
23, Bezug genommen wird). Auch aus heutiger Sicht sollte nach Auffassung des
Ausschusses dem Anliegen nicht abgeholfen werden, da sich die besondere
Ausgestaltung des deutschen Wahlrechts in Form einer Wahl nach Landeslisten in
den 16 Bundesländern und der gleichzeitigen Wahl von Wahlkreisbewerbern in den
299 Wahlkreisen mit einer Durchführung der Wahl in den deutschen
Auslandsvertretungen nicht vereinbaren lässt.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat,
dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages nach den Grundsätzen einer
mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt werden, um sowohl dem
Anliegen einer Personenwahl – der Bindung zwischen einem unmittelbar gewählten
Abgeordneten und der Bevölkerung in einem Wahlkreis – als auch dem Ziel der
Verhältniswahl – alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten
Verhältnis im Parlament abzubilden – Rechnung zu tragen.
Bei Auslandsdeutschen vollzieht sich die Wahl dergestalt, dass diese mit ihrer
Erststimme an der Wahl eines Abgeordneten in dem Wahlkreis teilnehmen, in dem
ihre letzte Heimatgemeinde liegt, und mit ihrer Zweitstimme an der Wahl einer
Landesliste in dem Bundesland teilnehmen, dem ihre letzte Heimatgemeinde
angehört. Er wird bei dieser Gemeinde ins Wählerverzeichnis eingetragen. Dies
erfolgt bei Inlandsdeutschen von Amts wegen, da diese bei der jeweiligen
Meldebehörde gemeldet sind. Auslandsdeutsche sind zumeist nicht mehr bei einer
Meldebehörde gemeldet, so dass ihr Eintrag ins Wählerverzeichnis auf Antrag
erfolgt.
Der Ausschuss merkt hierzu an, dass die Zuordnung zu einem Wahlkreis bei
Stimmabgabe mittels Urnenwahl dadurch erfolgt, dass der Wähler nur in dem
Wahlbezirk wählen kann, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Bei Teilnahme
durch Briefwahl ist die Zuordnung dadurch gewährleistet, dass jeder Briefwähler die
Wahlunterlagen von der Gemeindebehörde erhält, in deren Wählerverzeichnis er

eingetragen ist und der gekennzeichnete Stimmzettel mit Hilfe der Wahlumschläge
wieder an diese Gemeindebehörde zurückgeführt wird.
Dies hat zur Folge, dass sowohl die Einrichtung von Wahllokalen in den
Auslandsvertretungen als auch die Versendung der Briefwahlunterlagen über die
Auslandsvertretungen nach Auffassung des Ausschusses nicht in Betracht kommt.
Für die Durchführung von Urnenwahlen in Auslandsvertretungen müssten aufgrund
der notwendigen Zuordnung jedes Wählers zu einem bestimmten Wahlkreis in jeder
Auslandsvertretung genügend Stimmzettel für alle 299 Wahlkreise vorgehalten
werden, damit jeder Auslandsdeutsche zwischen den Wahlvorschlägen des
Wahlkreises wählen kann, dem er zugeordnet ist. Alternativ müsste die
Auslandsvertretung vorher genaue Kenntnis darüber haben, welchem Wahlkreis wie
viele Auslandsdeutsche in ihrem Konsularbezirk zugeordnet sind, um die
notwendigen Stimmzettel beschaffen zu können. Beides ist organisatorisch nicht zu
leisten, da ein Register über den Aufenthaltsort deutscher Staatsangehöriger im
Ausland nicht existiert und der Druck der Stimmzettel von der Wahlorganisation
dezentral im jeweiligen Wahlkreis veranlasst wird. Die Stimmzettel müssten daher
zunächst in Deutschland zusammengeführt werden, um sie dann auf jede der
226 deutschen Auslandsvertretungen zu verteilen und dort für Wahlberechtigte
bereitzuhalten.
Eine Stimmabgabe in Wahllokalen bei deutschen Botschaften und Konsulaten wäre
zudem zu einem früheren Zeitpunkt als in Wahllokalen in Deutschland zu beenden,
um für einen Transport der Stimmzettel nach Deutschland ausreichend Zeit zu
haben, damit die Stimmzettel bis zum Beginn der Auszählung bei dem dazu befugten
Wahlvorstand vorliegen. In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin,
dass eine Auszählung der Stimmzettel mit fernmündlicher Ergebnisübermittlung nicht
in Betracht kommt, da das Wahlgeheimnis zumindest in den Fällen nicht
gewährleistet werden könnte, in denen nur ein Wahlberechtigter den Stimmzettel
eines bestimmten Wahlkreises erhalten hätte.
Die Einrichtung von Wahllokalen in deutschen Botschaften und Konsulaten würde
weiterhin voraussetzen, dass dazu zunächst vor jeder Wahl bei allen fremden
Staaten mit einer deutschen Auslandsvertretung jeweils eine entsprechende
Genehmigung eingeholt werden müsste, da es sich hierbei um hoheitliches Handeln
in einem anderen Staat handeln würde und dies nicht zu den Aufgaben einer
diplomatischen Mission nach Artikel 3 des Wiener Übereinkommens über
diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 zählt. Schon der damit verbundene

erhebliche Verwaltungsaufwand ist nach Auffassung des Ausschusses aufgrund der
grundsätzlich positiven Erfahrungen bei der Teilnahme durch Briefwahl
unverhältnismäßig. Zudem ist anzunehmen, dass eine Reihe von Staaten eine
solche Genehmigung nicht erteilen würde, was zu einer ungleichen Behandlung der
Auslandsdeutschen in verschiedenen Staaten führen würde. Die Teilnahme durch
Briefwahl an einer Wahl in Deutschland von einem fremden Staat aus ist dagegen im
Allgemeinen ohne vorherige Genehmigung des ausländischen Staates möglich.
Der Petitionsausschuss merkt an, dass die Teilnahme durch Briefwahl von den
zeitweilig im Ausland befindlichen Deutschen sowie von den meisten
Auslandsdeutschen als das vorteilhaftere Verfahren empfunden wird. Es entfällt
damit die andernfalls erforderliche Anreise zur nächsten deutschen Botschaft oder
zum nächsten Konsulat; insbesondere in großen Flächenstaaten kann dies einen
nicht zu rechtfertigenden Aufwand erfordern.
Bereits gegenwärtig können im Ausland lebende Wahlberechtigte Vordrucke und
Merkblätter für die Antragstellung auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei den
diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland anfordern. Sie sind darüber hinaus rechtzeitig vor der Wahl
im Internet auf den Webseiten der Auslandsvertretungen sowie der Seite des
Bundeswahlleiters abrufbar.
Der Ausschuss stellt fest, dass ein Anspruch auf Beförderung der Wahlunterlagen
durch deutsche Auslandsvertretungen durch das Wahlrecht nicht begründet wird.
Darüber hinaus würde eine Versendung von Briefwahlunterlagen durch die
Auslandsvertretungen an die im Ausland lebenden Deutschen für die
Auslandsvertretungen einen erheblichen Mehraufwand darstellen und zugleich den
Aufwand für den Wähler nicht verringern. Im Gegensatz zum jetzigen Verfahren
würde lediglich eine weitere Stelle zwischen die zuständige Wahlbehörde und den
Wähler hinzutreten. Denn weiterhin müsste jeder im Ausland lebende
wahlberechtigte Deutsche bei seiner Heimatgemeinde die Aufnahme ins
Wählerverzeichnis beantragen, um den Stimmzettel seines Wahlkreises zu erhalten.
Er müsste jedoch darüber hinaus der Gemeindebehörde die für ihn zuständige
Auslandsvertretung mitteilen sowie dieser seine aktuelle Anschrift.Die
Gemeindebehörden übersenden die Wahlunterlagen an jede vom Wähler
angegebene Adresse weltweit auch per Luftpost. Jedoch würde bei regelmäßiger
Versendung zunächst an die Auslandsvertretungen die Gefahr vergrößert, dass die
Wahlunterlagen den Wähler nicht rechtzeitig erreichen. Denn die Gemeindebehörden

können die Briefwahlunterlagen erst etwa einen Monat vor der Wahl an die Wähler
versenden, da Wahlscheine, die für die Ausübung der Briefwahl erforderlich sind,
erst nach Zulassung der Wahlvorschläge durch die Landes- und
Kreiswahlausschüsse erteilt werden dürfen. Die Landes- und Kreiswahlausschüsse
entscheiden am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge
bzw. der Landeslisten. Gegen ihre Entscheidungen kann binnen drei Tagen
Beschwerde eingelegt werden, über die spätestens am 52. Tag vor der Wahl zu
entscheiden ist. Erst zu diesem Zeitpunkt steht der Inhalt der Stimmzettel fest, die
dann allerdings noch gedruckt werden müssen. Die zugelassenen
Kreiswahlvorschläge bzw. Landeslisten werden vom Kreis- bzw. Landeswahlleiter
spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekanntgemacht.
In Bezug auf die Rückbeförderung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen
deutsche Staatsangehörige, die vom Ausland aus an Wahlen in Deutschland
teilnehmen wollen, grundsätzlich selbst für die fristgerechte Beförderung ihrer
Briefwahlunterlagen – ggf. unter Inanspruchnahme privater Kurierdienste – Sorge
tragen.
Bei den vergangenen Bundestagswahlen haben nur die deutschen
Auslandsvertretungen in Staaten, in denen weder bei Benutzung des dortigen
Postsystems noch bei Benutzung privater Kurierdienste eine Wahlteilnahme sicher
möglich ist, für die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen nach
Deutschland die Nutzung des amtlichen Kurierwegs angeboten. Dieses Verfahren ist
voraussichtlich auch für die Bundestagswahl 2013 geplant.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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