Region: Germany

Wahlrecht für Deutsche im Ausland - Verbesserung der Wahlbedingungen für im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 supporters 12 in Germany

Petition process is finished

12 supporters 12 in Germany

Petition process is finished

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/11/2017, 13:07

Pet 1-18-06-1112-037235Wahlrecht für Deutsche im Ausland
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern – als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird eine Verbesserung der Bedingungen zur Teilnahme an Wahlen
für im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige, insbesondere im Hinblick auf die
langen Postlaufzeiten, gefordert.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 61 Mitzeichnungen und
16 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Wahlunterlagen an im Ausland lebende deutsche Wahlberechtigte erst einen Monat
vor der Wahl verschickt würden. Länder außerhalb Europas und den USA hätten
jedoch sehr lange Postlaufzeiten (z. B. in Costa Rica bis zu vier Wochen und in
Paraguay bis zu sechs Wochen Postlaufzeit), so dass die Wahlunterlagen entweder
nicht rechtzeitig bei den Wählern einträfen oder die Rücksendung der Unterlagen nicht
rechtzeitig bei den zuständigen Wahlämtern erfolge. So seien viele wahlberechtigte
Deutsche im Ausland de facto von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen.
Viele deutsche Auslandsvertretungen böten vor Ort für die Rücksendung der
ausgefüllten Briefwahlunterlagen vom Ausland nach Deutschland zwar die
Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs an. Allerdings müsse eine

Haftungsausschlusserklärung unterschrieben werden, da das Auswärtige Amt den
sicheren Transport per Kuriersack nicht garantieren könne. Der amtliche Kurierweg
werde jedoch nur alle ein bis zwei Wochen genutzt und könne mehrere Tage
beanspruchen. Somit sei auch diese Lösung unzureichend.
Um das Problem einer dauerhaften Lösung zuzuführen, kämen mehrere Optionen in
Betracht. Zum einen wäre ein früherer Versand der Wahlunterlagen möglich. Die
Wahlämter in Deutschland müssten ihren Zeitplan ändern und diesem die
tatsächlichen Postlaufzeiten im Ausland zugrunde legen. In der Praxis bedeute dies,
dass die Wahlunterlagen mindestens drei Monate vor dem jeweiligen Wahltermin an
die Wähler verschickt werden müssten. Unterstützend könnte die zuständige
Auslandsvertretung anbieten, eine Kuriersendung bereitzustellen, die eine Woche vor
der Wahl abgeschickt werden müsste. Diese Sendung müsste an ein zentrales
Wahlamt geschickt werden. So entfiele die Notwendigkeit der Weiterleitung an die
einzelnen Wahlämter (sinngemäß der zentralen Registrierung der im Ausland
geborenen Deutschen im Standesamt Berlin). Als wesentlich praktischere Lösung
käme die Möglichkeit der Wahl in den jeweiligen Auslandsvertretungen in Betracht, die
in vielen Ländern der Welt üblich sei. Die Wähler könnten am Tag der Wahl (unter
Berücksichtigung des Zeitunterschiedes zu Deutschland) ihre Stimmen persönlich
abgeben. Diese würden dann direkt in den Auslandsvertretungen ausgewertet und das
Ergebnis nach Deutschland übermittelt. Überlegenswert wäre auch, ob in diesem
Zusammenhang direkt die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl in den jeweiligen
Auslandsvertretungen durchgeführt werden könne, um so den Postweg zwischen dem
Ausland und Deutschland für die Wähler vollständig zu eliminieren. Die bereits heute
vorhandene Registrierung der Deutschen im Internet (elefand.diplo.de) könnte
zu diesem Zweck weiterentwickelt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss begrüßt zunächst das Engagement der Petenten hinsichtlich
der Stärkung des Wahlrechts und der Demokratie sowie der Erhöhung der
Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass er sich in der 18. Wahlperiode bereits intensiv
mit dem Wahlrecht von Auslandsdeutschen befasst hat. Auf der Grundlage der
Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zu mehreren diesbezüglichen
Eingaben beschloss der Deutsche Bundestag am 5. Juni 2014, die Petitionen der
Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern (BMI) – als Material zu
überweisen, soweit die Klarstellung in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Bundeswahlgesetz (BWahlG) betroffen ist, den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen. In ihrer Antwort auf den Materialbeschluss teilte die Bundesregierung
am 19. Juni 2015 u. a. mit, dass das BMI im Rahmen der Anpassung der
Bundeswahlordnung (BWO) vor der Bundestagswahl im Herbst 2017 im
Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Ressorts der Bundesregierung und
den Wahlbehörden der Länder prüft, ob und welche Verbesserungen der Rechts- und
Vollzugslage zum Wahlrecht der Auslandsdeutschen möglich und erforderlich sind.
Der Ausschuss teilt die Kritik der Petenten, dass lange Postlaufzeiten oder unsichere
Postverbindungen in manchen auswärtigen Staaten in der Tat ein Problem für die
Wahlteilnahme der Auslandsdeutschen darstellen.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die deutschen Behörden dem insofern
vorbeugen, als die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im
Ausland unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages, also in der Regel mehr
als ein halbes Jahr vor der Wahl, öffentlich bekannt machen, unter welchen
Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl teilnehmen können und
wie sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen können, wozu
überregionale und regionale Tages- und Wochenzeitungen, das Internet und das
Benachrichtigungssystem ELEFAND genutzt werden.
Wichtig ist dann eine frühzeitige Stellung des Antrags auf Eintragung in das
Wählerregister der Gemeinde des letzten Wohnsitzes in Deutschland durch die
Wahlberechtigten selbst. Denn – anders als von den Petenten angenommen – können
von den Wahlbehörden der Gemeinden bei rechtzeitiger Beantragung die
Briefwahlunterlagen nicht erst einen Monat, sondern günstigstenfalls bereits acht
Wochen vor der Wahl verschickt werden (§ 28 Absatz 1 BWO i. V. m. § 26 und
§ 28 BWahlG).
Die mit der Petition vorgeschlagene Versendung der Briefwahlunterlagen bereits drei
Monate vor der Wahl ist dagegen nicht möglich, weil zu den Briefwahlunterlagen
notwendigerweise der Stimmzettel mit den Wahlbewerbern im jeweiligen Wahlkreis

und den im jeweiligen Land zur jeweiligen Wahl zugelassenen Landeslisten der
Parteien gehört und diese nach dem gesetzlich vorgegebenen festen Fristenkalender
bei der Bundestagswahl erst frühestens acht Wochen vor der Wahl feststehen, so dass
erst danach die Stimmzettel gedruckt und die Wahlunterlagen versandt werden
können.
Ein zentrales Wahlamt, an das – entsprechend dem mit der Petition unterbreiteten
Vorschlag – die Wahlunterlagen der Auslandsdeutschen geschickt werden könnten,
gibt es nicht. Der Ausschuss stellt fest, dass eine Bundeskompetenz hierfür im
Grundgesetz nicht vorgesehen ist, so dass nach der Kompetenzordnung des
Grundgesetzes insofern die Verwaltungszuständigkeit bei den Ländern und
Kommunen liegt. Ein zentrales Amt oder eine Zentralisierung des Eingangs oder der
Auszählung der abgegebenen Stimmen der Auslandsdeutschen wäre nach dem
Dafürhalten des Ausschusses auch keine praktische Lösung, weil die Wählerregister
in Deutschland dezentral jeweils aus den örtlichen Melderegistern der Kommunen
erstellt werden und darum abgegebene Stimmen nur dort registriert und für die
örtlichen Wahlkreiskandidaten und die jeweiligen Landeslisten der Parteien gezählt
werden können.
Aus den gleichen Erwägungen kann nach Einschätzung des Ausschusses auch eine
Urnenwahl in den deutschen Auslandsvertretungen nicht in Frage kommen. Denn
abgesehen davon, dass nicht alle auswärtigen Staaten den in der Durchführung einer
Wahl liegenden Hoheitsakt auf ihrem Hoheitsgebiet dulden und eine Urnenwahl darum
nur in einem Teil der auswärtigen Staaten in Frage käme und in anderen nicht, wären
in den betroffenen deutschen Auslandsvertretungen die Wählerregister der
ca. 80.000 Wahlbezirke und die jeweiligen Stimmzettel der 299 Wahlkreise in
Deutschland nicht verfügbar und die Wahlergebnisse am Wahlabend nicht zeitnah in
die Wahlbezirke zu übermitteln.
Die Durchführung und Auszählung der Stimmen der nicht in Deutschland gemeldeten
Deutschen, für die es im Ausland kein deutsches Melderegister gibt und die in ihrer
Zahl und ihrem Wohnort den deutschen Behörden nur teilweise bekannt sind, könnte
zudem nicht in der in Deutschland üblichen Form der außerhalb der normalen
staatlichen Verwaltung stehenden Selbstorganisation der Wählerschaft in
unabhängigen Wahlorganen, die mit von den Parteien vorgeschlagenen,
ehrenamtlichen tätigen Wahlhelfern arbeiten und zu jeder Zeit der allgemeinen
Öffentlichkeit und Kontrolle durch die Wählerschaft unterliegen, möglich sein. Ferner
würden sich bei geringem Wähleraufkommen in kleinen Auslandsvertretungen und bei

einer Übermittlung der jeweiligen Stimmenzahlen pro Wahlkreis unüberwindliche
Probleme in Bezug auf den Grundsatz der geheimen Wahl stellen.
Abschließend macht der Ausschuss jedoch darauf aufmerksam, dass durch die am
31. März 2017 in Kraft getretene 11. Verordnung zur Änderung der
Bundeswahlordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 585) verschiedene Neuerungen
vorgenommen wurden, die zu einer Erleichterung der Wahlteilnahme auch aus dem
Ausland führen werden, wie z. B. die Verlängerung des zur Versendung der
Briefwahlunterlagen zur Verfügung stehenden Zeitraums und die Beschleunigung der
Zustellung der Wahlbriefe an die Gemeinden durch Sicherstellung der
Maschinenlesbarkeit.
Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich die damit verbundenen Verbesserungen
des Wahlrechts der Auslandsdeutschen.
Andere Erleichterungen, wie z. B. die Beantragung der Eintragung in das
Wählerregister über die deutschen Auslandsvertretungen, konnten wegen nicht zur
Verfügung stehender Ressourcen und technischer Möglichkeiten derzeit noch nicht
realisiert werden, sind aber für die Zukunft weiter vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, die Petition der Bundesregierung – dem BMI – als Material
zu überweisen, damit sie in die weiteren Beratungen zur Bundeswahlordnung
hinsichtlich der Verbesserung des Wahlrechts der Auslandsdeutschen einbezogen
wird. Zugleich empfiehlt er, die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages
zur Kenntnis zu geben, weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative
geeignet erscheint.

Begründung (PDF)


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