Reģions: Vācija

Wahlrecht - Keine Einführung einer Drei-Prozent-Sperrklausel zur Europawahl

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
407 Atbalstošs 407 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

407 Atbalstošs 407 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:09

Pet 1-17-06-111-052192

Wahlrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Die Eingabe richtet sich gegen die Einführung einer Drei-Prozent-Sperrklausel bei
Europawahlen.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 407 Mitzeichnungen und
25 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, die geplante
Einführung einer Drei-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen sei abzulehnen, da
das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. November 2011 (2 BvC 4/10, 6/10
und 8/10) die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen als verfassungswidrig
erachtet und eine Sperrklausel für Europawahlen grundsätzlich verworfen habe. Das
Gericht habe dies damit begründet, dass keine Zersplitterung des Europäischen
Parlaments vorliege und durch eine Sperrklausel unzählige Wählerstimmen in
Deutschland nicht berücksichtigt würden. Die Einführung einer Drei-Prozent-
Sperrklausel bei Europawahlen wäre nach Auffassung der Petenten ein
„undemokratischer Akt“ gegenüber kleineren Parteien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass der 17. Deutsche Bundestag
in seiner 246. Sitzung am 13. Juni 2013 den Entwurf des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Europawahlgesetzes (Drs. 17/13705), der die Einführung einer Drei-
Prozent-Sperrklausel vorsah, in der Fassung der Beschlussempfehlung und des
Berichts des Innenausschusses (Drs. 17/13935) angenommen hatte. Der
Innenausschuss des Deutschen Bundestages hatte am 10. Juni 2013 eine
öffentlichen Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf durchgeführt, die auf
den Internetseiten des Deutschen Bundestages unter www.bundestag.de
Mediathek angesehen werden kann.
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes wurde am 7. Oktober
2013 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 9. Oktober 2013 im
Bundesgesetzblatt verkündet. Nach Artikel 2 des Gesetzes trat es am
darauffolgenden Tag in Kraft.
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass das Bundesverfassungsgericht durch
Urteil vom 26. Februar 2014 in mehreren zur gemeinsamen Entscheidung
verbundenen Organstreit- und Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des
Europawahlgesetzes eingeführten und in § 2 Absatz 7 des Europawahlgesetzes
(EuWG) geregelten Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl der deutschen
Abgeordneten zum Europäischen Parlament entschieden hat, dass § 2 Absatz 7
EuWG verfassungswidrig und nichtig ist (2 BvE 2/13 u. a., 2 BvR 2220/13 u. a.).
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Drei-Prozent-
Sperrklausel im Europawahlrecht gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit
und der Chancengleichheit der politischen Parteien.
Der Ausschuss stellt fest, dass bei der Europawahl 2014 in Deutschland mithin keine
Sperrklausel zur Anwendung kommt.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss daher im Ergebnis seiner
Prüfung, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen
worden ist.Begründung (pdf)


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