Región: Alemania

Wahlrecht - Keine Verlängerung der Wahlperiode von vier auf fünf Jahre

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
163 Apoyo 163 En. Alemania

No se aceptó la petición.

163 Apoyo 163 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:02

Pet 1-18-06-111-033154

Wahlrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petition richtet sich gegen eine Verlängerung der Wahlperiode des Deutschen
Bundestages von vier auf fünf Jahre.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es
Bestrebungen (z. B. seitens des Bundestagspräsidenten) gebe, die Wahlperiode von
vier auf fünf Jahre zu verlängern. Dies sei jedoch nicht sinnvoll und entmündige den
Souverän, da auf Bundesebene plebiszitäre Elemente fehlten. Wenn der Souverän nur
alle fünf oder mehr Jahre in die Geschicke der Legislative eingreifen könne, führe das
unweigerlich zu mehr Frustration durch gefühlte Ohnmacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 164 Mitzeichnungen und 31 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Thematik der Verlängerung der
Wahlperiode seit jeher Gegenstand der politischen Diskussion ist. Die
Reichsverfassung von 1871 sah in Artikel 24 Satz 1 zunächst nur eine dreijährige
Wahlperiode vor, verlängerte sie jedoch bereits durch Gesetz vom 19. März 1888 auf

fünf Jahre. Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 sah in Artikel 23
Satz 1 WRV eine vierjährige Dauer der Wahlperiode vor, die dann in das Grundgesetz
(GG) übernommen wurde (Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 GG).
Für und gegen eine Verlängerung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages auf
fünf Jahre wie bei der Wahl der Landtage in den meisten Bundesländern werden seit
langem gewichtige Argumente vorgetragen, ohne dass es bislang zu einer Einigung in
den gesetzgebenden Körperschaften gekommen ist.
Auch die Enquetekommission Verfassungsreform (7. Wahlperiode) und die
Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat zur Beratung
der einigungsbedingten Verfassungsfragen (12. Wahlperiode) haben die Thematik
eingehend erörtert. Nach Abwägung aller Argumente haben beide Kommissionen
keine Empfehlung für eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes abgegeben
(vgl. Drucksache 12/6000, S. 94).
Die in Artikel 20 Absatz 1 GG festgeschriebene Strukturentscheidung für einen
demokratischen Staat setzt eine „Herrschaft auf Zeit“ voraus und verlangt deshalb die
regelmäßige Erneuerung der Legitimation der personellen Träger der Staatsgewalt
durch Wahlen (vgl. BVerfGE 18, 151 [154]; 44, 125 [139]). Mit der Festlegung der
Legislaturperiode auf vier Jahre hat der Verfassungsgesetzgeber eingedenk der
„Herrschaft auf Zeit“ der Stellung und der Funktion des Parlaments als zentrales
Verfassungsorgan Rechnung getragen.
Für eine Verlängerung der Wahlperiode wird u. a. vorgetragen, dass der Zeitraum der
Wahlperiode so bemessen sein müsse, dass das Parlament seiner Stellung und
Funktion als zentrales Verfassungsorgan gerecht werden könne, ohne dass seine
gesetzgeberische Arbeit und seine Kontrollaufgabe gegenüber der Exekutive durch zu
häufige Neuwahlen behindert werde. Zudem wird das erste Jahr einer Wahlperiode
allgemein als für die Neugewählten notwendige „Anlaufzeit“ erachtet, während das
vierte Jahr für eine intensive Parlamentsarbeit wegen des Wahlkampfes nur
eingeschränkt zur Verfügung steht. Schließlich finden zum Ende der Wahlperiode
unerwünschte Entscheidungen – wie die Erfahrung lehrt – kaum oder gar nicht mehr
die erforderlichen parlamentarischen Mehrheiten.
Gegen eine Verlängerung der Wahlperiode wird u. a. angeführt, dass die
Notwendigkeit einer regelmäßigen Erneuerung der demokratischen Legitimation des
Parlaments durch einen Wahlakt der Bürgerinnen und Bürger gerade in Zeiten
schwieriger und kontroverser politischer Willensbildungsprozesse einen hohen

Stellenwert einnimmt. Zwar würde eine Verlängerung der Wahlperiode mehr Zeit für
die eigentliche Parlamentsarbeit geben; auf der anderen Seite bestünde jedoch die
Gefahr, dass ohne einen unter Umständen „heilsamen Zeitdruck“ viele und
insbesondere politisch unbequeme Gesetzesvorhaben unnötig verzögert würden.
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses hat sich unter Abwägung aller für
und gegen eine Verlängerung der Wahlperiode vorgebrachten Argumente die im
Grundgesetz vorgesehene Dauer von vier Jahren bislang als Kompromiss bewährt.
Zudem macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass für eine Verlängerung der
Wahlperiode des Deutschen Bundestages eine Änderung des Artikels 39 Absatz 1
Satz 1 GG erforderlich wäre. Sie bedürfte nach Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 GG i. V. m.
Absatz 2 GG der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen
Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates, also einer breiten
politischen Übereinstimmung auf Bundes- und Länderebene. Eine Mehrheit für ein
derartiges Vorhaben ist derzeit nicht zu erkennen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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