Region: Tyskland

Wahlrecht - Losentscheid über die Kandidaten-Reihenfolge auf dem Wahlzettel

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
54 Støttende 54 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

54 Støttende 54 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13.05

Pet 1-18-06-111-036073Wahlrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird eine Änderung des Bundeswahlgesetzes dahingehend gefordert,
dass das Los über die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlzettel entscheiden
soll und nicht das Ergebnis der letzten Wahl.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass § 30 Absatz 3
Bundeswahlgesetz (BWahlG) grundsätzlich die Partei als Listenplatz 1 bestimme, die
bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erzielt habe. Neue Parteien, politische
Organisationen oder Einzelbewerber stünden demnach grundsätzlich hinten an und
würden dann alphabetisch geordnet. Demgegenüber erfolge die Listenplatzierung
gemäß § 10 der Wahlordnung nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Wege des
Losentscheides unter Ladung der Listenvertreter. Auch gemäß § 12 der Wahlordnung
nach dem Personalvertretungsgesetz entscheide sich die Platzierung nach der
zeitlichen Reihenfolge der Einreichung; bei gleichzeitiger Einreichung entscheide das
Los. Dadurch sei die Gleichbehandlung gegeben, denn jeder Wahlbewerber könne
theoretisch Platz 1 auf dem Stimmzettel erhalten. Im Sinne der Chancengleichheit wird
daher eine Losentscheidung über die Reihenfolge der Wahlbewerber auf dem
Stimmzettel angeregt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 54 Mitzeichnungen und 23 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass eine Änderung der gesetzlichen Bestimmung zur Reihenfolge der
Wahlvorschläge nach seinem Dafürhalten weder verfassungsrechtlich noch
verfassungspolitisch geboten ist.
Nach § 30 Absatz 3 BWahlG richtet sich die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien
auf dem Stimmzettel nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten
Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in
alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die-Reihenfolge der
Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden
Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer
Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass diese gesetzliche Bestimmung
insbesondere im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit verfassungsgemäß ist.
Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung des Bundes sowie der Länder
(vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Mai 1961, BVerfGE 13, S. 1, 19
und vom 6. Oktober 1970, BVerfGE 29, S. 154, 164; Staatsgerichtshof des Landes
Hessen, Urteil vom 26. Januar 1995, ESVGH 46, S. 1, 4 und Beschluss vom
29. Januar 1993, NVwZ-RR 1993, S. 654, 656, 667; Bayerischer
Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 2. Februar 1984, NVwZ 1984, S. 642 f.)
hat seit jeher – ausgehend von dem Leitbild des mündigen und
verantwortungsbewussten Wählers – der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem
Stimmzettel kein wahlentscheidendes oder wahlbeeinflussendes Gewicht
beigemessen.
Ferner merkt der Ausschuss an, dass es sich bei § 30 BWahlG um eine Ordnungsnorm
handelt, die dazu dient, das Wahlverfahren und letztlich die Wahl reibungslos
durchführen zu können. Ausgehend von diesem Zweck kann die Reihenfolge der
Wahlvorschläge nach unterschiedlichen Kriterien bestimmt werden.
Nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist es Sache des Gesetzgebers,
darüber zu entscheiden, welche Normierung am sachgerechtesten und geeignetsten
ist, um jeden Anschein sachfremder Differenzierung zu vermeiden. Auch wenn für die

Ausgestaltung der Reihenfolge von Wahlvorschlägen unterschiedliche Formen
denkbar sind, sind die in § 30 Absatz 3 BWahlG genannten Kriterien objektiv und
sachgerecht. Hervorzuheben ist, dass durch die Kopplung der Reihenfolge der Listen
an das Zweitstimmenergebnis im Land bei der letzten Bundestagswahl letztlich die
Wähler über die Reihenfolge der Listen bei der nächsten Bundestagswahl bestimmen.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass der Deutsche Bundestag im
Rahmen der Wahlprüfung keinen Anlass für Zweifel an der Vereinbarkeit des § 30
Absatz 3 BWahlG mit dem aus dem Grundsatz der gleichen Wahl aus Artikel 38
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes folgenden Anspruch auf Chancengleichheit aller
Wahlbewerber gesehen hat. Aus der Platzierung nach den Wahlvorschlägen von
Parteien, die Landeslisten eingereicht haben, folge keine rechtsrelevante
Beeinträchtigung der Wahlchancen von Wahlbewerbern. „Es ist davon auszugehen,
dass sich die Wähler bei ihrer Wahlentscheidung regelmäßig nicht an der Reihenfolge
der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel orientieren, sondern an den jeweils
verfolgten Zielen der Parteien und Kandidaten“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6300
Anlage 12 und 30).
Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass die gegenwärtige gesetzlich
vorgesehene Reihungsfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel (ausgerichtet nach
ihrem Erfolg bei der letzten Wahl) unter verfassungspolitischen Gesichtspunkten der
Bedeutung der einzelnen Parteien im politischen Wettbewerb Rechnung trägt. Sie ist
damit – wie die entsprechend differenzierte Einbeziehung der Parteien in Sendungen
der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten – Ausdruck einer
verfassungsrechtlich zulässigen abgestuften Chancengleichheit.
Entsprechendes gilt für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland (§ 15 Absatz 3 Europawahlgesetz).
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss aus den oben dargelegten
Gründen im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und
die mit der Petition erhobene Forderung nach einer Losentscheidung über die
Reihenfolge der Wahlbewerber auf dem Stimmzettel nicht zu unterstützen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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