Regione: Germania

Wahlrecht - Stimmenaufteilung nach Parteien für Wahlberechtigte

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 Supporto 23 in Germania

La petizione è stata respinta

23 Supporto 23 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 13:03

Pet 1-18-06-111-034090Wahlrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Einführung eines Wahlverfahrens vorgeschlagen, in dem jeder
Wahlberechtigte so viele Stimme erhält, wie Parteien zur Wahl stehen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass jeder Wähler
so die Möglichkeit habe, Koalitionen zu wählen, alle Stimmen einer Partei oder aber
jeder Partei eine Stimme zu geben. Nach Ansicht des Petenten würde hierdurch die
Wahlbeteiligung steigen, da viele Bürger deshalb nicht zur Wahl gingen, weil sie sich
nicht zwischen der Vielzahl politischer Angebote entscheiden könnten. Die
vorgeschlagene Änderung des Wahlverfahrens würde daher zu einer Stärkung der
Demokratie führen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 24 Mitzeichnungen und 21 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass er lediglich für die
Ausgestaltung der Wahlen zum Deutschen Bundestag zuständig ist; das Wahlrecht zu
den Landtagen fällt hingegen in die Kompetenz der Länder.

Weiterhin begrüßt der Petitionsausschuss das Engagement des Petenten hinsichtlich
der Stärkung der Demokratie und der Erhöhung der Wahlbeteiligung.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Petitionsausschuss
den konkreten Vorschlag des Petenten zur Änderung des Wahlrechts indes nicht zu
unterstützen.
Der mit der Petition unterbreitete Vorschlag würde zwar bei zwischen mehreren
Parteien unentschiedenen Wählern eine abgestuft differenzierte Präferenz zum
Ausdruck bringen können, allerdings um den Preis einer Komplizierung des
Wahlsystems und der Ergebnisberechnung.
Zudem gibt der Ausschuss zu bedenken, dass auch bei einem System abgestuft
differenzierter Stimmenverteilung nicht die „Wahl einer Koalition“ möglich wäre, denn
Koalitionen wären weiterhin davon abhängig, welche Parteien – aufgrund einer wie
auch immer differenzierten Stimmabgabe in der Wahl – zusammen eine
regierungsfähige Mehrheit im Parlament erzielen und sich auf ein gemeinsames
Regierungsprogramm und -personal einigen können. Das Eingehen oder
Nichteingehen einer Koalition ist Teil der in Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes
niedergelegten Parteienfreiheit.
Ferner stellt der Ausschuss fest, dass die Annahme des Petenten, Wahlenthaltung
resultiere aus einer Unentschlossenheit zwischen den politischen Angeboten,
empirisch nicht belegbar ist. Doch gerade in Anbetracht der vom Petenten geäußerten
Annahme erscheint der Vorschlag im Hinblick auf die mit der Wahl verfolgten Ziele,
nämlich der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei
der politischen Willensbildung des Volkes und, damit zusammenhängend, die
Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (BVerfGE 129,
300 320 f.) fragwürdig.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss aus den oben dargelegten
Gründen im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und
sich nicht für die mit der Petition vorgeschlagene Änderung des Wahlverfahrens
auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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