Wahlrecht - Tag der Deutschen Einheit als Wahltermin für den 19. Deutschen Bundestag vorschlagen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
27 Unterstützende 27 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

27 Unterstützende 27 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:07

Pet 1-18-06-111-015727

Wahlrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern – zu
überweisen. Begründung

Mit der Eingabe wird angeregt, dem Bundespräsidenten den 3. Oktober 2017 als
Termin für die Wahl des 19. Deutschen Bundestages vorzuschlagen, um die
Bedeutung des Nationalfeiertages und der Wahl zu steigern.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das
Wahlrecht die grundsätzliche Möglichkeit einer Bundestagswahl am 3. Oktober als
Feiertag vorsehe.
Der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit sei für das deutsche Volk das Fest der
Wiedervereinigung und der Nationalfeiertag mit der höchsten Wichtigkeit. Um dem
Nationalfeiertag zusätzliche Bedeutung zu verleihen, wäre die Durchführung der
Bundestagswahl an diesem Tag ein besonderes Ereignis, das den demokratischen
Gedanken des Grundgesetzes (GG) durch den Akt der freien Wahl unterstreichen
würde. Der Tag der Deutschen Einheit stehe nicht ausschließlich für die
Wiedervereinigung, sondern, um es mit den Worten von August Heinrich Hoffmann
von Fallersleben im Lied der Deutschen als Nationalhymne der Bundesrepublik
Deutschland auszudrücken, für „Einigkeit und Recht und Freiheit“.
Dem Deutschen Bundestag sollte daher ein Vorschlagsrecht gegenüber dem
Bundespräsidenten hinsichtlich des Wahltages eingeräumt werden, wobei der
Vorschlag des Bundestages ein unverbindlicher Vorschlag neben den Vorschlägen
von Bundes- und Landesregierungen an den Bundespräsidenten sein sollte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 27 Mitzeichnungen und 20 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 3 GG
die Neuwahl des Deutschen Bundestages innerhalb einer gesetzlich genau
festgelegten Zeitspanne nach Beginn der laufenden Wahlperiode, nämlich frühestens
sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode,
stattfindet. Innerhalb des gesetzlich festgelegten zeitlichen Rahmens muss der
Wahlzeitpunkt festgelegt werden. Die Befugnis des Bundespräsidenten, den Wahltag
zu bestimmen, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz, sondern aus
§ 16 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWG). Die Anordnung der Neuwahl wird aber als
„staatsorganisatorischer Akt mit Verfassungsfunktion“ von der Verfassung in
Artikel 39 Abs. 1 und 2 GG vorausgesetzt (siehe BVerfGE 62, 31). Wahltag muss ein
Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein (§ 16 Satz 2 BWG).
Die Wahl des 19. Deutschen Bundestages wird nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 3 GG in
Verbindung mit § 16 Satz 2 BWG in dem Zeitraum zwischen dem 23. August 2017
und dem 22. Oktober 2017 stattfinden. Danach kämmen als Wahltage Sonntag, der
27. August 2017, der 3., 10., 17. und 24. September 2017, der 1., 8., 15. und
22. Oktober 2017 sowie der 3. Oktober 2017 als gesetzlicher Feiertag (Tag der
Deutschen Einheit) in Betracht.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass der Entscheidung des Bundespräsidenten in
der Staatspraxis eine Empfehlung der Bundesregierung zur Bestimmung des
Wahltages zugrunde liegt, nachdem diese durch das Bundesministerium des Innern
(BMI) die Länder und die Fraktionen des Deutschen Bundestages angehört hat.
Durch die Einbeziehung der Länder können in der Empfehlung der Bundesregierung
auch besondere regionale Umstände, wie beispielsweise Schulferien oder
Großveranstaltungen, die die Wahlbeteiligung und Wahlhelfergewinnung ungünstig
zu beeinflussen vermögen, berücksichtigt werden.

Eines Parlamentsbeschlusses bedarf es mithin nicht. Der Bundespräsident und – bei
ihrer Empfehlung – die Bundesregierung werden aber darauf zu achten haben, dass
zwischen der Bestimmung des Wahltages und dem Wahltag mindestens ein halbes
Jahr liegt, damit die Wahlorgane und die Wahlbewerber bzw. Parteien einen
ausreichenden zeitlichen Vorlauf zur Vorbereitung auf die Wahl besitzen.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf das mit der Petition zum
Ausdruck gebrachte und vom Ausschuss begrüßte Engagement im Hinblick auf die
Erhöhung der Bedeutung des Nationalfeiertags sowie der Bundestagswahl empfiehlt
der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Prüfung, die Petition der Bundesregierung
– dem BMI – zu überweisen, um sie auf das Anliegen der Petition besonders
aufmerksam zu machen.Begründung (pdf)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern