Область : Німеччина

Wahlrecht - Vergleich aller Parteien nach Befragungsende (betreffend Nutzung Wahl-O-Mat)

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
62 Підтримуючий 62 в Німеччина

Петицію не було задоволено

62 Підтримуючий 62 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2017
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

09.01.2019, 03:26

Pet 1-18-06-111-045652 Wahlrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, bei Nutzung des Wahl-O-Mat am Ende der Befragung
alle Parteien zu vergleichen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Wahl-O-Mat am Ende lediglich den Vergleich zwischen acht Parteien anbiete. Dies
stelle eine Ungerechtigkeit gegenüber den kleineren Parteien dar. Da man oft keinerlei
Informationen über diese habe, wähle man zum Vergleich automatisch immer die
großen, schon bekannten Parteien. Dabei kämen die kleinen Parteien viel zu kurz.
Dies führe zu einer Manipulation, weil man nach dem Ergebnis des Wahl-O-Mat gar
nicht wissen könne, ob eine andere Partei den eigenen Ansprüchen am ehesten
gerecht würde. Mit der Petition wird daher gefordert, direkt alle Parteien im
Wahl-O-Mat vergleichen zu lassen, ohne sich vorher festzulegen, und die acht
Highlights des jeweiligen Ergebnisses separat an oberste Stelle zu setzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 62 Mitzeichnungen und 18 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Bundeszentrale für politische
Bildung (BpB) bei der Erstellung des Wahl-O-Mat genau darauf achtet, alle Parteien
frühzeitig gleichermaßen über die Beteiligung am Wahl-O-Mat zu informieren. Für die
Bundestagswahl wurden alle Parteien zur Teilnahme eingeladen, die mit mindestens
einer Landesliste zur Wahl antreten. Neben den gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Bundeswahlgesetz (BWahIG) als etabliert geltenden Parteien hat die BpB bereits ab
Februar 2017 auf Basis des vom Bundeswahlleiter geführten Verzeichnisses der
Parteien und eigener Recherchen insgesamt 123 Parteien kontaktiert. Im Rahmen
dieser Kommunikation wurden von der BpB auch programmatische Unterlagen der
Parteien angefragt. Es wurde darauf geachtet, dass alle Parteien die gleichen
Möglichkeiten haben, ihre programmatischen Aussagen zur Wahl in den
Erstellungsprozess einzubringen – selbstverständlich ohne direkten Einfluss auf die
redaktionellen Prozesse zu haben. Auch im weiteren-redaktionellen Prozess und bei
der Beantwortung der Thesen durch die Parteien gelten für alle Parteien die gleichen
Beteiligungs- und Qualitätssicherungsschritte.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass der didaktische Zuschnitt des
Wahl-O-Mat – inklusive des beklagten Schritts zur Auswahl von acht Parteien – den
Grundsätzen der politischen Bildung folgt. Das Augenmerk liegt dabei vor allem darauf,
die Nutzer zu einem eigenen Urteil zu führen und die intensive Beschäftigung mit den
zur Verfügung gestellten Inhalten zu befördern. Ziel ist eine aktivierende
Auseinandersetzung mit allen zur Wahl zugelassenen Parteien und ihren
Programmen, um eigenständig und bewusst eine informierte Auswahl zu treffen.

So werden nach der Gewichtung der Thesen alle zur Wahl zugelassenen Parteien
nach den o. g. Vorgaben aufgezeigt. Die Reihenfolge der Parteien richtet sich nach
dem Ergebnis der letzten Bundestagswahl. Parteien, die an der Wahl nicht
teilgenommen haben, erscheinen anschließend in alphabetischer Reihenfolge. Diese
Regelung ist § 30 Abs. 3 BWahIG entlehnt. Auch Parteien, die nur in einem Land
antreten, werden für jeden Nutzer im Wahl-O-Mat aufgeführt, da der Wahl-O-Mat als
Informationsangebot auch über diese Parteien informieren soll und nicht als
Wahlempfehlungstool konzipiert ist.

Weiterhin hebt der Ausschuss hervor, dass keine der Parteien im Wahl-O-Mat vorab
ausgewählt ist. Die Auswahl obliegt allein den Nutzern. Der Wahl-O-Mat lädt an dieser
Stelle sehr bewusst zur Reflexion ein: Die Nutzer werden aufgefordert,
eigenverantwortlich eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Parteien für sie von
Interesse sind und sie zur Berechnung des Vergleichs auswählen wollen. Diese
Auswahlseite soll eine aktivierende Auseinandersetzung mit allen zur Wahl
zugelassenen Parteien fördern, um eigenständig und bewusst eine informierte
Auswahl zu treffen. Dies wird zusätzlich dadurch angestrebt, dass die Nutzer auch
nach einer ersten Parteiauswahl und der Anzeige des Ergebnis immer wieder die
Möglichkeit haben, die Auswahl zurückzusetzen und erneut maximal acht Parteien
auswählen, ohne dabei alle 38 Thesen neu beantworten zu müssen.

Der Vorwurf, dass dieser didaktische Zuschnitt zu einer ungerechtfertigten
Ungleichbehandlung der kleinen Parteien durch die BpB führe, ist nach dem
Dafürhalten des Ausschusses unbegründet. Vielmehr schafft der Wahl-O-Mat nach
den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen bei den Nutzern Aufmerksamkeit
für diese Parteien und ermöglicht die von den Nutzern gewünschte Beschäftigung mit
den Positionen dieser Parteien.

Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass in einer von der
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf von 2009 bis 2015 durchgeführten
Onlinebefragung knapp ein Drittel der Nutzer angab, dass sie durch den Wahl-O-Mat
auf Parteien aufmerksam gemacht wurden, die sie nicht kannten. Gerade bei
Bundestags- und Europawahlen wird die Aufmerksamkeit durch den Wahl-O-Mat auf
unbekannte Parteien gelenkt: 55,8 Prozent bzw. 59,6 Prozent der Nutzer geben hier
an, durch den Wahl-O-Mat auf unbekannte Parteien gestoßen zu sein.

Zwischen zwei Drittel und vier Fünftel aller Wahl-O-Mat-Nutzer äußerten, dass sie sich
für die Positionen der kleineren Parteien interessieren. Das Interesse der Nutzer an
den Positionen der kleineren Parteien lag damit z. B. bei der Bundestagswahl 2013
(64,6 Prozent) beim sechsunddreißigfachen ihres Wahlergebnisses (1,8 Prozent;
nicht-etablierte Parteien exklusive AfD). Diese Zahlen zeigen, dass die Nutzer des
Wahl-O-Mat die Positionen der kleinen Parteien wahrnehmen und sich für deren
Positionen im Wahl-O-Mat stärker interessieren, als es der Wahlerfolg dieser Parteien
vermuten lässt.

Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung des Wahl-O-Mat deuten darauf hin,
dass eine Mehrheit der Nutzer durch den Wahl-O-Mat auf kleine Parteien und
wahrscheinlich auch auf die Inhalte dieser Parteien besonders aufmerksam gemacht
wird. Die Ergebnisse dieser Umfragen finden sich unter
www.phil-fak.uni-duesseldorf.de/wahl-o-mat-forschung/online-befragungen.

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass die Notwendigkeit zur Auswahl von acht Parteien nicht gegen den Grundsatz
der gleichen Wahl verstößt. Aus den oben dargelegten Gründen vermag der
Ausschuss keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und die mit der
Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt er daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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