Regiune: Germania

Wahlrecht - Vorschlag zur Vermeidung von Überhangmandaten

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
191 191 in Germania

Petiția este respinsă.

191 191 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:15

Pet 1-17-06-111-046776

Wahlrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Eingabe werden Vorschläge zum Bundeswahlgesetz hinsichtlich der
Sitzverteilung zur Vermeidung von Überhangmandaten bei Bundestagswahlen
unterbreitet.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 191 Mitzeichnungen und
25 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, der Entwurf des
Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
(Drucksache 17/11819) müsse dahingehend geändert werden, dass die Sitzzuteilung
auf der Grundlage der zusammengezählten Erst- und Zweitstimmen erfolge. Auf
diese Weise würden keine Überhangmandate mehr anfallen, die Oberverteilung
könne gestrichen und eine Vergrößerung des Deutschen Bundestages vermieden
werden.
Zudem werden von den Petenten weitere Vorschläge zur Reform des Wahlrechts
unterbreitet, um eine nicht wünschenswerte „Aufblähung“ des Parlaments zu
verhindern und Kosteneinsparungen durch eine Reduzierung der Zahl der
Abgeordneten zu erreichen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe gemäß § 109
Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Innenausschusses des Deutschen Bundestages eingeholt, dem
der von vier Fraktionen eingebrachte Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drucksache 17/11819) sowie ein weiterer
Gesetzentwurf einer Fraktion zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
(Drucksache 17/11821) zur Beratung vorlagen und der am 14. Januar 2013 eine
öffentliche Anhörung zur Reform des Wahlrechts durchführte.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten
Aspekte zusammengefasst wie folgt dar:
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass eine Sitzverteilung an die Parteien auf der Grundlage der für eine Partei
abgegebenen addierten Erst- und Zweitstimmen („Additionssystem") die Möglichkeit
von Überhangmandaten nicht verhindern würde. Unverändert können
Wahlkreisbewerber einer Partei mehr Wahlkreise direkt erringen, als die Partei in
einem Land aufgrund ihres Stimmanteils Sitze erhält. Die so entstehenden
Überhangmandate würden weiterhin ausgeglichen und den Bundestag entsprechend
vergrößern. Dies wird beispielhaft durch die Erfahrungen mit dem Bayerischen
Landtagswahlrecht deutlich, bei dem nach Artikel 42 Abs. 2 Landeswahlgesetz die
abgegebenen Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt werden, um den
prozentualen Anteil der Parteien an der Gesamtzahl der Parlamentssitze zu
errechnen: Bei der Landtagswahl 2008 gab es vier Überhangmandate, die
zusammen mit drei Ausgleichsmandaten zu einer Vergrößerung des Bayerischen
Landtages von 180 auf 187 Sitze führten.
Allenfalls würde ein solches Wahlsystem nach Auffassung des Ausschusses den
Anreiz für das „Stimmensplitting" reduzieren und damit einen Faktor der Entstehung
von Überhangmandaten beeinflussen. Denn sobald Erst- und Zweitstimme
gleichermaßen die Zahl der auf die Parteien entfallenden Sitze bestimmen, könnten
Anhänger kleinerer Parteien unter Umständen eher geneigt sein, auch mit ihrer
Erststimme einen Bewerber ihrer Partei zu wählen, um ihr den Erfolgswert beider
Stimmen zukommen zu lassen.
In jedem Fall wäre auch weiterhin eine „Oberverteilung" erforderlich. Dieser Begriff,
den das Bundeswahlgesetz nicht verwendet, bezeichnet lediglich die Verteilung der

Sitze auf die Parteien anhand ihrer Zweitstimmen im Unterschied zur
anschließenden „Unterverteilung" der zuvor ermittelten Sitze innerhalb einer Partei
auf ihre Landeslisten.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass der Deutsche Bundestag den von vier
Fraktionen eingebrachten Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur
Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drucksache 17/11819) in der Fassung der
Beschlussempfehlung des Innenausschusses (Drucksache 17/12417) in seiner
222. Sitzung am 21. Februar 2013 mit großer Mehrheit beschlossen und den
Gesetzentwurf einer Fraktion zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
(Drucksache 17/11821) abgelehnt hat.
Alle erwähnten Drucksachen können über das Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden. Insofern wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Die neuerliche Reform des Wahlrechts war erforderlich geworden, nachdem das
Bundesverfassungsgericht im Juli 2012 die Neuregelung des
Sitzzuteilungsverfahrens von 2011 für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte
(Az.: 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11 und 2 BvE 9/11).
Die Gesetzesnovelle hält am Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl fest,
bei dem die Personenwahl von Wahlkreisbewerbern nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl mit der Verhältniswahl von Landeslisten der Parteien kombiniert ist
und durch Anrechnung der gewonnenen Direktmandate auf die Listenmandate der
Grundcharakter der Verhältniswahl gewahrt wird.
Zur Vermeidung des sogenannten negativen Stimmgewichts soll die mit der
Wahlrechtsreform von 2011 eingeführte länderweise Verteilung der Sitze auf die
Landeslisten der Parteien in modifizierter Form als erste Stufe der Sitzverteilung
beibehalten werden. Ein vom Innenausschuss des Deutschen Bundestages
angenommener Änderungsantrag sieht vor, dass die Sitzkontingente der Länder
unmittelbar nach dem jeweiligen Bevölkerungsanteil der Länder bestimmt werden.
Der Petitionsausschuss merkt abschließend an, dass zur Vermeidung von
Überhangmandaten in einer zweiten Stufe der Sitzverteilung die Gesamtzahl der
Sitze so weit erhöht wird, bis bei anschließender bundesweiter Oberverteilung an die
Parteien und Unterverteilung auf die Landeslisten alle Wahlkreismandate auf
Zweitstimmenmandate der Partei angerechnet werden können, d. h. beim Auftreten
von Überhangmandaten einer Partei werden künftig Ausgleichsmandate an die
anderen Parteien vergeben.

Vor diesem Hintergrund vermag der Ausschuss auch die von den Petenten
unterbreiteten weiteren Vorschläge zur Reform des Wahlrechts nicht zu unterstützen.
Im Hinblick auf die erst kürzlich stattgefundenen parlamentarischen Beratungen
vermag der Ausschuss derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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