Wahlrecht - Wahlscheine für blinde und sehbehinderte Menschen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
485 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

485 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Marcus Pirot

Wahlrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Wahlrechts dahingehend gefordert, auch
sehbehinderten oder blinden Menschen eine Wahl ohne Hilfe durch Dritte zu
ermöglichen.

In der öffentlichen Petition,
zu der 485 Mitzeichnungen vorliegen,
wird
im
Wesentlichen ausgeführt, blinde bzw. sehbehinderte Menschen könnten im Moment
nur mit Hilfe von Dritten, die zu Stillschweigen verpflichtet seien, zur Wahl gehen. Es
wäre jedoch mit relativ geringem Aufwand möglich z. B. Blindenschrift auf die
Wahlscheine zu drucken. Zugleich sei es fraglich, ob die Wahl wirklich gleich bzw.
geheim im Sinne des Grundgesetzes sei, wenn Dritte zur Wahl notwendig seien.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:

Um blinden oder sehbehinderten Wählern eine Kennzeichnung des Stimmzettels
ohne Inanspruchnahme einer Hilfsperson zu ermöglichen, besteht bereits die
Möglichkeit, dass sich diese bei der Stimmabgabe einer Stimmzettelschablone
bedienen
(§ 57 Abs. 4 der
Bundeswahlordnung
-
BWO).
Seit
der
Bundestagswahl 2002 werden von den Blindenverbänden unter Federführung des
Sehbehindertenverbandes
e. V.
Deutschen
Blinden-
und
(DBSV)
Stimmzettelschablonen hergestellt
und kostenlos auch an Wähler
ohne
Mitgliedschaft in einem Blindenverein ausgegeben. Die notwendigen Kosten der
Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen erstattet der Bund den
Blindenvereinen (§ 50 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Zur Herstellung von
Stimmzettelschablonen werden den Blindenverbänden von den Kreis- bzw.
Landeswahlleitern Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zur
Verfügung gestellt (§ 45 Abs. 5 Satz 1, § 88 Abs. 1 BWO). Die Anschriften der

Blindenvereine und weitere Hinweise für Blinde und zum barrierefreien Wählen gibt
der Bundeswahlleiter vor der Bundestags- und Europawahl im Internet unter seiner
Internetadresse
bekannt,
siehe
z. B.
www.bundeswahlleiter.de/
de/bundestagswahlen/BTW_BUND_09/presse/52_Barrierefreiheit.html.

Mit
den Stimmzettelschablonen können blinde und sehbehinderte Wähler
eigenständig und ohne Hilfe einer Vertrauensperson ihre Stimme per Briefwahl oder
im Wahllokal abgeben. Der Stimmzettel ist in der rechten oberen Ecke gelocht oder
gestanzt. Dazu passend
ist die rechte obere Ecke der Stimmzettelschablone
abgeschnitten, so dass der Stimmzettel ohne fremde Hilfe in die Schablone gelegt
werden kann. Die Schablone weist Lochungen entsprechend der Kreise für die
Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel
auf. Diese Lochungen sind nummeriert.
Welcher Wahlvorschlag welcher Nummer zugeordnet ist, kann der Wähler dem
Begleitmaterial (je nach Landesverband in Großdruck, Punktschrift, als CD oder im
DAISY-Format) für den jeweiligen Wahlkreis entnehmen, mit dem er sich vor der
Stimmabgabe vertraut machen muss. Gibt ein Wähler mit Hilfe einer selbst
mitgebrachten Stimmzettelschablone im Wahllokal seine Stimme ab, muss er die
Stimmzettelschablone dann auch wieder mitnehmen.
Auf
ihr können sich
Gebrauchsspuren befinden, die die Stimmabgabe erkennen ließen und damit das
Wahlgeheimnis gefährden würden.

Der Vorschlag des Petenten, Blindenschrift auf die Stimmzettel, Wahlscheine etc. zu
setzen, wird vor diesem Hintergrund vom Petitionsausschuss nicht befürwortet.
Blindenschrift würde nur solchen blinden und sehbehinderten Wählern das Wählen
erleichtern, die diese Schrift beherrschen. Der größte Teil
der blinden und
sehbehinderten Menschen, insbesondere der Altersblinden, ist dieser Schrift jedoch
nicht mächtig.

Im Übrigen spricht gegen spezielle Stimmzettel mit Blindenschrift die Möglichkeit der
Verletzung des Grundsatzes der Geheimheit der Wahl. In manchen Wahlbezirken ist
der Anteil von blinden und sehbehinderten Wählern so gering, dass mit Hilfe des
Blindenstimmzettels auf die Stimmabgabe einzelner blinder Wähler geschlossen
werden könnte.

Vor
diesem Hintergrund empfiehlt
abzuschließen.

der

Ausschuss,

das Petitionsverfahren


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