Região: Alemanha

Wasserwirtschaft (Umweltschutz) - Änderung des Hochwasserschutzgesetzes (Vorzug der Rückhalte- ggü. der Linienschutzmaßnahme)

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
8 Apoiador 8 em Alemanha

A petição não foi aceite.

8 Apoiador 8 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

14/08/2018 04:27

Pet 2-18-18-274-034819 Wasserwirtschaft (Umweltschutz)

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent verlangt vom Deutschen Bundestag, das Hochwasserschutzgesetz
dergestalt zu verändern, dass bei gegebener Förder- und Genehmigungsfähigkeit
eine Rückhaltemaßnahme grundsätzlich einer Linienschutzmaßnahme vorzuziehen
ist.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, unter rein
finanziellen Aspekten könnten unter Umständen Linienschutzmaßnahmen günstiger
erscheinen. Allerdings leite ein solcher Hochwasserschutz das Wasser einfach an
den nächsten Anrainer weiter und verursache flussabwärts Probleme. Ein
Rückhaltebecken könne auf den ersten Blick teurer erscheinen, habe aber zukünftig
ein größeres Schutzpotenzial, weil es Hochwasser nicht einfach weiter leite.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 32 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen neun
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Überdies wurde die Petition dem Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, der mit nachfolgend genannter Vorlage
befasst war, zur Stellungnahme gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages vorgelegt: Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines
Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur
Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes
(Hochwasserschutzgesetz II)", Bundestags-Drucksache 18/10879. Der genannte
Fachausschuss hat die Petition in seine Beratungen einbezogen. Der Deutsche
Bundestag hat das Hochwasserschutzgesetz II am 18. Mai 2017 beschlossen. Es
wird überwiegend am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Der Petitionsausschuss weist zunächst erläuternd darauf hin, dass das vom
Petenten zitierte Hochwasserschutzgesetz kein eigenständiges Stammgesetz ist,
welches geändert werden kann, sondern als sogenanntes Mantelgesetz die
Änderung diverser Gesetze wie z.B. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das
Baugesetzbuch oder das Raumordnungsgesetz zum Inhalt hatte. Ebenso verhält es
sich mit dem Hochwasserschutzgesetz II.

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass bereits das geltende
WHG mehrere Vorschriften zum Hochwasserschutz enthält. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3
WHG sind Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, wie
Gewässerausbaumaßnahmen zu behandeln. § 67 Abs. 1 WHG bestimmt, dass
Gewässer (also auch Deich- und Dammbauten) so auszubauen sind, dass natürliche
Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich
verändert wird, das naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige
nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder
ausgeglichen werden.

Die Vorschrift stellt eine besondere Ausprägung des planungsrechtlichen
Abwägungsgebots dar und versucht sicherzustellen, dass ein naturnaher
Ausbauzustand eintritt. Darüber hinaus enthält das geltende WHG explizite
Regelungen zu Rückhalteflächen in Überschwemmungsgebieten. Nach § 77 WHG
sind Rückhalteflächen in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Wird auf
eine Rückhaltefläche verzichtet, weil überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit gegen ihren Erhalt sprechen, sind die notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.

Diese bereits bestehenden Regelungen sind nach dem Dafürhalten des
Petitionsausschusses durch das neue Hochwasserschutzgesetz II sinnvoll ergänzt
worden.

Es ist weiterhin Ziel – ganz im Sinne des Petenten – den Flüssen wieder mehr Raum
zu geben. Die Hochwasserereignisse von 2013 waren Anlass, die für den
Hochwasserschutz maßgeblichen Regelungen zu überprüfen. Dabei wurde auch
berücksichtigt, dass dem voranschreitenden Klimawandel noch stärker Rechnung
getragen werden muss. Deshalb werden für den Bau von Hochwasserschutzanlagen
die Möglichkeiten für beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren
ausgeschöpft. Zudem war es erforderlich, bestimmte bundesrechtliche Regelungen
für den vorsorgenden Hochwasserschutz den Erfahrungen bei der Umsetzung der
bereits bestehenden Regelungen anzupassen, um die Ziele des
Hochwasserschutzprogramms zu erreichen.

Ziel des Hochwasserschutzgesetzes II ist daher insbesondere, Erleichterung und
Beschleunigung der Verfahren für die Planung, die Genehmigung und den Bau von
Hochwasserschutzanlagen, ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beschneiden,
Beschleunigung von Gerichtsverfahren gegen geplante und genehmigte
Hochwasserschutzmaßnahmen, Eindämmung der Entstehung von Hochwasser und
Behinderung oder Verminderung von Schäden durch Hochwasser. Zu den weiteren
Einzelheiten wird auf die Beschlussempfehlung und Bericht des Fachausschusses
auf Bundestagsdrucksache 18/12404 verwiesen.

Über diese Vorschriften hinaus sieht der Petitionsausschuss keinen weiteren
gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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