Wasserwirtschaft (Umweltschutz) - Forderung nach einer effizienteren Hochwasservorsorge

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
66 Ondersteunend 66 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

66 Ondersteunend 66 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

12-12-2018 03:23

Pet 2-18-18-274-029697 Wasserwirtschaft (Umweltschutz)

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein effizienterer Hochwasserschutz gefordert.

Zur Begründung der Eingabe führt der Petent, Vorsitzender einer Bürgerinitiative, vor
dem Hintergrund der aus den Hochwassern der Elbe in den Jahren 2002, 2006 und
2013 gemachten Erfahrungen insbesondere an, infolge des Aufwuchses von Wiesen,
zunehmender Verbuschung, Bewaldung usw. seien die Auswirkungen des
Hochwassers im Jahre 2013 ähnlich wie die im Jahre 2002 gewesen, obwohl die
Wassermenge deutlich geringer gewesen sei (Dresden: 2002, ca. 4.300 m 3/s, 2013
ca. 3.900 m3/s). Daher seien die Verantwortlichkeiten für das Gebiet zwischen dem
Flussufer und den Hochwasserschutzeinrichtungen (Deiche, Mauern) sowie
Hochufern für die Bundeswasserstraßen eindeutig zu regeln und die
Verantwortlichkeiten durchzusetzen. Derzeitig sei z. B. der Bund für das sogenannte
Fiskusland als Eigentümer zuständig, kümmere sich aber nicht um Sauberhaltung,
Mahd usw. Für den Hochwasserschutz seien die Länder zuständig. Erfülle der Bund
jedoch nicht seine Aufgaben, müsse er diese einschließlich ausreichender
finanzieller Mittel an die Länder abgeben. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sei
entsprechend anzupassen. Überdies sei das WHG für die Flussvorlandpflege aller
Fließgewässer erster Ordnung konsequent anzuwenden. Nach Abbaggern,
Entbuschen usw. (Wiederherstellung des Zustandes wie vor 30 bis 50 Jahren)
dürften kein Wildwuchs, keine Anpflanzungen, keine Veränderungen jeglicher Art im
Flussvorland zugelassen werden. Vielmehr sei das Vorland zu pflegen, Grasmahd
sei zu veranlassen und das Mähgut zu entfernen. Die Nutzung in Biogasanlagen sei
zu prüfen und zu fördern. Entsprechende Regelungen seien zu erlassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petent hatte eine ähnlich lautende Petition im Dezember 2015 beim
Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages eingelegt. Der Beschluss vom
2. Februar 2017 ist in der Petitionsakte enthalten.

Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlich
worden. Sie wurde durch insgesamt 429 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 6
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass entgegen der Auffassung des
Petenten die Zuständigkeiten für den Hochwasserschutz bzw. die
Gewässerunterhaltung im Grundgesetz und im einfachen Recht klar geregelt sind
(Artikel 70 ff. Grundgesetz (GG), §§ 40 ff. WHG, §§ 7 ff. Bundeswasserstraßengesetz
(WaStrG). Nach Artikel 83 GG führen die Länder die Gesetze als eigene
Angelegenheit aus, das heißt, das WHG wird durch die Länder vollzogen. Dies gilt
auch für die Bundeswasserstraßen. Der Ausschuss betont, dass die Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) für den Ausbau und die Unterhaltung der
Bundeswasserstraßen als Verkehrswege hoheitlich zuständig ist. Daneben obliegt ihr
als Eigentümerin die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen in
wasserwirtschaftlicher Hinsicht. Im Rahmen dieser Aufgaben berücksichtigt sie
eventuelle Auswirkungen auf den Hochwasserschutz. Insbesondere sind
Unterhaltungs- sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die die WSV hoheitlich auf der
Grundlage des WaStrG vornimmt, so durchzuführen, dass mehr als nur geringfügige
Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden. Die WSV führt aber
keine Maßnahmen durch, deren alleiniger Zweck der Hochwasserschutz ist; sie
erstellt keine Hochwasserschutzkonzepte. Der Ausschuss unterstreicht, dass dies
nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern
alleinige Aufgabe der Bundesländer ist.
Der Petitionsausschuss führt weiter an, dass unabhängig vom
Unterhaltungspflichtigen eines Gewässers bei Unterhaltungsmaßnahmen die
Belange des WHG zu berücksichtigen sind. Neben dem WHG existieren jedoch noch
weitere gesetzliche Regelungen, die beachtet werden müssen. Dazu zählt
insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Wenn wie hier im
vorliegenden Fall ein Fauna-Flora-Habitat (FFH-Gebiet) betroffen ist, sind die
Vorschriften der §§ 31 ff. BNatSchG zu beachten und eine FFH-
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG durchzuführen. Die
artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach dem BNatSchG sind einzuhalten.

Aus Sicht des Petitionsausschusses erscheinen weitergehende Regelungen der
Verantwortlichkeiten für den Hochwasserschutz – so wie vom Petenten angeregt –
als nicht erforderlich. Die für die verschiedenen Belange zuständigen Behörden
haben sich vielmehr abzustimmen. So ist nach § 7 Abs. 4 i. V. m. den Absätzen 2
und 3 WHG bei der Koordinierung der flussgebietsbezogenen
Gewässerbewirtschaftung das Einvernehmen der WSV einzuholen. Nach § 4
WaStrG sind bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von
Bundeswasserstraßen die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG
bedürfen die Feststellung von Plänen, Genehmigungen und vorläufigen
Anordnungen des Einvernehmens der zuständigen Landesbehörde soweit das
Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt. Schließlich
ist zu Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege das Benehmen mit der
Naturschutzbehörde herzustellen.

Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass die Finanzierung dem jeweiligen Haushalt
(Bund/Land) obliegt. Für die Länder besteht durch die "Gemeinschaftsaufgabe
Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK)" die Möglichkeit, für
Hochwasserschutzmaßnahmen eine Förderung durch den Bund in Anspruch zu
nehmen. Zusätzlich hat der Bund gemeinsam mit den Ländern das Nationale
Hochwasserschutzprogramm erarbeitet, in dem prioritäre, überregional wirksame
Maßnahmen enthalten sind. Für Maßnahmen in diesem Programm, welche den
Flüssen mehr Raum geben, werden durch den Bund über einen Sonderrahmenplan
zur GAK zusätzliche Fördermittel bereitgestellt. Aufgrund weiterer
Fördermöglichkeiten, z. B. durch EU-Mittel, ist eine Beurteilung der Finanzierung von
Hochwasserschutzmaßnahmen vor Ort in der Regel einzelfallabhängig.
Die auch in der Eingabe beschriebenen Ortslagen Nünchritz, Zeithain, Promnitz als
Ortsteil von Zeithain und Riesa befinden sich bei Elbe-km 100–110. Die Elbestrecke
liegt im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA) Dresden.
Dem Petenten ist insoweit zuzustimmen, dass die Region von den
Hochwasserereignissen 2002, 2006 und 2013 stark betroffen war. Der vom Petenten
erwähnte "Wald" von Riesa (Elbe-km 107,2-109) befindet sich größtenteils auf
Flurstücken im Eigentum der WSV. Da der Bewuchs bei höheren Wasserständen
wegen seiner verengenden Wirkung auf den Abflussquerschnitt unter anderem zu
einer Zunahme der Fließgeschwindigkeit und der Schleppspannung im Flussbett und
damit zur Solerosion bzw. zu Auskolkungen führt sowie eine Sichtbehinderung für die
Schifffahrt nach sich zieht, plante das WSA Dresden nach dem Hochwasser 2002
den Bewuchs zu entfernen. Eine vollständige Entfernung ohne eine förmliche FFH-
Verträglichkeitsprüfung lehnte die zuständige Naturschutzbehörde nach Kenntnis des
Petitionsausschusses unter Verweis auf das bestehende FFH-Gebiet und die
Einordnung des "Waldes" als Lebensraumtyp 91 E0* ab. Im Benehmen mit der
Naturschutzbehörde werden seit 2008 fortlaufend Auslichtungen in diesem Bereich
durchgeführt und die Sichtschneise zu Schifffahrt- und Vermessungszeichen
freigehalten. Parallel wurden einzelne Flächen zwischen Nünchritz und Riesa zur
Beweidung mit Schafen an eine Schäferei verpachtet.

Der Ausschuss ergänzt, dass nach dem Hochwasser 2013 die
Landestalsperrenverwaltung (LTV) Sachsen ein 2D-Hochwassermodell für den
Abschnitt Diesbar-Strehla beauftragt hat.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass darüber hinaus nach seiner Kenntnis
verschiedene Vorhaben durch das Land Sachsen vorbereitet bzw. umgesetzt
werden, die zur Verbesserung des Hochwasserschutzes beitragen sollen. An den
entsprechenden Verwaltungsverfahren bzw. Vorabstimmungen wird das WSA
Dresden beteiligt. Dazu gehören beispielsweise Ertüchtigung/Erhöhung der
Hochwasserschutzlinie Nünchritz/Riesa, Elbe-km 100,60-108,40, - wasserrechtliches
Planfeststellungsverfahren der Landesdirektion Sachsen, Träger des Vorhabens:
LTV Sachsen; und wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren
"Ertüchtigung/Erhöhung sowie Gewährleistung des Hochwasserschutzes im Bereich
Deich Kirchstraße/Hafen bis einschließlich Kläranlage Riesa, Umsetzung der
Hochwasserschutzkonzeption-Maßnahmen M 112, M 114 in Riesa-Gröba". Weitere
Vorhaben sind Ausbau der B 169 östlich von Riesa (Vorabstimmungen) sowie
Ausbau der S 88 in Diesbar, Gohlis Leckwitz und Nünchritz.
Der Petitionsausschuss bemerkt abschließend, dass die Petition ebenfalls dem
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, der mit nachfolgend
genannter Vorlage befasst war, zur Stellungnahme gemäß § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgelegt wurde: Gesetzentwurf der
Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des
Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des
Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)", Bundestags-Drucksache
18/10879. Der genannte Fachausschuss hat die Petition in seine Beratungen
einbezogen. Der Deutsche Bundestag hat das Hochwasserschutzgesetz II am
18. Mai 2017 beschlossen. Es wird überwiegend am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist es insbesondere, die Verfahren für die Planung,
die Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen - soweit wie möglich
und sinnvoll - zu erleichtern und zu beschleunigen, ohne die Beteiligung der
Öffentlichkeit zu beschneiden, Gerichtsverfahren gegen geplante und genehmigte
Hochwasserschutzmaßnahmen - soweit wie möglich und sinnvoll - zu beschleunigen,
die Entstehung von Hochwasser einzudämmen sowie Schäden durch Hochwasser
zu verhindern oder zu vermindern. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die
Beschlussempfehlung und Bericht des Fachausschusses auf
Bundestags-Drucksache 18/12404 verwiesen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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