Область : Німеччина

Wasserwirtschaft (Umweltschutz) - Nitratgehalt im Grundwasser

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
101 прихильник 101 в Німеччина

Петицію не було задоволено

101 прихильник 101 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2017
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

20.02.2019, 03:26

Pet 2-18-18-274-045764 Wasserwirtschaft (Umweltschutz)

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Bauern selbst für die zu hohe Nitratbelastung im
Grundwasser Strafe zahlen müssen.

Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen an, laut den
Bestimmungen der Europäischen Union (EU) seien die Nitratwerte im Grundwasser
in Deutschland infolge der Düngepraxis zu hoch. Ihrer Auffassung nach sei es daher
nicht hinnehmbar, dass Steuerzahler für mögliche Strafzahlungen Deutschlands an
die EU herangezogen würden. Vielmehr seien Bauernhöfe mit Massentierhaltung für
diesen Umstand verantwortlich. Schließlich sei Nitrat im Grundwasser sehr
gesundheitsschädlich. Wandle es sich im Körper zu Nitrit um, sei es krebserregend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 113 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
11 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe dazulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen der Petentin nicht näherzutreten.

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass in Deutschland das
Düngegesetz die gesetzliche Grundlage für die Düngeverordnung bildet und damit
insbesondere für die Umsetzung der europäischen Nitratrichtlinie zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
verantwortlich ist. Die Düngeverordnung regelt die gute fachliche Praxis beim
Düngen und enthält damit die wesentlichen ordnungsrechtlichen Vorgaben für die
Anwendung von Düngemitteln, um eine bedarfsgerechte Düngung sicherzustellen.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass die EU-Kommission nach Auswertung der
Berichte Deutschlands zu Auswirkungen des Aktionsprogrammes der Nitratrichtlinie
91/676/EWG festgestellt hatte, dass – wie die Petentin zutreffend anführt – in
Deutschland die Nitratgehalte im Grundwasser auf relativ hohem Niveau stagnieren
und die Küstengewässer weiterhin eutrophiert sind, weshalb dringender
Handlungsbedarf besteht. Die EU-Kommission war der Auffassung, dass die
Maßnahmen der Düngeverordnung, welche den wesentlichen Teil des
Aktionsprogrammes darstellt, nicht ausreichen und dass Deutschland seiner
Verpflichtung der Maßnahmenverschärfung nicht nachgekommen ist. Der
Petitionsausschuss betont, dass das Düngegesetz und die Düngeverordnung unter
anderem deshalb überarbeitet wurden und am 16. Mai und 2. Juni 2017 in Kraft
getreten sind. Mit beiden Regelungen soll die Effizienz der Düngung weiter erhöht
und mögliche Beeinträchtigungen von Grundwasser und Oberflächengewässern
weiter verringert werden. Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass das novellierte
Düngegesetz bei Verstößen gegen geltendes Recht Bußgelder von bis zu
150.000 Euro vorsieht. Überdies werden mit der vom Bundesrat am
24. November 2017 verabschiedeten Stoffstrombilanzverordnung seit dem
1. Januar 2018 schrittweise betriebliche Stoffstrombilanzen eingeführt. Damit soll
zusätzlich ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im
Betrieb sichergestellt und die Nährstoffflüsse in landwirtschaftlichen Betrieben
transparent abgebildet werden.

Was die von der Petentin angeführte „Geldstrafe“ anbelangt, bemerkt der
Petitionsausschuss, dass die EU-Kommission im April 2016 den Klagebeschluss zum
Vertragsverletzungsverfahren „Nitratrichtlinie“ gefasst hat. Die Klageschrift wurde am
27. Oktober 2016 beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Gegenstand der
Klagen vor dem EuGH war die alte Düngeverordnung von 2006. Die Klage enthielt
keinen Antrag auf Zwangs- oder Pauschalgeld. Am 21. Juni 2018 ist das Urteil gegen
Deutschland ergangen. Deutschland hat es laut des EuGH-Urteils versäumt, sein
Aktionsprogramm zur Reduzierung der landwirtschaftlichen Nitratbelastungen der
Gewässer (im Wesentlichen die Düngeverordnung) zu verschärfen, als offensichtlich
wurde, dass die bisher ergriffenen Maßnahmen zur Zielerreichung der Vorgaben der
Nitratrichtlinie (Minderung und Vermeidung der landwirtschaftlich bedingten
Stickstoffbelastung und Eutrophierung der Gewässer) nicht ausreichen. Neben dem
grundsätzlichen Versäumnis ist die alte Düngeverordnung von 2006 in sechs
Punkten nicht mit der Nitratrichtlinie vereinbar (Düngebedarfsermittlung und
Nährstoffvergleich, Sperrfristen, Lagerkapazitäten, Derogationsregelung,
Ausbringung auf stark geneigten Flächen, Ausbringung auf wassergesättigten,
überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden).

Nach Auffassung des Petitionsausschusses wurden mit der 2017 erfolgten
Novellierung der Düngeverordnung und dem Erlass der Anlage 7 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bereits
wesentliche Änderungen auf den Weg gebracht, die die Kritikpunkte der Kommission
aus dem Vertragsverletzungsverfahren aufgreifen. Nach Kenntnis des Ausschusses
befindet sich die Bundesregierung in konstruktiven Gesprächen mit der
Europäischen Kommission, welche konkreten Schlussfolgerungen aus dem Urteil
des EuGH für die neue Düngeverordnung zu ziehen sind.

Der Bundesregierung ist es sehr wichtig, dass die Vorgaben der Nitratrichtlinie und
des Urteils vollständig und zügig umgesetzt werden.

Die Europäische Kommission könnte eine Strafzahlung zu Lasten Deutschlands in
einem Zweitverfahren beantragen, sollte Deutschland seinen Verpflichtungen aus
dem (Erst-)Urteil des EuGH nicht nachkommen.

Eine von der Petentin möglicherweise angedachte "Umlage" einer europarechtlichen
Sanktionszahlung auf mögliche private innerstaatliche "Verursacher" ist dabei nicht
vorgesehen. Eine personenscharfe Identifikation des Verursachers der zu hohen
Nitratgehalte im Grundwasser ist aufgrund der zum Teil sehr großen Einzugsgebiete,
aus denen die Gewässerbelastung stammt, und da die Belastungen bereits vor
Jahrzehnten verursacht worden sein können, nicht möglich.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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