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Wasserwirtschaft (Umweltschutz) - Überarbeitung der Trinkwasserverordnung im Hinblick auf den technischen Maßnahmenwert für Legionellen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Atbalstošs 32 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

32 Atbalstošs 32 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

22.05.2019 04:28

Pet 2-19-15-274-004548 Wasserwirtschaft (Umweltschutz)

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Trinkwasserverordnung insofern zu überarbeiten,
dass der technische Maßnahmenwert für Legionellen in Warmwasseranlagen so weit
erhöht wird, dass er einem realistischen Grenzwert entspricht (zum Beispiel 1.000
KBE/100 ml).

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, aktuell sehe die Trinkwasserverordnung
(TrinkwV) einen Grenzwert von 100 KBE/100ml vor. Dieser Wert sei so niedrig
gewählt, dass er in fast jeder Anlage irgendwo überschritten werde.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 32 Mitzeichnungen sowie zwei
Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Der Petent bittet in seiner Eingabe, die TrinkwV insoweit zu überarbeiten, dass der
aktuelle technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml (Kolonien bildende
Einheiten pro 100 Milliliter) für den Nachweis von Legionellen im Trinkwasser erhöht
wird. Er sieht den aktuellen Maßnahmenwert als willkürlich festgelegt und in keinem
Verhältnis zum Schutz der menschlichen Gesundheit.

Bei dem technischen Maßnahmenwert der TrinkwV für Legionellen handelt es sich
nicht um einen gesundheitlich begründeten Grenzwert. Er lässt keinen direkten
Rückschluss auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung zu. Der technische
Maßnahmenwert zeigt lediglich an, dass eine Trinkwasseranlage technische Mängel
aufweist, die eine Legionellenkontamination des Systems begünstigen und somit ggf.
zu Erkrankungsfällen führen können.

Gemäß § 3 Nr. 9 TrinkwV ist "technischer Maßnahmenwert" ein "Wert, bei dessen
Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare
Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur
hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer
Gefährdungsanalyse eingeleitet werden." Der technische Maßnahmenwert ist
entgegen der Petition nicht "so niedrig gewählt, dass er in fast jeder Anlage irgendwo
überschritten wird" oder "so niedrig, dass Zufallsfunde zu massivem
ordnungsbehördlichem Einschreiten führen."

Die Festlegung von Probennahmestellen, die Durchführung der Probennahme sowie
die Untersuchung im Labor, so wie sie in der Empfehlung des Umweltbundesamtes
für die systemische Untersuchung (www.umweltbundesamt.de) beschrieben sind,
stellen sicher, dass es sich nicht um Zufallsfunde handelt, sondern um Stichproben,
die die hygienischen Verhältnisse in einer Trinkwasser-Installation zuverlässig
beschreiben. Bei unsachgemäßen Probennahmen, z.B. in leerstehenden
Wohnungen, ist die gewünschte Aussagekraft der Ergebnisse der systemischen
Untersuchung nicht gegeben. Nach den Erfahrungen der Gesundheitsämter und
auch der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen ist der Anteil der
Trinkwasser-Installationen, in denen der technische Maßnahmenwert überschritten
wird, rückläufig.

Bei mehreren großen Veranstaltungen im Umweltbundesamt mit Beteiligung von
Verbänden der Wohnungswirtschaft, von Verbänden des Handwerks und von
technischen Vereinigungen wurde bestätigt, dass die Untersuchungspflicht seit ihrer
Einführung 2011 dazu geführt hat, dass sich die verantwortlichen "Unternehmer oder
sonstigen Inhaber" von Trinkwasser-Installationen mit dem technischen Zustand der
Anlagen, für die sie verantwortlich sind, sowie mit dem Betrieb der Anlagen so
auseinandersetzen, dass technische Mängel oder Mängel in der Betriebsweise
erkannt und abgestellt werden.

Eine Übersicht der an einer Veranstaltung im Umweltbundesamt zu diesem Thema
beteiligten Verbände und Personen findet sich unter www.wabolu.de. Insofern hat
sich der technische Maßnahmenwert bewährt. Beim Auftreten von Erkrankungen
sollte die vermutete Infektionsquelle immer umfassend untersucht und sollten
entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden - selbst dann, wenn die ermittelte
Legionellenkonzentration unterhalb des technischen Maßnahmenwertes liegt. Der
Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml gilt nur im Rahmen der allgemeinen
orientierenden vorsorglichen Wasseruntersuchungen - ohne dass hier
Erkrankungsfälle bekannt sind. Tritt ein Erkrankungsfall auf, sind immer eine
Gefährdungsanalyse und darauf basierende spezifische Maßnahmen angezeigt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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