Region: Tyskland

Wasserwirtschaft (Umweltschutz) - Überarbeitung der Trinkwasserverordnung zur Untersuchung auf Legionellen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
138 Støttende 138 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

138 Støttende 138 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2014
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.10

Pet 2-18-15-274-009317

Wasserwirtschaft (Umweltschutz)
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Trinkwasserverordnung in Bezug auf
"Warmwasserproben zur Untersuchung auf Legionellen in Gebäuden mit
ausschließlicher Wohnungsnutzung" zu überarbeiten.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 138 Mitzeichnungen sowie 8 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) enthält Untersuchungspflichten in Bezug
auf den Parameter Legionellen für die Inhaber von Trinkwasser-Installationen. Diese
beziehen sich nicht nur auf Wohngebäude, sondern auf alle öffentlich oder
gewerblich genutzte Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. Die Petition bezieht
sich nur auf Fragestellungen bei Wohngebäuden mit Eigentümergemeinschaften und
Vermietung.
Die Annahme, dass alle gemäß TrinkwV 2001 untersuchten Mehrfamilienhäuser
keine Belastung mit Legionellen oberhalb des technischen Maßnahmenwertes von
100 koloniebildenden Einheiten in 100 Milliliter zeigen, ist unzutreffend. Von
betroffenen Unternehmern und sonstigen Inhabern von Trinkwasser-Installationen
sowie auch von Gesundheitsämtern und Labors liegen Informationen vor, wonach
teilweise über 20% der untersuchten Anlagen den technischen Maßnahmenwert

überschreiten. Insbesondere bei Wohngebäuden mit Eigentümergemeinschaften
wurden im Rahmen der Untersuchungspflicht für Legionellen in vielen Fällen Defizite
offenbar. Aufgrund unklarer Zuordnung der Verantwortung zwischen Eigentümern,
Verwaltern und Mietern wurden oft schon früher bestehende Anforderungen der
Trinkwasserverordnung (z. B. Umsetzung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik) nicht eingehalten.
Die Petition weist auf die Problematik bei einer Probennahme am "letzten Meter" in
möglicherweise unzugänglichen Wohnungen hin. Diese Regelung steht in dieser
Form nicht in der TrinkwV 2001 und auch nicht in Empfehlungen des
Umweltbundesamtes. Die Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probennahme
bei Legionellenuntersuchungen beschreibt u.a. die notwendige Qualifikation zur
Festlegung von Probennahmestellen. Die exakte Festlegung der Probennahmestelle
in der TrinkwV 2001 selbst - wie durch den Petenten vorgeschlagen - wäre vor dem
Hintergrund der Komplexität und Vielfalt der zu untersuchenden Trinkwasser-
Installationen nicht sachgerecht.
Soweit gefragt wird, ob die Untersuchung aller Wohnungen überhaupt durchführbar
sei, wie die Bundesregierung darauf hin, dass die Untersuchung aller Wohnungen
von der TrinkwV 2001 nicht gefordert wird und auch in der Überwachung die
Kapazitäten der Gesundheitsämter weit übersteigen würde. Bei auffälliger
systemischer Untersuchung kann hingegen eine nachfolgende Untersuchung
einzelner Wohnungen durchaus sinnvoll sein.
Die vom Petenten erwähnte Keimfreiheit ist in der TrinkwV 2001 ebenfalls nicht
vorgegeben und kein erklärtes Ziel der Wasseraufbereitung. Lediglich
Krankheitserreger und deren Indikatoren sollen möglichst nicht nachweisbar sein.
Die natürlicherweise vorhandene Wasserflora trägt sogar zu einem gewissen
Gleichgewicht bei, durch das Krankheitserreger unterdrückt werden.
Das Gesundheitsamt kann im Übrigen jederzeit zusätzliche Untersuchungen zum
Schutz der betroffenen Bewohner anordnen. Der Vollzug der Trinkwasserverordnung
liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Länder.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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