Região: Alemanha

Wasserwirtschaft (Umweltschutz) - Verbot der Verwendung von Mikroplastikteilchen in Kosmetikprodukten

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
502 Apoiador 502 em Alemanha

A petição não foi aceite.

502 Apoiador 502 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

23/03/2019 03:27

Pet 2-19-18-274-003442 Wasserwirtschaft (Umweltschutz)

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Verwendung von bestimmten Mikroplastikteilchen
in Kosmetikprodukten bundesweit gesetzlich zu verbieten, um die Umwelt,
insbesondere das Wattenmeer zu schonen.

Zur Begründung der Eingabe wird im Wesentlichen angeführt, in der Bundesrepublik
Deutschland würde nach wie vor legal Mikroplastik in Kosmetikprodukten verwendet.
Folgende Mikroplastikteilchen seien jedoch zu verbieten: Polyethylen (PE),
Polypropylen (PP), Polyethylenterephthalet (PET), Polyester (PES), Polyamid (PA),
Polyurethan (PUR), Polyimid (PI), Acrylates Copolymer (AC), Acrylates
Crosspolymer (ACS), Polyquaternium (P-7), Ethylen-Vinylacetat-Copolymere (EVA).
Zwar würden die Auswirkungen von Mikroplastik auf Meere und Ozeane noch
erforscht. Dennoch sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt bekannt, dass zahlreiche
Meeresorganismen durch Mikroplastik gefährdet seien, wie beispielsweise der
Wattwurm in der Nordsee. Mikroplastik stelle für den Menschen ebenfalls eine
Bedrohung dar. Über die Nahrungskette gelange es in den menschlichen
Organismus. Die Kosmetikhersteller hätten bisher mit Ausnahme einiger weniger
noch nicht adäquat reagiert. Es gebe auch keinerlei Anreize weder von Seiten der
Wirtschaft noch von Seiten der Politik, mikroplastikfreie Produkte herzustellen. Daher
werde ein bundesweites Verbot von Mikroplastik in Kosmetikprodukten für dringend
erforderlich gehalten. Es wird ergänzt, dass Mikroplastik auch selbst giftig sein könne
(z. B. PET) und gesundheitsschädigende Substanzen (z. B. Acetaldehyd) abgeben
könne. Überdies würden giftige Stoffe wie Weichmacher und Hormone an der
Oberfläche ungiftiger Mikroplastikteilchen gebunden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Unterlagen
verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 502 Mitzeichnungen gestützt und es gingen sechs
Diskussionsbeiträge ein.

Überdies haben den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen weitere Eingaben mit
verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs werden diese
Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt. Der
Petitionsausschuss bittet daher um Verständnis, dass er im Rahmen seiner Prüfung
nicht auf alle Aspekte eingehen kann.

Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass er in der Vergangenheit
bereits mehrfach das Thema "Mikroplastik" behandelt hat. Eine Reduzierung des
Eintrags von Mikroplastik in die Umwelt hat er dabei stets unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der vorliegenden Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass bereits viele
international tätige Hersteller von kosmetischen Produkten individuelle
Ankündigungen zum freiwilligen Verzicht bezüglich der Verwendung von
Mikrokunststoffpartikeln in kosmetischen Mitteln mit europaweiter und zum Teil
weltweiter Gültigkeit formuliert haben. Einem derartigen freiwilligen Ausstieg der
Kosmetikindustrie ist in jedem Fall der Vorzug gegenüber einem in der Wirkung
begrenzten nationalen Vorgehen – wie mit den Petitionen gefordert – zu geben.
Gleichwohl unterstützt der Petitionsausschuss alle Maßnahmen sowohl das Problem
des Primäreintrages von Mikrokunststoffpartikeln und Kunststofffasern als auch das
des durch nicht sachgerecht entsorgte Kunststoffabfälle verursachten
Sekundäreintrages in die Meeresumwelt europaweit zu lösen.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Kosmetik-Dialog, der Ende 2013
ins Leben gerufen wurde und in dessen Rahmen mit der Kosmetikindustrie der
Ausstieg aus der Beigabe von Mikroplastikpartikeln in kosmetischen Produkten
diskutiert wird, allgemein wasserunlösliches Mikroplastik umfasst. Gesprächspartner
des Bundes sind der Bundesverband „Industrieverband Körperpflege- und
Waschmittel (IKW)“ und zahlreiche Mitgliedsfirmen. Verabredungsgemäß hat die
Kosmetikindustrie bisher an abrasiven und rinse off-Produkten, d. h. solchen mit
Peelingseffekten und zum kurzzeitigen Auftrag (u. a. Zahnpasten, Peelings etc.)
gearbeitet. In diesem Zusammenhang betont der Ausschuss, dass Zahnpasten
inzwischen umfassend frei von Mikroplastikpartikeln sind. Am Verzicht auf
Mikroplastikpartikel in anderen Produkten dieser Kategorie arbeitet die
Kosmetikindustrie.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass nach Informationen von Cosmetics
Europe, dem Europäischen Handelsverband für die Kosmetik- und
Körperpflegeindustrie, bei der Menge an festen, nicht abbaubaren Kunststoffpartikeln
aus Polyethylen, die in abspülbaren kosmetischen Produkten mit dem Ziel von
Reinigungs- und Peelingeffekten eingesetzt werden, im Zeitraum von 2012 bis 2015
eine Reduktion um 3.660 t, d. h. von 4.360 t auf 700 t erreicht werden konnte. Dies
entspricht einem Anteil von 82 Prozent. In dieser EU-weiten Berechnung sind die
deutschen Zahlen enthalten. Cosmetics Europe geht davon aus, dass der auf
europäischer Ebene zugesagte Komplettausstieg bis 2020, vermutlich vorher,
erreicht wird. Als nächster Schritt ist die Einbeziehung der Produkte mit „rinse
off-Qualität“ vorgesehen (z. B. Shampoos, Haarfestiger, Rasierschaum).

Namentliche Einzelstoffe – wie in den Eingaben teilweise dargelegt – sind nicht
Gegenstand des Kosmetik-Dialogs. Lediglich PE, PP, PET, PES und PUR sind
eindeutig als Mikroplastik im Sinne der im Rahmen des EU-Ökolabel verwendeten
Definition zu bezeichnen. Für PA, PI und EVA kann ohne nähere Spezifikation keine
abschließende Einordnung erfolgen, da es sich um Sammelbegriffe handelt, bei
denen zwar die Vermutung naheliegt, dass es sich um wasserunlösliche Formen
handelt, jedoch ohne weitere Recherche auch wasserlösliche Polymere nicht
ausgeschlossen sind. Bei AC und ACS handelt es sich um Sammelbegriffe
unterschiedlicher Polymere auf Basis von Acrylsäure. Es ist bekannt, dass diese
häufig als wasserlösliche Polymere eingesetzt werden und somit deren
wasserlösliche Form nicht unter die Definition von Mikroplastik fällt. Eindeutig ein
ausschließlich in wasserlöslicher Form eingesetztes Polymer ist P-7.

Nach Auffassung des Petitionsausschusses sind die bisher erreichten
Reduktionserfolge der Zielsetzung des Kosmetik-Dialoges angemessen.
Insbesondere ist positiv zu bewerten, dass auf der Grundlage eines nationalen
Prozesses eine EU-weite Aktivität angestoßen werden konnte. Die Europäische
Kommission nimmt sich des Themas im Rahmen der EU-Plastikstrategie ebenfalls
an und prüft die Möglichkeit von Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen in Bezug
auf absichtlich hinzugefügte Kunststoffpartikel in Produkten aller Art.

Soweit in den Eingaben Auswirkungen von Kunststoffen speziell auf das
Wattenmeer, den Wattwurm und auf andere Polychaeten angesprochen werden,
bemerkt der Petitionsausschuss, dass derzeit hierzu keine Erkenntnisse vorliegen.
Doch scheinen gesundheitsschädliche Wirkungen von Kunststoffen und deren
Additiven durch Emission von Mikroplastik in die Umwelt zu bestehen, diese sind
jedoch schwer exakt zu quantifizieren. Den jüngsten Erkenntnissen zufolge scheint
die relevanteste negative Auswirkung der eher physikalische Effekt der gefüllten
Mägen und die daraus folgende Mangelernährung von Wasserorganismen zu sein.
Dies wäre somit unabhängig von bestimmten Arten von Kunststoff, weil es sich nicht
um einen chemischen Effekt der Verbindungen handelt.

Der Petitionsausschuss merkt hinsichtlich der Bedeutung des Problems generell an,
dass die in den Eingaben thematisierte Verwendung von Mikroplastik in Kosmetika
zwar ein vermeidbarer Eintragspfad in die Umwelt ist, aber nicht der einzige und
sicher nicht der bedeutendste. Relevanter scheint beispielsweise das Sandstrahlen
zu sein, Reifenabrieb und Mikroplastik aus Textilien. Ebenso erscheint es fraglich, ob
ein deutsches Verbot das Problem der Verwendung von Mikroplastik wirksam
bekämpfen kann, weil diese Verwendung in anderen Ländern (darunter u. a.
Anrainern des Wattenmeers) ebenso üblich ist.

Aus diesem Grund vertritt der Petitionsausschuss die Auffassung, dass die
Verwendung von Mikroplastik für alle Verwendungen, die zu Emissionen in die
Umwelt führen, für alle Arten von Kunststoffen, die zur Herstellung von
Mikroplastikteilchen verwendet werden, europaweit verboten werden sollte. Eine
entsprechende Beschränkung wird derzeit von der Europäischen
Chemikalienagentur (ECHA) erarbeitet und soll Anfang 2019 vorgelegt werden. Mit
dem Inkrafttreten einer solchen Beschränkung würde nach derzeitiger Erkenntnis der
Forderung der Petenten Rechnung getragen. Der diesbezügliche Prozess sollte
abgewartet werden.

Abschließend ergänzt der Petitionsausschuss, dass der Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit den Antrag der Abgeordneten Renate Künast,
Dr. Bettina Hoffmann, Steffi Lemke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/1073 - "Kosmetik ohne Mikroplastik -
Dem Vorbild Schwedens folgen" in seiner Sitzung am 26. September 2018 beraten
hat. Der Ausschuss hat mehrheitlich beschlossen, zu empfehlen, den in Rede
stehenden Antrag abzulehnen. Einzelheiten können der Beschlussempfehlung und
dem Bericht des Fachausschusses auf Drucksache 19/4793 entnommen werden.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingaben nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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