Regiune: Germania

Wasserwirtschaft (Umweltschutz) - Zulassung von ausschließlich für Biokläranlagen geeigneten Haushaltsreinigungsmitteln

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
70 70 in Germania

Petiția este respinsă.

70 70 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2017
  2. Colectia terminata
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  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

14.08.2018, 04:32

Pet 2-18-18-274-041689 Wasserwirtschaft (Umweltschutz)

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, ausschließlich Haushaltsreinigungsmittel zuzulassen,
die für Biokläranlagen geeignet sind.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, einzelne
Länder unternähmen große Anstrengungen, um Biokläranlagen gesetzlich
vorzuschreiben. Diese funktionierten jedoch nur, wenn im Handel für Biokläranlagen
geeignete Haushaltsreinigungsmittel angeboten würden. Zurzeit sei dies jedoch nicht
der Fall. Im Internet seien momentan lediglich drei Mittel an für Biokläranlagen
geeignete WC-Haushaltsreinigungsmittel erhältlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 70 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
11 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näher zu treten.

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass eine Kläranlage eine
technische Anlage zur Reinigung von Abwasser ist. Zu diesem Zweck werden
mechanische (auch physikalische genannt), biologische und chemische Verfahren
eingesetzt. Da diese Verfahrensarten nacheinander in verschiedenen
Reinigungsstufen eingesetzt werden, nennt man moderne konventionelle
Kläranlagen auch "dreistufig". Der Petitionsausschuss geht davon aus, dass der
Petent mit dem Begriff Biokläranlage daher vermutlich eine kommunale Kläranlage
mit einer biologischen Reinigungsstufe meint. Entgegen der Auffassung des
Petenten, sind diese grundsätzlich dafür geeignet, Schadstoffe mit Hilfe von
belebtem (belüftetem) Klärschlamm in der Kläranlage abzubauen. Überdies stellen
Haushaltsreinigungsmittel in der Komposition der zu behandelnden kommunalen
Abwässer nur einen sehr geringen Anteil dar.

Der Petitionsausschuss begrüßt es grundsätzlich, wenn Haushaltsreinigungsmittel so
weit wie möglich abgebaut werden können. Zu Problemen führt die Verwendung
handelsüblicher Reinigungsmittel unter normalen Bedingungen in Kläranlagen nicht,
da sie ja gerade auch hierfür errichtet werden, so dass der Vorschlag des Petenten
für den Petitionsausschuss nicht ganz nachvollziehbar ist. Auch würde die
Einschränkung auf Bio-Haushaltsreinigungsmittel möglicherweise eine unzulässige
Produktbeschränkung bedeuten, die aus abwassertechnischer Sicht nicht
erforderlich ist.

Der Petitionsausschuss weist auch darauf hin, dass die Anforderungen an die
Abbaubarkeit von Abwasser bzw. die Reinigungsleistung einer Kläranlage in der EU-
Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EEG bzw. in der nationalen
Abwasserverordnung geregelt sind. Dort werden die Schadstoffe eines
Kläranlagenablaufs mit Hilfe der Summenparameter BSB5 (biologischer
Sauerstoffbedarf in 5 Tagen) bzw. CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf) gemessen.
Separate Anforderungen an Haushaltsreinigungsmittel werden dort nicht gestellt. Der
Petitionsausschuss hebt hervor, dass die Hersteller von Haushaltsreinigungsmitteln
allerdings einer Produktverantwortung aus dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
(WRMG) unterliegen, das erstmals im Jahr 1987 veröffentlicht wurde, bzw. der
Europäischen Detergenzienverordnung aus 2005 und der Neufassung des WRMG
von 2007, in denen die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Tensiden
und der Anteil an oleochemisch hergestellten Tensiden aus nachwachsenden
Rohstoffen sukzessive weiter erhöht wurde.

Nach weiterer Kenntnis des Petitionsausschusses unterstützt auch die
Bundesregierung nationale und internationale Initiativen und Projekte, die die
Nachhaltigkeit von Haushaltsreinigungsmitteln zum Ziel haben, beginnend mit dem
Rohstoffeinkauf über die eigentliche Herstellung bis hin zur Verwendung durch die
Verbraucherinnen und Verbraucher. Zur Information zu nachhaltigen
Kennzeichnungen bei Haushaltsreinigungsmitteln verweist der Petitionsausschuss
auf das Projekt www.siegelklarheit.de der Bundesregierung.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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