Regiji: Nemčija

Wehrpflichtgesetz - Abschaffung der Wehrpflicht

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
56 podpornik 56 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

56 podpornik 56 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

18. 12. 2018 03:26

Pet 1-18-14-500-040815 Wehrpflichtgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition soll die Abschaffung der Wehrpflicht erreicht werden.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 56 Mitzeichnungen und 96 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die
verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Wehrdienst (Grundpflicht) nicht mehr
zeitgemäß sei. Sie stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3
Grundgesetz (GG) dar, da lediglich Männer zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet
werden könnten. Die „2/3“-Hürde des Artikels 79 Absatz 1 und 2 GG zur Änderung des
Grundgesetzes dürfe nicht als unüberwindbar dargestellt werden. Eine Abstimmung
im Bundestag zur Änderung des Artikels 12a Absatz 1 GG solle durchgeführt werden.
Die Erfassung und Musterung ausschließlich von Männern vor der Aussetzung der
Wehrpflicht sei in der Praxis unfair gehandhabt worden. Im Falle einer Ausmusterung
werde dies dem Mann in der späteren beruflichen Laufbahn als negativ ausgelegt. Des
Weiteren könne eine Soldatenschulung ohnehin nicht in zehn Monaten vollendet
werden. Insgesamt stelle die Wehrpflicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in das
Leben eines Mannes dar und seine berufliche Entwicklung werde hierdurch stark
beeinträchtigt.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss hält zunächst fest, dass Artikel 12a Absatz 1 GG bestimmt, dass
Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften,
im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden können.
Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. 2011 I S. 678) hat sich der
Gesetzgeber dazu entschieden, die gesetzliche Verpflichtung zum Wehrdienst
außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles auszusetzen. Der Ausschuss hebt
hervor, dass die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerte
Wehrpflicht in höchstrichterlichen Entscheidungen bis hin zum
Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform und in ihrer Ausgestaltung als
zulässig beschieden worden ist. Eine subjektiv als "unfair" empfundene Praxis der
Handhabung der Wehrpflicht ist nicht objektivierbar und war daher auch nicht
Grundlage der Entscheidung zur Aussetzung der Heranziehung zur Wehrpflicht.

Soweit der Petent behauptet, die Wehrpflicht sei nicht mehr zeitgemäß, merkt der
Ausschuss an, dass das Bundesministerium der Verteidigung zusammen mit den
anderen Ressorts sowie mit Vertretern aus der Politik, der Wissenschaft und der
Zivilgesellschaft im Rahmen des Weißbuchprozesses in den Jahren 2015 und 2016
die sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen für Deutschland umfassend analysiert
hat. Es besteht Konsens, dass unser sicherheitspolitisches Umfeld in den
vergangenen Jahren noch komplexer, volatiler sowie dynamischer und damit immer
schwieriger vorhersehbar geworden ist. Derzeit besteht zwar keine Notwendigkeit, die
ruhende Wehrpflicht wieder zu aktivieren. Im Falle einer existenziellen Bedrohung
könnte jedoch zum Schutz der Bundesrepublik Deutschland und seiner Bürgerinnen
und Bürger eine Reaktivierung der Wehrpflicht entgegen der Petition geboten sein.
Eine solche Bedrohung ist zurzeit gleichwohl nicht zu erkennen.

Weiterhin sieht der Petent darin, dass lediglich Männer, nicht jedoch Frauen zum
Dienst u. a. in den Streitkräften verpflichtet werden können, einen „Widerspruch gegen
das Gleichheitsprinzip in Bezug auf die Geschlechter". Damit formuliert der Petent
einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG. Diese Bewertung
erscheint nicht überzeugend. Die unterschiedliche Behandlung von Frauen und
Männern bei der Heranziehung zum verpflichtenden Wehrdienst ist
verfassungsgemäß.

Die aus Artikel 12a Absatz 1 GG folgende Wehrpflicht nur für Männer steht zwar in der
Tat in einem gewissen inhaltlichen Spannungsverhältnis zu dem in Artikel 3 Absatz 2
und 3 GG enthaltenen Verfassungsgrundsatz, wonach Männer und Frauen
gleichberechtigt sind und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder
bevorzugt werden darf. Dennoch lässt sich nicht sagen, dass der Verfassungsgeber
mit der Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer gegen diesen Gleichheitsgrundsatz
verstoßen hätte. Vielmehr besitzen die Vorschriften des Grundgesetzes den gleichen
verfassungsrechtlichen Rang, so dass es dem Verfassungsgeber nicht verwehrt ist, in
der Verfassung selbst eine Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Gleichheitssatz
des Artikels 3 GG zu schaffen. Mit anderen Worten ist das, was die Verfassung selbst
als Ausnahme vom Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
zulässt, verfassungsgemäß. Vor diesem Hintergrund ist weder die in Artikel 12a
Absatz 1 GG verankerte Beschränkung der Wehrpflicht nur auf Männer noch das in
Artikel 12a Absatz 4 Satz 2 GG formulierte Verbot der Verpflichtung von Frauen zum
Dienst mit der Waffe zu beanstanden.

Das Argument des Petenten, die „2/3 Hürde", womit er auf Artikel 79 Absatz 1 und
2 GG Bezug nimmt, könne nicht als unüberwindbar hingestellt werden, überzeugt
ebenfalls nicht. Nach Artikel 79 Absatz 1 und 2 GG kann das Grundgesetz nur durch
ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich
ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Eine
Änderung des Grundgesetzes erscheint nicht angezeigt. Soweit sich Artikel 12a
Absatz 1 GG entnehmen lässt, dass Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr
an zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden können, handelt es sich nicht
um einen Gesetzgebungsauftrag, sondern nur um eine verfassungsrechtliche
Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers. Damit steht die Verfassung einer
Abschaffung der Wehrpflicht durch ein einfaches Bundesgesetz nicht entgegen. Eine
Änderung des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der qualifizierten Mehrheit wie
sie für ein verfassungsänderndes Gesetz erforderlich ist, ist demnach nicht angezeigt.

Auch die Erfassung und Musterung ausschließlich von Männern und die nur teilweise
Heranziehung von als wehrdienstfähig gemusterten jungen Männern eines ganzen
Geburtsjahrganges verstößt nicht gegen Grundrechte. Dies gilt auch für alle
Ausnahmetatbestände im Zusammenhang mit dem Wehrpflichtgesetz (z. B. 3.
Söhne-Regelung, Freistellung von der Wehrpflicht durch Ableistung eines zeitlich
konditionierten Dienstes im THW oder bei einer Feuerwehr), die der Gesetzgeber
geschaffen hatte.

Soweit der Petent ausführt, eine Soldatenschulung könne in zehn Monaten nicht
umgesetzt werden, hält der Ausschuss fest, dass der Zeitraum für eine Ausbildung zur
Soldatin oder zum Soldaten von zahlreichen Faktoren abhängt und keinesfalls
generalisiert werden kann. Unterschiedliche Zeitansätze für eine Ausbildung ergeben
sich aus der angestrebten Laufbahn (Mannschaften, Unteroffiziere, Offiziere), der
erforderlichen fachlichen Qualifikation auf dem angestrebten Dienstposten
(Ausbildungshöhe) und weiteren dienstpostenbezogenen Erfordernissen
(u. a. Nebenfunktionen). Wehrpflichtige erlangen so wie alle anderen Soldatinnen und
Soldaten im Rahmen der dreimonatigen Grundausbildung (GA) eine
allgemeinmilitärische Grundbefähigung zur Vorbereitung auf ihren Dienst als Soldat in
den Streitkräften. Diese Ausbildung umfasst u. a. Inhalte aus den Ausbildungsgebieten
Innere Führung, Gefechtsdienst aller Truppen, Schießen mit Handwaffen,
Sanitätsausbildung aller Truppen, körperliche Leistungsfähigkeit, Militärische
Sicherheit und Wachdienst sowie Formaldienst. lm Anschluss an die GA können sie
im Rahmen von Ausbildungen am Arbeitsplatz auf ihrem jeweiligen Dienstposten oder
durch den Besuch von ergänzenden Lehrgängen weitere fachliche Qualifikationen
erwerben (z. B. Fahrberechtigungen), welche sie auf dem jeweiligen Dienstposten
benötigen. Lehrgänge mit einem längeren Zeitraum werden in der Regel nur von
Personal, welches sich für einen längeren Zeitraum verpflichtet, besucht. Insofern ist
das Verhältnis der Ausbildungszeit zur Restdienstzeit für Wehrpflichtige sachgerecht
und das Argument der Petition als zu pauschal abzulehnen.

Soweit der Petent anführt, die Ausmusterung werde dem Mann nachteilhaft in der
späteren Entwicklung ausgelegt, weist der Ausschuss darauf hin, dass die Musterung
vertraulich unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen erfolgt, so dass fraglich
ist, auf welcher Grundlage eine solche Auslegung erfolgen könnte.

Die gesetzliche Verpflichtung zum Wehrdienst stellt nach Auffassung des
Ausschusses im Fall der Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles keinen
unverhältnismäßigen Eingriff in das Leben eines Mannes dar. Zwar sind Grundrechte,
insbesondere das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 GG, der Betroffenen tangiert, der Eingriff in die Grundrechte des
jeweiligen Bürgers ist indes durch Artikel 12a Absatz 1 GG speziell
verfassungsrechtlich legitimiert. Als Ergebnis einer auf den verfassungsrechtlichen
Auftrag der Bundeswehr bezogenen umfassenden Abwägung der Grundrechte der
Betroffenen, sicherheits- und gesellschaftspolitischer Gesichtspunkte sowie
wirtschafts- und allgemeinpolitischer Aspekte, erscheint der Eingriff nicht
unverhältnismäßig. Vielmehr wird die gewichtigere Einsatzfähigkeit der Bundeswehr
zum Schutz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung
garantiert. Damit erachtet das Grundgesetz es als zumutbar, dass der Wehrpflichtige
seinen Bürgerdienst erfüllt und stellt die damit notwendigerweise verbundenen
Nachteile, möglicherweise auch die vom Petenten angeführte starke Beeinträchtigung
der beruflichen Entwicklung, gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück.

Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund der Ausführungen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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