Regione: Germania

Wertpapierhandel - Keine Portfoliooptimierungen durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH mittels Einsatz derivativer Finanzinstrumente

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
78 Supporto 78 in Germania

La petizione è stata respinta

78 Supporto 78 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 12:58

Pet 2-18-08-763-028494

Wertpapierhandel


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur
GmbH keine Portfoliooptimierungen mittels Einsatz derivativer Finanzinstrumente
betreiben darf.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, die
Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH sei ein
Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main und befinde sich im
Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
der Finanzen (BMF). Seit dem Jahr 2006 habe die Finanzagentur zusätzlich
Derivategeschäfte mit ins Handelsregister aufgenommen, um eine Optimierung ihres
Portfolios zu erreichen. Derivate seien Finanzprodukte, deren Preis und Entwicklung
vom Wert eines anderen Finanzproduktes abhingen. Mit Derivaten spekuliere man
mittels Geldeinsatz darauf, ob der Wert eines Produktes in Zukunft steigen oder
fallen werde. Treffe die getätigte Voraussage auf den zukünftigen Wert dieses
Produktes zu, erziele man einen Gewinn. Treffe hingegen die getätigte Voraussage
nicht zu, erziele man einen Verlust. Der Einsatz von derivativen Finanzprodukten sei
damit ein hochspekulatives und risikoreiches Finanzgeschäft und sollte somit nicht
durch einen Staat mittels öffentlicher Steuereinnahmen aus einem wirtschaftlichen
Wertschöpfungsprozess angestrebt oder betrieben werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 78 Mitzeichnungen unterstützt und hat zu 11 Diskussionsbeiträgen
geführt.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe.
Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass es sich bei derivativen
Finanzinstrumenten um Termingeschäfte auf der Grundlage von bestimmten
Basiswerten (Underlyings) handelt. Der Begriff Derivate (lat. von derivare = ableiten)
bezieht sich also auf Finanzinstrumente, deren Preis bzw. Kurs von einem ihnen
jeweilig zu Grunde liegenden Marktgegenstand als Basiswert abgeleitet wird. Dem
Petenten ist insoweit zuzustimmen, als dass Derivate auch spekulativen Zwecken
dienen können.
Der Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass die Bundesrepublik
Deutschland aus der Vielfalt existierender Arten von Derivaten nur Zins- und
Währungsswaps nutzt, und diese auch nur im Rahmen strenger gesetzlicher
Vorschriften, um damit einen optimalen und risikoarmen Kostenverlauf bei den
Zinsausgaben anzustreben. Der Ausschuss ergänzt, dass ein Zinsswap ein
(Tausch-) Geschäft zwischen zwei Partnern mit in der Regel unterschiedlichen
Bonitätsstandings auf verschiedenen Märkten darstellt. Beide Partner haben einen
fristengleichen Refinanzierungsbedarf. Die Vertragspartner vereinbaren, zu
bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge
auszutauschen. Die Zinszahlungen werden meist so festgesetzt, dass eine Partei
einen bei Vertragsabschluss fixierten Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen
einen variablen Zinssatz. Der variable Zinssatz orientiert sich an den üblichen
Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft. In der Regel wird der relative Zinsvorteil
gleichmäßig auf die Partner verteilt. Beim Zinsswap werden lediglich die
Zinsverpflichtungen getauscht, die Kapitalbeträge bleiben unberührt. Zinsswaps
werden sowohl zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken als auch als
Spekulationsinvestment genutzt. Beim Währungsswap handelt es sich um ein
Geschäft, bei dem zwei Vertragsparteien Zins- und Kapitalzahlungen in
unterschiedlichen Währungen austauschen. Ein Währungsswap ähnelt einem
Zinsswap, allerdings werden beim Währungsswap im Gegensatz zum Zinsswap am
Anfang und Ende der Laufzeit die Nominalbeträge getauscht.

Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass gemäß § 2 Abs. 6 des jährlichen
Haushaltsgesetzes das BMF ermächtigt ist, im Rahmen der Kreditfinanzierung
ergänzende Verträge abzuschließen, die der Optimierung der Zinsstruktur und
Begrenzung von Zinsänderungsrisiken sowie der Begrenzung des Zins- und
Währungsrisikos aus Fremdwährungsanleihen dienen. Im Rahmen dieser
gesetzlichen Möglichkeiten schließt die Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur
GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes die oben beschriebenen Zins- oder
Währungsswapgeschäfte ab. Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses wird
damit ein optimaler und risikoarmer Kostenverlauf der Zinsausgaben im Hinblick auf
die Kreditaufnahme angestrebt.
Der Petitionsausschuss betont abschließend, dass spekulative oder risikoreiche
Geschäfte, darunter auch solche, die von der Wertentwicklung eines anderen
Finanzproduktes abhängen, nicht zu den gesetzlich erlaubten Instrumenten im
Schuldenwesen gehören und daher nicht abgeschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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