Reģions: Vācija

Wertpapierhandel - Provisionsverbot für Finanzprodukte

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
64 Atbalstošs 64 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

64 Atbalstošs 64 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

01.11.2018 03:29

Pet 2-18-08-763-045358 Wertpapierhandel

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein Provisionsverbot für Finanzprodukte, ähnlich wie in den
Niederlanden oder Großbritannien, gefordert.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, es gebe in
Deutschland keine Kostentransparenz für Fonds, Versicherungen etc.. Nach seiner
Auffassung könne ein Provisionsverbot hier Abhilfe schaffen. Er bezweifle, dass bei
Einführung eines Provisionsverbotes nur noch vermögende Kunden bzw.
Interessenten einen Zugang zu Beratungen bekommen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 109 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 5 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näher zu treten.

Der Petitionsausschuss bemerkt grundlegend, dass in Deutschland Anleger zwischen
einer honorarbasierten Anlageberatung und einer provisionsbasierten Anlageberatung
wählen können. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bei der Anlageberatung für ein
Nebeneinander dieser beiden Vergütungsmodelle entschieden; zuletzt im Rahmen der
Umsetzung der Zweiten Finanzmarktrichtlinie durch das Zweite
Finanzmarktnovellierungsgesetz, welches der Deutsche Bundestag am 30. März 2017
beschlossen hat. Es ist am 25. Juni 2017 bzw. am 3. Januar 2018 in Kraft getreten.
Diese gesetzliche Regelung verankert eine Reihe europäischer Rechtsakte im
deutschen Recht, die im Nachgang zur Finanzkrise verabschiedet wurden, um die
Integrität und Transparenz der Finanzmärkte sowie den Anlegerschutz zu verbessern.

Der Petitionsausschuss erläutert, dass bei der honorarbasierten Anlageberatung die
Beratungsdienstleistung ausschließlich durch den Kunden vergütet wird. Dem Berater
ist es im Zusammenhang mit der Anlageberatung untersagt, von Dritten Zuwendungen
(z. B. Vertriebsprovisionen) anzunehmen und zu behalten. Bei der provisionsbasierten
Anlageberatung ist die Annahme von Drittzuwendungen hingegen nur unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig. So müssen beispielsweise Existenz, Art und
Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die
Art und Weise der Berechnung, dem Kunden vorher in umfassender, zutreffender und
verständlicher Weise deutlich offen gelegt werden. Durch die vorbezeichnete
gesetzliche Regelung sind die Anforderungen an die Offenlegung von Zuwendungen
gestiegen. Generell muss nunmehr die Höhe der Zuwendungen offengelegt werden.
Kann ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Umfang der Zuwendungen noch
nicht bestimmen, hat es dem Kunden statt dessen die Art und Weise der Berechnung
offenzulegen und muss den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der
Zuwendungen unterrichten. In jedem Fall müssen Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen Zuwendungen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit einer
Wertpapierdienstleistung für einen Kunden erhalten, künftig als Bestandteil der
Dienstleistungskosten separat ausweisen.

Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses wird dadurch ein hohes Maß an
Kostentransparenz - wie vom Petenten auch gewünscht - sichergestellt und den
Kunden die Möglichkeit gegeben, sich auf informierter Grundlage für eine
Beratungsform zu entscheiden. Das Nebeneinander von honorarbasierter
Anlageberatung und provisionsbasierter Anlageberatung berücksichtigt die in
Deutschland über Jahre gewachsenen Marktstrukturen. Die provisionsbasierte
Anlageberatung trägt entgegen der Auffassung des Petenten auch dazu bei, dass
breite Bevölkerungskreise Zugang zu Beratungsdienstleistungen erhalten und eine
Versorgung der Bevölkerung auch in der Fläche (z. B. in ländlichen Regionen)
aufrechterhalten bleibt. Bei einem strikten Provisionsverbot kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sich Anbieter aus dem Markt zurückziehen und Anleger
möglicherweise von Beratungsdienstleistungen abgeschnitten werden. Im Übrigen ist
auch nicht jede provisionsbasierte Beratung automatisch schlecht. Genauso wenig der
Umstand, dass es sich um eine Honorarberatung handelt, alleine die Qualität der
Beratungsleistung garantiert.

Der Petitionsausschuss ergänzt, dass im Versicherungsbereich die Europäische
Versicherungsvertriebsrichtlinie kein Provisionsverbot vorsieht. Stattdessen
entscheidet jeder Mitgliedstaat, ob er ein Provisionsverbot einführt oder ein
bestehendes behält. Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der
Versicherungsvertriebsrichtlinie enthält kein Provisionsverbot. In Deutschland ist der
Vertrieb traditionell provisionsbasiert. Die Einführung eines Verbots hätte daher zu
einer grundlegenden Umwälzung des Versicherungsvertriebs geführt, was der
deutsche Gesetzgeber zu berücksichtigen hatte. Im Übrigen müssen die meisten
Kunden nach wie vor aktiv angesprochen werden, und gerade bei komplizierten
Produkten spielt die persönliche Beratung im Versicherungsbereich eine große Rolle.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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