Regija: Njemačka

Wertpapierhandel - Verbot des bundesweiten Handels von Aktien und Wertpapieren von Waffen- & Rüstungskonzernen nach Amokläufen

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
55 55 u Njemačka

Peticija je odbijena.

55 55 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

17. 11. 2018. 03:29

Pet 2-18-08-763-046756 Wertpapierhandel

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung gefordert, welche den Handel von
Aktien und sonstigen Wertpapieren von Waffen- und Rüstungsunternehmen nach
Amokläufen oder terroristischen Anschlägen für einen Zeitraum von drei bis sieben
Tagen aus Gründen der Pietät aussetzt.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, nach dem
Amoklauf in Las Vegas seien die Aktienkurse von Waffen- und Rüstungskonzernen
gestiegen. Dass parallel aus dem Leid von Hinterbliebenen und der getöteten Opfer
Kapital gezogen werde, sei mehr als moralisch verwerflich. Deshalb sei der Handel
von Aktien und Wertpapieren für einen Zeitraum von drei bis sieben Tagen
auszusetzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 55 Mitzeichnungen gestützt und es gingen neun
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näherzutreten.

Nach Kenntnis des Petitionsausschusses hat sich die vom Petenten angesprochene
Kursentwicklung in Deutschland nicht in dieser Form ereignet. Nach dem Attentat
von Las Vegas am 1. Oktober 2017 gab es in Deutschland keine signifikanten
Kurssteigerungen von Waffen- und Rüstungsunternehmen. In der Tat kam es
teilweise – wie der Petent auch zutreffend anführt – zu Kursanstiegen auf dem US-
amerikanischen Kapitalmarkt. Nach Auffassung des Petitionsausschusses dürfte dies
mit der spezifisch US-amerikanischen Situation zusammenhängen, wonach in den
USA häufig nach derartigen Ereignissen eine Verschärfung des Waffenrechts
diskutiert wird. Die Folge ist, dass einige Marktteilnehmer verstärkt in Waffen- und
Rüstungsunternehmen investieren, beispielsweise weil sie damit rechnen, dass diese
Gewinnsteigerungen durch "Hamstereinkäufe" erzielt werden, mit denen Kunden
möglicherweise drohenden Verboten zuvorkommen wollen. Dieses Phänomen gibt
es nach Kenntnis des Petitionsausschusses in der Bundesrepublik und in anderen
EU-Mitgliedstaaten nicht.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass bestehende Regelungen in
Deutschland und der EU zur Aussetzung des Handels von Aktien und anderen
Finanzinstrumenten in engem Zusammenhang mit dem Geschehen auf den
Finanzmärkten stehen und der Wahrung bzw. Wiederherstellung der Integrität und
Stabilität der Finanzmärkte sowie des Anlegerschutzes dienen. Die auch für
Deutschland verbindliche europäische Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
(2014/65/EU) sieht die Aussetzung des Handels beispielsweise vor, wenn das
betroffene Finanzinstrument den Regelungen des jeweiligen Handelsplatzes nicht
mehr entspricht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann u.a. nach
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz die Aussetzung des Handels mit
Finanzinstrumenten anordnen, wenn dies erforderlich ist, um Missstände, die
Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die
Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu
verhindern.

Beschränkungen des Handels mit Finanzinstrumenten sind aus rechtsstaatlicher
Perspektive Eingriffe in die Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer, die grundsätzlich
der Rechtfertigung bedürfen. Als Rechtfertigungen kommen die o.g. Gründe in
Frage. Bei der vom Petenten vorgeschlagenen Regelung wäre hingegen kein
unmittelbarer Bezug zum Finanzmarkt gegeben. Zudem ist wegen des
Eingriffscharakters regelmäßig ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des
Emittenten bzw. der Anleger und der Aussetzung des Handels erforderlich. Die
Handelsaussetzung, wie sie der Petent vorschlägt, hätte hingegen einen
Sanktionscharakter für die betroffenen Unternehmen/Anleger, wobei die Sanktion an
das Verhalten Dritter anknüpfte, das den Unternehmen/Anlegern nicht direkt
zugerechnet werden kann.

Der Ausschuss gibt ferner zu bedenken, dass in rechtlicher Hinsicht kaum lösbare
Folge- und Abgrenzungsprobleme hinzukämen: z.B. die Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein Unternehmen überhaupt als "Rüstungsunternehmen" oder als
"Waffenlieferant" angesehen werden kann. Viele Unternehmen stellen militärische
und zivile Produkte her oder (auch) Produkte, die sowohl militärische wie zivile
Verwendung finden können. Unter börsennotierten Unternehmen gibt es
"Mischkonzerne", die in unterschiedlichem Ausmaß an Unternehmen beteiligt sind,
die ihrerseits (auch) militärische Produkte bzw. Waffen herstellen. Es wäre nach dem
Dafürhalten des Petitionsausschusses kaum eine angemessene Regelung denkbar,
die sowohl eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung entweder der
Aktionäre "reiner" Rüstungsunternehmen oder der Aktionäre gemischt tätiger
Unternehmen vermeidet. Die Problematik wiederholt und verschärft sich auf Ebene
der Derivate, die sich je nach Konstruktion in unterschiedlichstem Umfang auf Aktien
oder andere Finanzinstrumente von Unternehmen beziehen können und die zudem
in großem Umfang außerbörslich gehandelt werden.

Abschließend gibt der Petitionsausschuss zu bedenken, dass auch zu
berücksichtigen ist, dass eine rein nationale Regelung, die eine Handelsaussetzung
per Gesetz vorsieht, zu Ausweichreaktionen auf andere europäische oder
internationale Handelsplätze führen könnte, da Aktien und andere Finanzinstrumente
vieler Unternehmen an mehreren Handelsplätzen gehandelt werden.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Pomoć jačanju građanske participacije. Želimo da vaše zabrinutosti budu saslušane dok ne postanete neovisni.

Podržite