Region: Niemcy

Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - Umfangreiche Wiedergutmachungsleistungen durch Deutschland an Griechenland

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
1 762 Wspierający 1 762 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

1 762 Wspierający 1 762 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:55

Pet 2-18-08-250-018960

Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird angeregt, der Deutsche Bundestag möge die Bundesregierung
beauftragen, Verhandlungen mit der griechischen Regierung über die Modalitäten
von Reparationszahlungen und der Rückzahlung der sog. Zwangsanleihe
aufzunehmen.
Zur Begründung der Eingabe wird insbesondere angeführt, mit Schweigen,
juristischen Tricks und Verzögerungen habe sich Deutschland jahrzehntelang vor der
Leistung notwendiger Reparationszahlungen und der Rückzahlung der sog.
Zwangsanleihe gedrückt. Völlig zurecht verlange die aktuelle griechische Regierung,
dass Deutschland sich nicht nur verbal zur Verantwortung für die Untaten des Nazi-
Regimes in Griechenland bekenne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Sie wurde durch 1.762 Mitzeichnungen gestützt und es gingen
300 Diskussionsbeiträge ein.
Überdies hat den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen derzeit eine weitere
Eingabe mit verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs
werden diese Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss vermag dem vorgetragenen Anliegen nicht näher zu treten.
Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass Deutschland sich nach
dem Zweiten Weltkrieg klar zu seiner Verantwortung für die Opfer der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekannt hat. Die Bundesrepublik hat der
moralischen und finanziellen Wiedergutmachung des vom NS-Regime verübten
Unrechts seit jeher besondere Priorität beigemessen. Deutschland ist sich daher
seiner historisch-moralischen Verantwortung gegenüber Griechenland bewusst.
Der Ausschuss bemerkt, dass Reparationen Transferleistungen in Form von
Kriegsentschädigungen und Wiedergutmachungsleistungen darstellen. Der Begriff
bezeichnet wirtschaftliche Wiedergutmachungsleistungen bzw. Schadenersatz in
finanzieller oder materieller Form, die von einem besiegten Land für angebliche oder
tatsächliche Kriegsschäden an ein anderes, siegreiches Land zu leisten sind.
Reparationen sollen die Lasten des Krieges den Verlierern auferlegen. Zu den
Kriegslasten gehören die Schäden an Vermögen, Immobilien und Menschen. Art und
Umfang von Reparationen sind in der Regel Gegenstand eines Friedensvertrages,
der den Konflikt beenden soll.
Entgegen der in der Eingabe zum Ausdruck gebrachten Auffassung hat
Griechenland für Schäden und Grausamkeiten unter deutscher Besatzung nach dem
Zweiten Weltkrieg Ausgleichleistungen für Kriegsschäden (Reparationen, inkl.
Zwangsentnahmen) und individuelle Wiedergutmachungsleistungen für typisches
NS-Unrecht erhalten. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Kriegsschäden
völkerrechtlich im Wege zwischenstaatlicher Reparationszahlungen ausgeglichen
werden. Griechenland wurde 1946 über die Pariser Interalliierte Reparationsagentur
(IARA) an westlicher Reparationsmasse aus deutschem Vermögen beteiligt
(insgesamt 13,5 Mio. US $ nach Wert 1938). Das Londoner Schuldenabkommen
stellte 1953 mit Zustimmung Griechenlands die Reparationsfrage bis zu einer
endgültigen Regelung zurück. Dieses Moratorium ist durch den "Vertrag über die
abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland" ("Zwei-plus-Vier-Vertrag") vom
12. September 1990 (BGBl. II 1990 S. 1318 ff) gegenstandslos geworden. Der
Petitionsausschuss hebt hervor, dass dieser die endgültige Regelung der durch den
Krieg entstandenen Rechtsfragen enthält. Der Vertrag hatte erklärtermaßen das Ziel,
eine abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland herbeizuführen, und es
wurde deutlich, dass es weitere (friedensvertragliche) Regelungen über rechtliche

Fragen im Zusammenhang mit dem "Zwei-plus-Vier-Vertrag" nicht geben werde.
Hieraus ergab sich, dass auch die Reparationsfrage nach dem Willen der
Vertragspartner nicht mehr geregelt werden sollte. Auch Griechenland hat diesen
Vertrag als KSZE-Teilnehmerstaat in der Charta von Paris im November 1990
indossiert, als es von ihm feierlich und ohne Vorbehalte "mit großer Genugtuung
Kenntnis" nahm.
Auch nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses hat sich fast sieben
Jahrzehnte nach Kriegsende mit einer engen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit
den ehemaligen Kriegsgegnern im Rahmen von NATO und EU, einschließlich
Griechenland, die Reparationsfrage aus deutscher Sicht erledigt und ihre
Berechtigung verloren. Dies gilt auch für die Rückforderung einer sog.
Zwangsanleihe. Zutreffender ist der Begriff Zwangsentnahme. Dabei handelt es sich
nicht um einen Kreditvertrag im herkömmlichen Sinne, sondern um die zwangsweise
Erhebung von Besatzungskosten durch die italienische und deutsche
Besatzungsmacht nach dem allgemeinen Kriegsvölkerrecht. Über Anlastungs- und
Verrechnungskonten fand im Warenverkehr zwischen Griechenland und dem
Deutschen Reich eine Saldierung statt. Der so errechnete Betrag betrug 476 Mio.
Reichsmark brutto (zinslos). Ein Nettobetrag ist der Akte nicht zu entnehmen. Nach
Kenntnis des Ausschusses betont Griechenland dagegen den vertraglichen
Charakter der Anleihe, die auf jeden Fall zurückgezahlt werden müsse. Mit Zinsen
und Zinseszins schätzt eine griechische Expertenkommission den Wert der Anleihe
heute auf 11 Milliarden Euro. Wenn Griechenland die Anleihe als normalen
Geschäftsvorgang behandeln will, müsste allerdings berücksichtigt werden, dass im
damaligen Vertrag Zinsen ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Wie Deutschland
jedoch mehrfach verdeutlicht hat, handelt es sich bei derartigen Besatzungskosten
wie oben ausgeführt um Reparationsansprüche.
Der Petitionsausschuss betont, dass die Bundesrepublik Deutschland nach dem
Zweiten Weltkrieg Opfer typischen NS-Unrechts entschädigt hat. Zu erwähnen sind
hier insbesondere die Wiedergutmachungsleistungen, nicht nur für griechische Opfer
typischen NS-Unrechts. Aufgrund des Abkommens von 1960 (sog.
Globalabkommen, wie mit 11 anderen westeuropäischen Staaten) erhielt
Griechenland in den folgenden Jahren einen Betrag von 115 Mio. DM zur
Auszahlung an NS-Verfolgte. In den vergangenen Jahren erhielten rund 2000
ehemalige griechische Zwangsarbeiter eine Entschädigung von insgesamt ca.
13,5 Mio. Euro aus den Mitteln der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft".

Das Auswärtige Amt hat darüber hinaus 2014 einen Deutsch-Griechischen
Zukunftsfonds für Projekte zur historischen Aufarbeitung, Verständigung und
Versöhnung eingerichtet. Der Fonds wird bis 2017 mit jährlich einer Million Euro
ausgestattet. Gefördert werden gemeinsame historische Forschungen ebenso wie
konkrete Gesten der Versöhnung mit einzelnen Opfergemeinden und jüdischen
Gemeinden in Griechenland. Deutschland hat außerdem die Einrichtung eines
Deutsch-Griechischen Jugendwerks vorgeschlagen.
Abschließend hebt der Petitionsausschuss hervor, dass für die Bundesrepublik
Deutschland die Reparationsfrage einschließlich der Zwangsentnahme rechtlich
abgeschlossen ist. Mit dem vorbezeichneten "Zwei-plus-Vier-Vertrag" ist der Zweite
Weltkrieg auch formell- juristisch hinsichtlich der letzten offenen Fragen als beendet
anzusehen. Der Vertrag trifft eine abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland
als Ganzes und bringt zum Ausdruck, dass damit eine Regelung im Sinne eines
Friedensvertrages geschlossen wurde. Der "Zwei-plus-Vier-Vertrag" ist nach seiner
Bezeichnung zwar kein formeller Friedensvertrag, er enthält aber die wesentlichen
Elemente eines Friedensvertrages und schließt den Zweiten Weltkrieg zwischen
Deutschland und den Siegermächten im völkerrechtlichen Sinne endgültig ab.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
zur Berücksichtigung zu überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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