Regiune: Germania

Wirtschaftsförderung und Wirtschaftssicherung - Erneute Einführung der Abwrackprämie für Fahrzeuge mit mehr als 10 Jahre alten Verbrennungsmotoren/zweckgebundener Einsatz

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
39 39 in Germania

Petiția este respinsă.

39 39 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

26.01.2019, 03:22

Pet 2-18-15-7613-040060 Private Krankenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass der Arzt bzw. das Krankenhaus direkt mit
der PKV abrechnet und der Patient im Ausnahmefall mit einbezogen wird.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 69 Mitzeichnungen sowie 45 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Die vom Petenten gewünschte Abrechnungsmöglichkeit in der PKV entspricht dem
Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bei dem die
Leistungserbringer, d. h. Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken direkt mit den
Krankenkassen abrechnen.

In der PKV, aber auch in den Beihilfeerstattungssystemen von Bund und Ländern, ist
die Direktabrechnung nicht vorgesehen, da der Patient einen Vertrag mit dem
Leistungserbringer abschließt, der auch die Vergütung beinhaltet und mit seinem
Versicherer einen Versicherungsvertrag über die Kostenerstattung für diese
Vergütung. Es entsteht daher keine Vertragsbeziehung zwischen
Leistungserbringern und Versicherungsunternehmen.

Da die Problematik insbesondere bei größeren Ausgaben bereits in der
Vergangenheit gesehen wurde, ist in § 192 Abs. 3 Nr. 5
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Möglichkeit vorgesehen, dass
Versicherungsnehmer und das Krankenversicherungsunternehmen eine
Direktabrechnung mit Leistungserbringern vereinbaren.

In der Praxis wird von dieser Option regelmäßig für stationäre Behandlungen
Gebrauch gemacht. In der Regel tritt in diesem Fall der Versicherungsnehmer seinen
Anspruch auf Kostenerstattung aus dem Versicherungsvertrag (im Hinblick auf die
allgemeinen Krankenhausleistungen und/oder auf die gewählte Unterkunft) an das
Krankenhaus ab. Teilweise geben die Versicherungsunternehmen auch sog.
Krankenhausausweise/Krankenhaus-Cards an ihre Versicherten aus, die neben
einem vereinfachten Datentransfer auch eine Direktabrechnung vorsehen.

Ferner haben einzelne Krankenversicherungsunternehmen mit
Mitgliedsunternehmen des Verbands der Zytostatika herstellenden Apotheken
Direktabrechnungsvereinbarungen geschlossen. Es wäre grundsätzlich möglich,
auch für ambulante Leistungen eine Direktabrechnung zu vereinbaren, indes besteht
kein Anspruch auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem
Versicherungsunternehmen.

Im Übrigen ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, seine
Kostenerstattungsansprüche an den Leistungserbringer abzutreten. Dies ist in § 6
Abs. 6 Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung geregelt.

Im Basistarif, der von allen Versicherungsunternehmen angeboten werden muss und
dessen Leistungsumfang nach Art und Höhe dem Leistungsumfang der GKV
entspricht, können alle Leistungserbringer den Zahlungsanspruch auch gegen das
Versicherungsunternehmen geltend machen (§ 192 Abs. 7 VVG).

In Anbetracht der bestehenden Möglichkeiten eine Direktabrechnung zu vereinbaren,
welche in der Praxis für den stationären Bereich intensiv genutzt wird, kann eine
Änderung der Rechtslage nicht in Aussicht gestellt werden. Zudem wird darauf
hingewiesen, dass das Verfahren der Kostenerstattung der Transparenz über die in
Anspruch genommenen Leistungen und somit auch der Kostenkontrolle dient.
Außerdem sind die in privaten Krankenversicherungsverträgen oftmals
vorgesehenen Selbstbehalte mit einer regelhaften Direktabrechnung nicht
kompatibel.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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