Region: Germany
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Wirtschaftsförderung und Wirtschaftssicherung - Keine Rettung von Privatunternehmen durch staatliche Förderung

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
75 supporters 75 in Germany

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  1. Launched 2017
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Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

07/19/2019, 04:24

Pet 1-18-09-77-044982 Wirtschaftsförderung
und Wirtschaftssicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und dem Bundesministerium der Finanzen – zu überweisen, soweit es den
Air Berlin-Vorgang betrifft,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass Privatunternehmen nicht durch staatliche
Förderung gerettet werden dürfen.

Zur Begründung des Anliegens wird unter Bezugnahme auf die Gewährung einer
Rettungsbeihilfe an „Air Berlin“ im Wesentlichen ausgeführt, dass Steuereinnahmen
dafür eingesetzt würden, Privatunternehmen, die offensichtlich nicht marktfähig seien,
durch Kredite zu stützen. Dies stelle eine inakzeptable Steuergeldverschwendung dar.
Es müsse ein Gesetz geschaffen werden, das solche Kredite verbiete. Der
Steuerzahler dürfe nicht in die Verantwortung gezogen werden, wenn private
Unternehmen nicht funktionierten. Wer ein Unternehmen eröffne, sollte die damit
verbundenen Risiken kennen und selbst beurteilen können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 75 Mitzeichnungen und 20 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass sich der Deutsche Bundestag
intensiv mit der Gewährung des Übergangskredits in Höhe von 150 Millionen Euro an
Air Berlin befasst hat. Der Ausschuss verweist diesbezüglich u. a. auf die Antworten
der Bundesregierung auf Kleine Anfragen mehrerer Fraktionen auf Drucksachen
19/332, 19/1402, 19/1647 und 19/1934 sowie auf die Antworten der Bundesregierung
auf Fragen von Abgeordneten (vgl. Plenarprotokoll 19/10 und Drucksachen 19/350,
19/370 und 19/415).

Die entsprechenden Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden.

Ferner weist der Ausschuss grundsätzlich darauf hin, dass die Rettung von
Unternehmen durch staatliche Rettungsbeihilfen nur in Ausnahmesituationen in
Betracht kommt.

Im konkreten Fall „Air Berlin“ bestand die Ausnahmesituation darin, dass „Air Berlin“
ohne staatliche Unterstützung den Flugbetrieb unmittelbar nach Insolvenzanmeldung
hätte einstellen müssen (sogenanntes „Grounding“). Davon wären Zehntausende von
Urlaubern betroffen gewesen, deren Rückreise aus dem Ausland nicht möglich
gewesen wäre. Zudem wurde mit dem KfW-Überbrückungskredit die Basis für einen
geordneten Verkaufsprozess der Vermögenswerte von Air Berlin ermöglicht. Durch die
Unterstützung der Bundesregierung konnte die Beschäftigung der Mitarbeiter von Air
Berlin zunächst aufrechterhalten und damit deren Perspektiven im Vergleich zu einer
sofortigen Betriebsstilllegung deutlich verbessert werden.

Letztlich ging es bei „Air Berlin“ auch nicht darum, ein Unternehmen künstlich im Markt
zu halten, sondern den geordneten Marktaustritt zu ermöglichen.

Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass rechtliche Grundlagen für
Rettungsbeihilfen insbesondere das Haushaltsgesetz des Bundes und die
sogenannten Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien der EU-Kommission sind.

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) war das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Förderung der Binnenwirtschaft
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen.
Bürgschaften dürfen gemäß der Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu § 39
Bundeshaushaltsordnung (BHO) nur dann übernommen werden, wenn mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht mit einem Ausfall zu rechnen ist. Diese Vorgabe verhindert,
dass über Gebühr Risiken zu Lasten des Steuerzahlers eingegangen werden.

Bei Hilfen für private Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, handelt es
sich um sogenannte Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Für die Gewährung
von solchen Beihilfen gibt es für alle Mitgliedstaaten der EU sehr strenge Kriterien.
Diese Kriterien sind in den sogenannten „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung
und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ geregelt. Die
Leitlinien sind im Amtsblatt der EU-Kommission C 249 vom 31. Juli 2014 veröffentlicht
(eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0731(01)&from=EN).

Die Leitlinien sehen u. a. vor, dass Rettungsbeihilfen nur als Darlehen oder
Darlehensbürgschaften und nur für längstens sechs Monate vergeben werden dürfen.
Weiterhin sind Rettungsbeihilfen nur zulässig, wenn das Unternehmen eine adäquate
Risikoprämie bzw. einen adäquaten Zinssatz zahlt, der Betrag der Beihilfe auf das
erforderliche Maß begrenzt ist (Angemessenheit der Beihilfe) und sie einem genau
definierten Ziel von gemeinsamem Interesse dient (hier z. B. geordneter Flugverkehr,
Transport von 80.000 Urlaubern pro Tag in der Sommersaison und Finalisierung der
begonnenen Verkaufsgespräche).

Es erfolgt in jedem Fall eine Einzelfallprüfung. Ein Rechtsanspruch auf Rettungs- oder
Umstrukturierungsbeihilfen besteht nicht.

Die entsprechende beihilferechtliche Genehmigung im Fall Air Berlin wurde der
Bundesregierung am 4. September 2017 von der Europäischen Kommission erteilt.
Der Kredit wurde mithin als eine mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende staatliche
Rettungsbeihilfe eingestuft.

Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass zur Absicherung der Kreditforderung alle
rechtlich möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Sicherheiten bestellt worden seien.
Durch den unerwarteten Ausfall der Erlöse aus dem Niki-Verkauf an Lufthansa könne
der vom Bund verbürgte Kredit der KfW an Air Berlin möglicherweise nur zum Teil
zurückgezahlt werden. Der Bund werde unter Beachtung der Vorschriften der BHO
jedoch alles tun, den Schaden für die Steuerzahler zu begrenzen (vgl. Drucksachen
19/350, S. 33, 19/370, S. 30 und 19/415, S. 33).

Bislang sind Rückzahlungen in Höhe von 61 Millionen Euro auf den KfW-Kredit erfolgt.

Eine Aussage zum endgültigen Zeitpunkt und zur abschließenden Höhe der
Rückzahlungen ist derzeit nicht möglich.
Abschließend hebt der Ausschuss hervor, dass sich der Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages ebenfalls mit der Gewährung des Übergangskredits in Höhe
von 150 Millionen Euro an Air Berlin befasst hat.

Der Bundesrechnungshof hat die Gewährleistung des Bundes für dieses Darlehen
geprüft und dem Haushaltsausschuss berichtet.

Vor diesem Hintergrund und um auf das Anliegen der Petition besonders aufmerksam
zu machen, empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium der Finanzen – zu überweisen, soweit es den Air Berlin-Vorgang
betrifft. Im Übrigen empfiehlt er aus den oben dargelegten Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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