Regione: Vokietija
Dialogas

Wirtschaftspolitik - Einführung eines innerdeutschen Speditionsgesetzes

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Palaikantis 38 in Vokietija

Rinkimas baigtas

38 Palaikantis 38 in Vokietija

Rinkimas baigtas

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas su gavėju
  5. Sprendimas

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-05-18 04:23

Pet 1-18-12-703-039990 Wirtschaftspolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales - als Material zu
überweisen,
b) dem Europäischen Parlament zuzuleiten,
soweit die Petition dafür geeignet ist, im Rahmen der EU-Straßeninitiative auf
Wettbewerbsnachteile und einen fairen Wettbewerb aufmerksam zu machen,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition soll die Einführung eines innerdeutschen Speditionsgesetzes erreicht
werden, um deutsche Speditionen zu fördern.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 38 Mitzeichnungen und 23 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass immer mehr
Frachtaufträge an kostengünstigere ausländische Speditionen vergeben würden.
Dadurch müssten viele deutsche Speditionen Insolvenz anmelden, und es gingen dem
Staat hohe Steuereinnahmen verloren. Deshalb sei ein innerdeutsches
Speditionsgesetz nötig, wonach innerdeutsche Frachten nur noch von Speditionen mit
Hauptsitz in Deutschland ausgeführt werden dürften und innerdeutsche Frachten zu
100 Prozent in Deutschland versteuert werden müssten. Zudem müssten die Fahrer
innerdeutscher Frachten mindestens mit dem Mindestlohn entlohnt werden. Bei
Verstößen seien Bußgelder zu verhängen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die zentrale Idee der sozialen
Marktwirtschaft darin besteht, die Freiheit der Marktteilnehmer zu schützen, einen
funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und gleichzeitig die breite Teilhabe an
Arbeit und Einkommen zu ermöglichen. Marktwirtschaftlicher Wettbewerb um die
Gunst der Kunden spornt die Unternehmen an, ihre Produktionsmittel effizient
einzusetzen, eine hohe Qualität von Waren und Dienstleistungen zu erreichen und
auch Preissenkungsspielräume an die Verbraucher weiterzugeben. Wer seine
Produkte ständig hinterfragt und neue Ideen entwickelt, hat gute Chancen, sich im
Qualitätswettbewerb zu behaupten und verbessert dabei die allgemeine Wohlfahrt. Auf
diese Weise treibt der Wettbewerb Innovationen an. Mit einem entsprechenden
Ordnungsrahmen sorgt der Staat dafür, dass der Wettbewerb nicht durch
Preisabsprachen, Missbrauch von Marktmacht oder unlauteres Verhalten beschränkt
wird. Diese grundsätzlichen Erwägungen zur deutschen Wirtschaftsverfassung
sprechen aus Sicht des Ausschusses gegen den mit der Petition unterbreiteten
Vorschlag, da eine protektionistische Vorgehensweise im Widerspruch zum System
der sozialen Marktwirtschaft steht.

Die in der Petition erhobene Forderung nach Begrenzung des innerdeutschen
Frachtverkehrs auf Speditionen mit Hauptsitz im Bundesgebiet ist zudem unvereinbar
mit europäischem Recht.

Konstitutives Element der Europäischen Union (EU) ist der europäische Binnenmarkt.
Der Binnenmarkt ist ein einheitlicher Markt, in dem der freie Verkehr von Waren,
Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist und in dem die europäischen
Bürgerinnen und Bürger ihren Wohnsitz frei wählen sowie ungehindert einer Arbeit,
Ausbildung oder unternehmerischen Tätigkeit nachgehen können. Der Binnenmarkt
kommt Verbrauchern und Unternehmen gleichermaßen zugute. Er hat zur Schaffung
von Arbeitsplätzen beigetragen und Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und
Innovationen stimuliert. Darüber hinaus ist der Binnenmarkt eine wesentliche
Voraussetzung für die gemeinsame Währung.

Deutschland profitiert in starkem Maße vom Binnenmarkt, viele Arbeitsplätze hängen
vom Handel innerhalb der EU ab, die europäische Integration hat für steigende
Einkommen und niedrige Preise gesorgt. Der Binnenmarkt basiert auf dem Prinzip der
Gegenseitigkeit. Deutsche Unternehmen können Waren und Dienstleistungen in der
EU weitgehend uneingeschränkt anbieten. Umgekehrt können Unternehmen aus allen
anderen Mitgliedstaaten Güter und Dienste nach Deutschland exportieren. Selbst
wenn es rechtlich möglich wäre, bestimmte Branchen zu schützen, so wäre mit
Gegenmaßnahmen anderer Länder zu rechnen. Im Ergebnis würden alle Bürgerinnen
und Bürger in der EU verlieren.

Beim Dienstleistungsverkehr haben sich die Mitgliedstaaten der EU darauf verständigt,
die Gewährleistung der Freizügigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs einerseits
und des sozialen Ausgleiches sowie eines Mindestmaßes an sozialem Schutz der zur
Erbringung von Dienstleistungen entsandten Arbeitnehmer andererseits durch die
sogenannte Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) zu regeln. Diese Maßnahme stellt
sicher, dass Mindeststandards insbesondere im Hinblick auf Mindestlohnsätze,
Arbeitsbedingungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz des Gastmitgliedstaats
Anwendung finden.

Die Entsenderichtlinie bzw. die entsprechende Umsetzung im
Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist auch für die Arbeitsbedingungen von Kraftfahrern,
die als Angestellte von Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat in
Deutschland tätig sind, von Bedeutung. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz schreibt
vor, dass die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über
die Arbeitsbedingungen, darunter Mindestentgeltsätze, Mindesturlaub,
Mindestruhezeiten und die Sicherheit am Arbeitsplatz, auch auf Arbeitsverhältnisse
zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland tätigen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung finden. Das Gesetz stellt auch die
Grundlage für die Anwendung des gesetzlichen Mindestlohns für die in Deutschland
verbrachte Arbeitszeit dar. Derzeit gilt zum Schutz der Arbeitnehmer und für faire
Wettbewerbsbedingungen das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene
Mindestlohngesetz (MiLoG). Aufgrund des Beschlusses der Mindestlohnkommission
gilt seit dem 1. Januar 2017 ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,84
Euro brutto je Zeitstunde. Am 26. Juni 2018 hat die Mindestlohnkommission eine
Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 Euro zum 1. Januar 2019 und auf 9,35 Euro zum
1. Januar 2020 empfohlen.

Das MiLoG gilt grundsätzlich in allen Branchen und somit auch im
Straßengüterverkehr für jeden in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer. Das MiLoG
gilt damit auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie einen Arbeitnehmer in
Deutschland beschäftigen. Die Einhaltung des MiLoG wird von den Behörden der
Zollverwaltung kontrolliert. Diese Kontrolle wird von Melde-, Aufzeichnungs-, und
Unterlagenbereithaltungspflichten flankiert. Verstöße gegen die gesetzlichen
Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern sanktioniert
werden. Nähere Informationen hierzu, wie z. B. das Merkblatt zu den Prüfungen der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung und des Bundesamtes für
Güterverkehr im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, finden sich auf der
Internetseite des Zolls unter dem Stichwort Schwarzarbeit.

Allerdings hat die Europäische Kommission wegen der Anwendung des MiLoG im
Verkehrssektor am 19. Mai 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen
Deutschland eingeleitet. Sie ist der Auffassung, dass die Anwendung des Gesetzes
auf Transitbeförderungen und auf grenzüberschreitende Beförderungen, die nur einen
geringen Bezug zum Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufweisen, nicht
zu rechtfertigen ist, weil dadurch unangemessene Verwaltungshürden geschaffen
werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

Infolge des bereits zuvor von der Europäischen Kommission durchgeführten sog.
EU-Pilotverfahrens hat Deutschland Ende Januar 2015 entschieden, die Kontrolle und
Ahndung von Verstößen nach dem MiLoG bei Personen- und Güterbeförderung aus
EU- oder Drittstaaten im reinen Transitverkehr bis zur Klärung der unionsrechtlichen
Fragen auszusetzen (www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2015/2015-01-30-
interimsloesung-ml-im-reinen-lkw-transitverkehr.html). Diese Aussetzung betrifft alle
– aber auch nur – Transitbeförderungen, also Fahrten, bei denen in Deutschland keine
Be- oder Entladung von Gütern bzw. Aufnahme oder Absetzen von Fahrgästen
stattfindet.

Die Aussetzung der Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt nicht für den
Bereich der sogenannten Kabotagebeförderung (ein Unternehmen mit Sitz im Ausland
erbringt Transportleistungen mit Anfangs- und Endpunkt in Deutschland) und nicht für
den grenzüberschreitenden Verkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland
(www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Sonstige-
Pflichten/aussetzung-kontrolle.html).

Des Weiteren weist der Ausschuss darauf hin, dass neben der Entsenderichtlinie auch
die sogenannte Kabotage-Regel für einen Rahmen im Wettbewerb zwischen in- und
ausländischen Speditionen sorgt. Mit der Regelung der VO (EG) Nr. 1072/2009 ist die
Kabotage in der EU einheitlich geregelt. Danach können Unternehmen aus
EU-Mitgliedstaaten innerhalb von sieben Tagen nach einer internationalen
Beförderung höchstens drei Kabotagetransporte in einem anderen Mitgliedstaat
durchführen. Die zeitliche Einschränkung der Kabotage sorgt für eine Steuerung des
Marktzugangs gebietsfremder Unternehmen und schränkt insoweit die negativen
Auswirkungen auf deutsche Unternehmen ein. Wettbewerbsverzerrungen können
gegenwärtig dadurch entstehen, dass die Kabotageregelungen in den einzelnen
Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt und kontrolliert werden.

In diesem Zusammenhang hebt der Ausschuss hervor, dass die EU-Kommission ein
dreiteiliges Mobilitätspaket vorgelegt hat. Die für den gewerblichen Straßengüter- und
Personenverkehr zentralen Themen – u. a. die Regelungen zur Kabotage – sind in
Teil 1 des Pakets enthalten. Seit Juni 2017 verhandeln die EU-Mitgliedstaaten darüber,
wie mit den Vorschlägen die Arbeits- und Gesundheitsbedingungen der Fahrer
verbessert, fairer Wettbewerb gelingen, Lohn- und Sozialdumping unterbunden,
Briefkastenfirmen wirksam begegnet, systematische Kabotage verhindert und die
Kontrollen effektiver gemacht werden können.

Dabei hat sich gezeigt, dass die Mitgliedstaaten äußerst konträre Positionen vertreten,
wie diese Ziele aus ihrer Sicht zu erreichen sind.

Der Ausschuss begrüßt, dass die Bundesregierung engagiert und konstruktiv in den
Beratungen mitarbeitet und großes Interesse daran hat, für die Transport- und
Logistikbranche einen Rechtsrahmen zu schaffen, der eine Basis für faire Arbeits- und
Wettbewerbsbedingungen ohne Sozialdumping darstellt.

Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Umsatzbesteuerung
von Transportleistungen sich gemäß den zwingenden Vorgaben des Unionsrechts
danach richtet, wo der Ort der Leistung ist. Dieser liegt bei Transporten innerhalb von
Deutschland in Deutschland. Damit erfolgt die Besteuerung ebenfalls in Deutschland,
unabhängig davon, wo der Transportunternehmer seinen Sitz hat. Ausländische und
inländische Transportunternehmen werden insoweit gleich behandelt. Für die weitere
Besteuerung der Speditionen und Spediteure (z. B. Einkommensteuer) gelten die
allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales - als Material zu überweisen und dem Europäischen Parlament zuzuleiten,
soweit die Petition dafür geeignet ist, im Rahmen der EU-Straßeninitiative auf
Wettbewerbsnachteile und einen fairen Wettbewerb aufmerksam zu machen.
Im Übrigen empfiehlt er, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist, ist mehrheitlich abgelehnt
worden.

Begründung (PDF)


Padėkite stiprinti piliečių dalyvavimą. Norime, kad jūsų susirūpinimas būtų išgirstas išlikdami nepriklausomi.

Reklamuoti dabar