Regione: Germania

Wissenschaft und Forschung - Gründung einer forschungsorientierten Universität

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
68 Supporto 68 in Germania

La petizione è conclusa

68 Supporto 68 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:14

Pet 3-17-30-221-047437Wissenschaft und Forschung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Bildung und Forschung –
als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es um die Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten von Bund und
Ländern im Grundgesetz bei Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an
Hochschulen geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird die Gründung einer forschungsorientierten Bundesuniversität
und deren dauerhafte Betreibung gefordert.
Diverse Institutionen des Bundes (z. B. Bundesagentur für Arbeit) betrieben bereits
mehrere Hochschulen zur Ausbildung ihres Nachwuchses. Neben den
Bundeswehruniversitäten in Hamburg und München existierten somit bereits einige
Fachhochschulen für den Verwaltungs- und Beamtennachwuchs mit entsprechend
praxisnahen Studiengängen. Zwar falle Bildung in den Zuständigkeitsbereich der
Länder, aber Spitzenforschung liege auch und eher im Aufgabenbereich des Bundes
wie die Einrichtung der Helmholtz-Zentren zeigten. Die Finanzierung über
Landeshaushalte und kleinstaatliche Reglementierung verhinderten allerdings
effektiv die marktwirtschaftliche Ausbildung auch im globalen Kontext wirklich
herausragender Einrichtungen. Die Gründung einer Bundesuniversität, die
forschungsorientiert sein sollte, werde deshalb gefordert. Diese sollte ausschließlich
Masterstudiengänge anbieten und daneben durch Graduiertenkollegs/-schulen
Promotionen und Habilitationen fördern.

Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentliche Petition, die von 68 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu
17 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben
ist nach dem Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland Sache der Länder,
soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Diese Grundregel
des Artikel 30 GG wird in Artikel 70 GG für die Gesetzgebung konkretisiert. Danach
haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht
dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Verteilung der
Gesetzgebungskompetenz im Bund-Länder-Verhältnis bestimmt sich im Weiteren
nach den Vorschriften des GG über die ausschließliche (hier darf grundsätzlich nur
der Bund Gesetze erlassen) und die konkurrierende (hier dürfen sowohl der Bund als
auch die Länder Gesetze erlassen; der Bund hat aber unter bestimmten
Voraussetzungen das Vorrecht) Gesetzgebungskompetenz.
Der überwiegende Teil des Hochschulwesens fällt nach der föderalen
Kompetenzverteilung des GG in die Zuständigkeit der Länder. Der Bund hat zwar
nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 13 GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung. Ihm ist es danach möglich, sowohl die
außeruniversitäre Forschung als auch die wissenschaftliche Forschung, wenn sie an
Hochschulen stattfindet, zu fördern und durch Gesetz sowohl finanzielle als auch
organisatorische oder planerische Regelungen zu treffen. Allerdings muss beachtet
werden, dass durch die Förderung der wissenschaftlichen Forschung an
Hochschulen nicht die gesamte Tätigkeit der Hochschulen erfasst oder auf die
Hochschulorganisation oder die Rechtsverhältnisse des Hochschulpersonals Einfluss
genommen werden darf. Im Ergebnis ist es dem Bund nach den Regelungen des GG
nicht erlaubt, Hochschulen gezielt in einem solchen Umfang zu fördern, dass sie zu
forschungsorientierten Bundesuniversitäten werden. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 13 GG
erlaubt dem Bund insoweit nur die „Förderung“ der wissenschaftliche Forschung über
die „Gesetzgebung“.
Diese grundgesetzliche Kompetenzverteilung bleibt auch dadurch unberührt, dass
nach Artikel 91b GG Bund und Länder im Rahmen einer Gemeinschaftsaufgabe

unter den dort genannten Voraussetzungen auf Grund von Vereinbarungen bei
Wissenschaft, Forschung und Bildung zusammenwirken können. Dem Bund werden
über diese Vorschrift insoweit Mitwirkungs- und Mitfinanzierungsmöglichkeiten
eingeräumt. So können nach Artikel 91b Abs. 1 Nr. 1 GG Bund und Länder
gemeinsam außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Fällen überregionaler
Bedeutung auch institutionell fördern. Beispielsweise werden die vom Petenten
genannten Helmholtz-Zentren auf der Grundlage dieser Vorschrift in Verbindung mit
Bund-Länder-Vereinbarungen gemeinsam vom Bund und Ländern gefördert.
Über Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 GG können Vorhaben der Wissenschaft und Forschung
an Hochschulen in Fällen überregionaler Bedeutung von Bund und Ländern gefördert
werden. Eine institutionelle Förderung von Wissenschaft und Forschung an
Hochschulen ist über diese Vorschrift jedoch nicht möglich. Dies bedeutet, dass
Hochschulen derzeit nur in Form von thematisch und zeitlich begrenzten Projekten
gemeinsam von Bund und Ländern gefördert werden können. Diese Vorschrift war
unter anderem Grundlage für Maßnahmen wie den Hochschulpakt, mit dem die Zahl
der Studienanfängerplätze wesentlich erhöht wurde.
Grundsätzlich ist es dem Bund auch verwehrt, über Artikel 87 Abs. 3 GG (Errichtung
selbständiger Bundesoberbehörden und neuer bundesunmittelbarer Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts) Einrichtungen zu schaffen, die keine
Forschungsförderungseinrichtungen sind, sondern selbst Forschung betreiben.
Sofern in der Petition auf die Bundeswehrhochschulen verwiesen wird, gründet sich
die Errichtung solcher auf eine sogenannte Annexkompetenz des Bundes. Sie steht
dem Bund zu, wenn ein Sachgebiet, für das der Bund keine geschriebene
Kompetenz hat, in einem notwendigen und untrennbaren Zusammenhang mit einem
Sachgebiet steht, für das der Bund eine geschriebene Kompetenz hat. Ein solcher
untrennbarer Zusammenhang besteht zwischen dem Sachgebiet
Verteidigung/Bundeswehr für die der Bund die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 GG hat und dem Sachgebiet
Bundeswehrhochschulen.
Der Petitionsausschuss stellt im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung fest,
dass der Bund nach dem GG im Hochschul- und Wissenschaftsbereich keine
grundgesetzliche Kompetenz hat, die ihm erlaubt, eine eigene Bundesuniversität zu
gründen und/oder zu betreiben, auch wenn diese schwerpunktmäßig
forschungsorientiert wäre. Unabhängig hiervon hat er zur Kenntnis genommen, dass
der Bund gemeinsam mit den Ländern Einrichtungen der Wissenschaft und

Forschung an Hochschulen nicht in der Weise unterstützt kann wie es bei
außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Fall ist. Denn nach Artikel 91b
Absatz 1 Nummer 2 GG können Bund und Länder an Hochschulen bislang nur
thematisch und zeitlich begrenzt „Vorhaben der Wissenschaft und Forschung“ in
Fällen überregionaler Bedeutung gemeinsam fördern.
Um auch dauerhaft und nachhaltig die Hochschulen als zentrales Element des
Wissenschaftssystems zu stärken und auszubauen, sieht der Petitionsausschuss
hier einen Bedarf für die Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten im
Grundgesetz, nach der es dem Bund mit den Ländern möglich wäre, Hochschulen
oder auch einzelne Teilbereiche dauerhaft und institutionell zu fördern, ohne die
föderale Grundordnung zu berühren. In der 17. Wahlperiode wurde von der
Bundesregierung auf Ausschussdrucksache 17/10956 ein entsprechender
Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht, der allerdings aufgrund des
Wechsels der Wahlperiode nicht mehr abschließend beraten werden konnte.
Aus diesem Grunde empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Bildung und Forschung – als Material
zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, soweit es um die Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten von Bund und
Ländern im Grundgesetz bei Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an
Hochschulen geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.Begründung (pdf)


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