Région: Allemagne

Wohngeld - Änderung der Einkommensberechnung

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 Soutien 29 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

29 Soutien 29 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/12/2018 à 03:27

Pet 2-18-18-2322-039508 Wohngeld

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bei der wohngeldrechtlichen
Einkommensberechnung die steuerfreien Bezüge nach § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63
Einkommensteuergesetz laut § 14 Abs. 2 Nr. 14 Wohngeldgesetz unberücksichtigt
bleiben.

Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen aus, Wohngeld sei
wie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) sowie
Kinderzuschlagsleistungen als Sozialleistung einzustufen. Im Gegensatz zu diesen
Leistungen wirkten sich aber Leistungen nach §3 Nr. 56, 63
Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Berechnung des Wohngeldes
einkommenserhöhend aus; dies sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei eine
volle Anrechnung des Arbeitgeberanteils aufgrund des Solidaritätsprinzips
ungerechtfertigt. Zudem bestehe die Gefahr der doppelten Anrechnung im Falle einer
erneuten Wohngeldberechtigung im Rentenalter. Die Unbeachtung von
Arbeitgeberleistungen im Einkommenskatalog - z. B. über eine Direktzusage - stelle
im Übrigen eine Ungleichbehandlung dar gegenüber den Fällen - wie bei der
Petentin -, in denen Arbeitgeber eine eigene Zusatzversorgungskasse unterhalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 29 Mitzeichnungen unterstützt. Diskussionsbeiträge konnten nicht
verzeichnet werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.

Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend auf den Zweck des Wohngeldes
hin, der in der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten
Wohnens besteht, vgl. §1 Wohngeldgesetz (WoGG). Es soll die
Mietzahlungsfähigkeit der wohngeldberechtigten Haushalte gewährleisten. Das
Wohngeld ist somit ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit selbst
erwirtschaftetem, eigenem Einkommen. Es dient dagegen nicht der Deckung des
Lebensunterhalts, da es oberhalb des Existenzminimums gewährt wird.

Der Ausschuss macht die Petentin darauf aufmerksam, dass der Erhalt von
Wohngeld davon abhängt, ob das monatliche Gesamteinkommen bestimmte Beträge
nicht überschreitet. Dem liegt der gesetzgeberische Gedanke zu Grunde, dass
staatliche Leistungen dann nicht erbracht werden sollen, wenn der
wohngeldberechtigte Haushalt aus objektiver Sicht aus eigenen Mitteln die Miete
bzw. Belastung aufzubringen vermag. Insofern stellt das Wohngeldrecht bei der
Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß § 13 WoGG auf die Summe der
Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der
Freibeträge und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen ab.

Maßgeblich für das Gesamteinkommen ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen
nach § 14 Abs. 1 WoGG i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG, ergänzt um die in § 14
Abs. 2 WoGG genannten steuerfreien Einnahmen jedes zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieds. Von den zu berücksichtigenden Bruttoeinkünften werden
bestimmte Freibeträge abgezogen. Dabei handelt es sich u.a. um Beträge, wie sie
auch nach dem EStG bekannt sind, z. B. Werbungskosten und
Kinderbetreuungskosten. Darüber hinaus gewährt das Wohngeld jeweils 10%-
Pauschal-Abzüge für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. für die Entrichtung
von Steuern vom Einkommen (§ 16 WoGG) sowie weitere abzugsfähige Positionen,
die besondere Lebenslagen abbilden sollen (vgl. §§ 17 und 18 WoGG).
Aufwendungen zur Altersvorsorge werden damit über den Pauschalabzug von 10%
nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG privilegiert, wodurch - entgegen der Auffassung
der Petentin - keine Ungleichbehandlung besteht. Darüber hinaus gilt der 10%-Abzug
nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WoGG auch dann, wenn es sich bei den Zahlungen um
laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen
Einrichtungen handelt, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach § 16 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 WoGG zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG gehören die nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien
Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63
EStG gleichgestellten steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen
Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau
einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zum wohngeldrechtlichen
Jahreseinkommen.

Diese Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers reduzieren das Brutto-Einkommen des
Arbeitnehmers. Ohne die Anrechnungsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG
würde die Minderung des Brutto-Einkommens das Wohngeld erhöhen.

Der Petitionsausschuss betont, dass bei der Berücksichtigung als
wohngeldrechtliches Einkommen der Gedanke der Gleichbehandlung mit anderen
freiwilligen Leistungen zur Altersvorsorge (z. B. auch Beiträgen zur sog. Riester-
Rente) zugrunde liegt, die nicht wie bei den genannten Leistungen aus dem Brutto-
Einkommen finanziert werden, sondern aus dem bereits zugeflossenen und
versteuerten Arbeitsentgelt - also aus dem Netto-Einkommen - geleistet werden. In
diesen Fällen reduziert sich das Brutto-Einkommen nicht. Ohne die Regelung des
§ 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG würde es im Ergebnis je nach Vorsorgemodell zu
unterschiedlichen Wohngeldhöhen kommen.

Insbesondere möchte der Petitionsausschuss zu der von der Petentin
angesprochenen Vergleichbarkeit des Wohngeldes mit beispielsweise Leistungen
nach dem SGB II auf Folgendes hinweisen: bei jeder Sozialleistung geht es um die
zielgenaue sozialrechtliche Leistung in einer definierten Lebenslage.

Leistungen nach dem SGB II sind nachrangige Fürsorgeleistungen, die das
verfassungsrechtlich garantierte soziokulturelle Existenzminimum sichern. Sie
werden nur erbracht, soweit Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind, d. h. ihren
Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen, zu dem auch
andere Sozialleistungen - wie z. B. das Wohngeld - gehören, oder aus eigenem
Vermögen bestreiten können. Zu Recht stuft die Petentin die angesprochenen
Leistungen als Sozialleistungen ein, übersieht hierbei aber die verschiedenen
Reglungszwecke.

Aus der differenzierten Zielsetzung der Leistungssysteme und der damit
einhergehenden Leistungsgestaltung resultieren die jeweiligen der Leistung zu
Grunde liegenden Anspruchsvoraussetzungen und z. B. auch die unterschiedlichen
Einkommensbegriffe. Von daher sind weder die unterschiedlichen Leistungen noch
die einzelnen Elemente der Leistungserbringung miteinander vergleichbar.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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