Region: Germany

Wohngeld - Anrechnungsfreiheit von Kindesunterhalt, Waisenrente und Unterhaltsvorschuss bis zur Höhe des Kinderzuschlages bei Wohngeldberechnung

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
49 supporters 49 in Germany

The petition is denied.

49 supporters 49 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/14/2018, 04:29

Pet 2-18-18-2322-039242 Wohngeld

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bei der wohngeldrechtlichen
Einkommensermittlung Unterhalt, Waisenrente und Unterhaltsvorschuss bis zur
Höhe des Kinderzuschlages nicht als Einkommen angerechnet werden.

Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen an, der
Kinderzuschlag werde beim Wohngeld nicht als Einkommen angerechnet. Dies
müsse in dieser Höhe von derzeit 170 Euro auch für Unterhalt, Waisenrente und
Unterhaltsvorschuss gelten. Denn diese dienten dem gleichen Zweck, nämlich den
Bedarf des Kindes zu sichern. Die Petentin führt unter Verweis auf
Beispielrechnungen weiter aus, durch die momentane Anrechnungspraxis hätten
Alleinerziehende oder Patchworkfamilien durch geringe Unterhaltszahlungen oder
Waisenrenten im Ergebnis auch ein geringeres verfügbares Einkommen (als andere
Familien, die Kinderzuschlag erhielten). Dies könne möglicherweise zur
Hilfebedürftigkeit und damit zum Bezug von Hartz IV-Leistungen führen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 50 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen vier
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen der Petentin nicht näher zu treten.

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass das Wohngeld eine
von der Sozialhilfe zu unterscheidende vorrangige Leistung ist. Gemäß § 1 des
Wohngeldgesetzes (WoGG) ist Zweck des Wohngeldes die wirtschaftliche Sicherung
angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es soll die Mietzahlungsfähigkeit
der wohngeldberechtigten Haushalte gewährleisten. Somit ist das Wohngeld
Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit selbst erwirtschaftetem, eigenem
Einkommen. Es sichert ein Niveau oberhalb des Existenzminimums.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass sich bei der Einkommensermittlung
das Wohngeldrecht hinsichtlich der steuerpflichtigen Einkünfte am
Einkommensteuergesetz (EStG) orientiert, (siehe § 14 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 2
Abs. 1 und 2 EStG). Zudem gehören zum Einkommen die in § 14 Abs. 2 WoGG
aufgezählten und von der Petentin zutreffend genannten steuerfreien Einnahmen,
wie z.B. Unterhalt, Waisenrente und Unterhaltsvorschuss, die ebenso wie andere
Einkommen dem Wohngeldhaushalt zur Deckung des Lebensunterhalts zur
Verfügung stehen. Der Petitionsausschuss betont, dass diesem Umstand der
gesetzgeberische Gedanke zugrunde liegt, dass Wohngeld nicht geleistet werden
soll, wenn die wohngeldberechtigte Person aus objektiver Sicht aus eigenen Mitteln
die Miete bzw. Belastung aufzubringen vermag.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass abweichend von den vorstehenden
Ausführungen der Kinderzuschlag dagegen Eltern nur gewährt wird, die zwar ihren
eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über
ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Durch
die Zahlung des Kinderzuschlages soll Hilfebedürftigkeit im Sinne des
Sozialgesetzbuches II vermieden werden. Unterhalt wird auf den Kinderzuschlag
angerechnet. Eltern erhalten den Kinderzuschlag, wenn sie dadurch zusammen mit
Einkommen, Kindergeld und Wohngeld den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft
decken können.

Der Ausschuss unterstreicht, dass, um dieses Ziel zu erreichen, weder Wohngeld
beim Kinderzuschlag noch der Kinderzuschlag beim Wohngeld als Einkommen
angerechnet werden, da andernfalls die beiden Leistungen, die eng miteinander
zusammenhängen und die Hilfebedürftigkeit der gesamten Familie beseitigen sollen,
sich nicht ergänzen, sondern in ihrer Wirkung einschränken würden.
Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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