Περιοχή: Γερμανία

Wohnungseigentum - Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
144 Υποστηρικτικό 144 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

144 Υποστηρικτικό 144 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

21/07/2016, 4:23 π.μ.

Pet 4-18-07-4025-013619Wohnungseigentum

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung

Der Petent fordert eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes dahingehend,

dass es alten, gebrechlichen oder sonst eingeschränkten Wohnungseigentümern

gestattet werde, eine Begleitperson zu einer Wohnungseigentümerversammlung

mitzubringen.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass derzeit nur ein

Wohnungseigentümer an solch einer Versammlung teilnehmen dürfe. Dies habe den

Nachteil, dass alte, gebrechliche oder anderweitig eingeschränkte

Wohnungseigentümer erhebliche Nachteile erlitten. Daher müsse eine unterstützende

Person zugelassen werden, die ggf. auch für den Wohnungseigentümer handeln dürfe.

Zumindest müsse aber die Begleitung erlaubt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 144 Mitzeichnern

unterstützt, und es gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach § 23 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erfolgt eine

Beschlussfassung ausdrücklich in einer „Versammlung der Wohnungseigentümer“,



sodass Dritte neben den Wohnungseigentümern an einer

Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigt sind

(vgl. Bärmann / Merle, WEG, 12. Aufl., § 24, Rn. 73).

Ein Anspruch auf Anwesenheit eines Beraters oder Beistandes im Individualinteresse

besteht dann, wenn der einzelne Wohnungseigentümer im Einzelfall ein berechtigtes

Interesse an der Hinzuziehung hat, das gewichtiger ist, als das Interesse der anderen

Wohnungseigentümer, die Wohnungseigentümerversammlung auf den Kreis der

Wohnungseigentümer zu beschränken (vgl. Bärmann / Merle, a.a.O, § 24, Rn. 86,

m.w.N.). Ein überwiegendes Interesse eines Wohnungseigentümers an sachkundiger

Beratung kann sich aus einem in seiner Person liegenden beachtlichen Grund

(z. B. hohes Lebensalter oder Krankheit) oder aus dem Schwierigkeitsgrad der

Angelegenheit ergeben, über die nach der Tagesordnung zu beschließen ist (vgl.

Bärmann / Merle, a.a.O, § 24, Rn. 86; BGHZ 121, 236 (241) = WE 1993, 165 (166);

BayObLG WE 1997, 436 (437); NZM 2002, 616 (617)). Im Übrigen ist es dem

Wohnungseigentümer zumutbar, sich vor Beginn der Wohnungseigentümer-

versammlung durch eine Person seines Vertrauens beraten zu lassen.

Ein Anspruch auf Anwesenheit bloßer Begleitpersonen eines Wohnungseigentümers

in der Versammlung besteht ebenfalls regelmäßig nicht. Für behinderte oder

sprachunkundige Wohnungseigentümer kann sich ein solcher Anspruch jedoch aus

§ 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) i.V.m. Artikel 3 Absatz 3 Satz

2 des Grundgesetzes (GG) ergeben (Bärmann / Merle, a.a.O, Rn. 89; Schmid ZWE

2012, 480 (484); AG Hamburg-Altona, ZMR 2005, 823). Begleitpersonen

(Dolmetscher, o.ä.) haben allerdings kein Recht auf Beteiligung an der Willensbildung,

sondern müssen sich auf Hilfestellung für den Wohnungseigentümer (Übersetzung,

u.a.) beschränken (vgl. Bärmann / Merle, a.a.O, § 24, Rn. 89).

Damit wird den mit der Petition verfolgten Zielen bereits teilweise entsprochen.

Weitergehenden Handlungsbedarf sieht der Petitionsausschuss nicht.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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