Область: Германия

Wohnungseigentum - Pauschale für Notarvergütung/Grunderwerbsteuer bei erstmaligem Erwerb einer eingengenutzten Immobilie

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 Поддерживающий 50 через Германия

Петиция была отклонена.

50 Поддерживающий 50 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2017
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

14.12.2018, 03:25

Pet 4-18-07-4025-040385 Wohnungseigentum

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bei erstmaligem Erwerb einer eigengenutzten
Immobilie die Notarvergütung auf eine Pauschale in Höhe des monatlichen
Einkommens begrenzt wird.

Bei familiär- oder betriebsbedingten Umzug und damit einhergehenden weiteren
Erwerb einer Immobilie solle diese Pauschale für Erwerbsnebenkosten ebenfalls
gelten, soweit die Bestandsimmobilie innerhalb eines Jahres veräußert bzw. den
eigenen Angehörigen zum marktüblichen Mietzins vermietet werde.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Immobilienpreise in Deutschland stark
gestiegen seien. Die Erwerbsnebenkosten würden einen Großteil des Eigenkapitals
aufzehren. Um Privatpersonen ein Eigenheim zu ermöglichen, sollte der Gesetzgeber
gegensteuern.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 50 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 60 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Bei den Notargebühren in Grundbuchsachen handelt es sich ganz überwiegend um
Wertgebühren. Dies bedeutet, dass sich die Höhe der Gebühren nach dem Wert
richtet, den das Geschäft hat. Dieses Wertgebührensystem, das auch in vielen
anderen Bereichen gilt (z. B. Gebühren der Gerichte, Rechtsanwaltsvergütung,
Steuerberatervergütung, Honorare für Architekten und Ingenieure), hat sich insgesamt
bewährt. Die Bemessung der Gebühr nach dem Wert wird in der Regel der Bedeutung
der Sache und dem Maß der Verantwortung des Notars, insbesondere auch dem
konkreten Haftungsrisiko, am ehesten gerecht. Das System verhindert, dass bei
geringen Geschäftswerten unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen. Mit der
Anknüpfung an den Wert wird ferner eine verlässliche und vorhersehbare Grundlage
für die Gebührenberechnung geschaffen. Streitigkeiten werden auf ein Minimum
beschränkt.

Durch die Anknüpfung der Notargebühren an den Kaufpreis ist die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Erwerbers bereits bei der Bemessung der Höhe der notariellen
Gebühren berücksichtigt. Schon aus diesem Grund bedarf es nach Auffassung des
Petitionsausschusses nicht der vorgeschlagenen Begrenzung der Notarvergütung auf
das monatliche Einkommen des Erwerbers.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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