Zahnersatz/Zahnbehandlung - Kostenerstattung für die kieferorthopädische Behandlung bei Kindern unter 18 Jahren

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
878 Unterstützende 878 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

878 Unterstützende 878 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:53

Pet 2-17-15-82711-037014Zahnersatz/Zahnbehandlung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die kieferorthopädische Behandlung von den
gesetzlichen Krankenkassen bei Patienten, die in die Indikationsgruppen 1 oder 2
fallen, gefördert wird bzw. eine teilweise Erstattung der Kosten nach Abschluss der
Behandlung festgelegt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach früherer Rechtslage hätte jedes Kind eine
Zahnspange bekommen, egal wie hoch der Grad der Fehlstellung der Zähne auch
gewesen sei. Nach Abschluss der Behandlung seien die Kosten zu 100% von der
gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden. Nach einer Rechtsänderung wur-
den vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) insgesamt fünf kieferorthopädi-
sche Indikationsgruppen festgelegt, wovon die Gruppen 1 und 2 als unerhebliche
Fehlstellungen nicht mehr unter die Kassenleistungen fielen.
Zu den Einzelheiten des Vortrages der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen Bun-
destages eingestellt. Es gingen 878 Mitzeichnungen sowie 72 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Versicherte nach § 29 Abs. 1 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in
medizinisch begründeten Indikationsgruppen haben, bei denen eine Kiefer- oder
Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich
beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
Gemäß § 29 Abs. 2 SGB V leisten Versicherte zu der kieferorthopädischen Behand-
lung einen Anteil i. H. v. 20 vom Hundert der Kosten an den Vertragszahnarzt.
Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten
in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt
der Anteil für das zweite und jedes weitere Kind 10 vom Hundert.
Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich des
Versichertenanteils mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Wenn die Behandlung
in dem durch den Behandlungsplan bestimmten, medizinisch erforderlichen Umfang
abgeschlossen worden ist, zahlt die Krankenkasse den von den Versicherten ge-
leisteten Anteil an die Versicherten zurück (§ 29 Abs. 3 SGB V).
Durch das "Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr
2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000)" vom 22.12.1999 wurde § 29 Abs. 4
SGB V wie folgt gefasst: "Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüf-
baren Indikationsgruppen, bei denen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor-
liegen. Dabei sind auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen Befund-
erhebung und Diagnostik vorzugeben."
Dieser Neuregelung lagen ausweislich der Gesetzesbegründung (Deutscher Bun-
destag, Drucksache 14/1245 vom 23.06.1999) folgende Erwägungen zugrunde:
"Durch die Einfügung des Wortes 'befundbezogen' soll sichergestellt werden, dass
die Indikationen in den gegenwärtig gültigen Kieferorthopädie-Richtlinien nicht thera-
piebezogen, sondern befundbezogen definiert werden. Dadurch wird erreicht, dass
die Kieferorthopädie-Richtlinien wesentlich trennschärfer als bisher definiert werden
können. Diese trennscharfe Grenzziehung ist nötig, da sich in der Kieferorthopädie
eine breite, schlecht definierte Übergangszone zwischen Befunden mit eindeutiger

medizinischer Behandlungsnotwendigkeit und medizinisch nicht ausreichend be-
gründeter Behandlungsnotwendigkeit findet. Deshalb ist die Erarbeitung einer ver-
bindlichen Indikationslinie vordringlich, die die medizinische Indikation genauer von
der überwiegend ästhetischen Indikation abgrenzt und objektiv überprüfbar macht.
Als Grundlage hierzu könnte der zu modifizierende, international anerkannte Index of
Orthodontic Treatment Need (IOTN) dienen"…
Der G-BA ist seinem Auftrag gemäß § 29 Abs. 4 nachgekommen. Die beschlossenen
Änderungen der Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung enthalten die
befundbezogenen Indikationsgruppen, bei denen Versicherte Anspruch auf kiefer-
orthopädische Versorgung gemäß § 29 Abs. 1 SGB V haben.
Das BMG wies in diesem Zusammenhang gegenüber dem Petitionsausschuss
darauf hin, dass es vonseiten des Gesetzgebers keine Vorgaben zur Einschränkung
bzw. Ausweitung der kieferorthopädischen Behandlung von Kindern und Jugend-
lichen gab. Versicherte haben – nach wie vor – Anspruch auf kieferorthopädische
Versorgung, wenn eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen,
Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
Die vom (früheren) Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen, nunmehr
G-BA, vorgenommene Änderung der Richtlinien erfolgte vor diesem Hintergrund
nach fachlichen Kriterien unter Einbeziehung der Wissenschaft (Deutsche Gesell-
schaft für Kieferorthopädie) und des Berufsverbandes der Kieferorthopäden.
Das BMG wies insoweit darauf hin, dass es davon ausgeht, dass die Qualität und
Wirtschaftlichkeit der kieferorthopädischen Versorgung durch das neue befundorien-
tierte System von Indikationsgruppen gestärkt werden. Das schließt nicht aus, dass
in Einzelfällen unterschiedliche Bewertungen über die kieferorthopädische Behand-
lungsbedürftigkeit entstehen können. Dabei dürfte es sich indes nur um Fälle han-
deln, in denen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen bzw. dro-
hen.
Soweit Vertragszahnärztinnen bzw. Vertragszahnärzte zusätzliche, von den Versi-
cherten selbst zu zahlende Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung an-
bieten, gilt Folgendes:
Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die gesamte kieferorthopädische Be-
handlung. Sie umfasst u. a. die Befunderhebung, diagnostische Leistungen, Aus-
wertungen der Erhebungen, Beratungen, Therapie und Retentionsplanung ein-

schließlich der Planung der erforderlichen Geräte sowie die Behandlung selbst ein-
schließlich einer ausreichenden Retentionsphase. Soweit in Einzelfällen zusätzliche
Untersuchungen, Beratungen sowie ggf. weitere diagnostische Leistungen zur Über-
prüfung der Einstufung des Behandlungsbedarfes notwendig sind, ist in den Richt-
linien für die kieferorthopädische Behandlung festgelegt, dass auch diese zur ver-
tragszahnärztlichen Versorgung gehören.
In den Fällen, wo es im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung verschie-
dene, den gleichen Erfolgversprechende Arten der kieferorthopädischen Behand-
lung gibt, hat der G-BA dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) folgend bestimmt,
dass der Vertragszahnarzt diejenige vorsehen soll, die auf Dauer am wirtschaft-
lichsten ist. Darüber hinaus gilt, dass nur Untersuchungs- und Heilmethoden ange-
wandt werden sollen, deren diagnostischer oder therapeutischer Wert ausreichend
gesichert ist.
Vor diesem Hintergrund ist ausweislich der Stellungnahme des BMG gegenüber dem
Petitionsausschuss die kieferorthopädische Behandlung in der vertragszahnärzt-
lichen Versorgung nach Art und Umfang so angelegt, dass sie Aussicht auf eine er-
folgreiche Heilbehandlung der im Einzelfall vorliegenden Beeinträchtigungen bietet.
Zusätzliche Leistungen im Sinne von Komfortleistungen bzw. Leistungen, die für den
Behandlungserfolgt nicht notwendig sind, dürfen nicht zulasten der GKV gehen. Der
Petitionsausschuss regt gegenüber der Petentin an, sich vertrauensvoll an die Ver-
tragszahnärztin bzw. den Vertragszahnarzt, ggf. an die zuständige Krankenkasse zu
wenden, um zu klären, ob die vom Behandler vorgeschlagenen Zusatzleistungen
medizinisch notwendig sind und damit zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehö-
ren.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu überweisen, wurde
mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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