Region: Thüringen

Zehn indiviuell bestimmbare Ferientage für Schulkinder

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
5 Unterstützende 5 in Thüringen

Die Petition wurde abgeschlossen

5 Unterstützende 5 in Thüringen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Thüringer Landtages.

Weiterleitung

25.01.2016, 17:24

Die Petition wurde am 22. April 2015 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 3. Juni 2015 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition von 5 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung statt.

Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

Im Ergebnis seiner Beratung weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Grundlage für die Planung von Ferien ist § 3 des Abkommens zwischen den Bundesländern zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens („Hamburger Abkommen“) in Verbindung mit den entsprechenden Landesgesetzgebungen (in Thüringen § 45 Abs. 3 Thüringer Schulgesetz). Danach stehen in allen deutschen Ländern für Ferien insgesamt 75 Werktage (einschließlich 12 Samstage) pro Schuljahr zur Verfügung. Die Schulferientermine werden in der Regel mindestens drei Jahre im Voraus bekannt gegeben. Für Thüringen erfolgte dies in 2015 für Ferien bis zum Jahr 2024.

Grundsätzlich maßgebend für die Planung von Unterricht und damit im Zusammenhang stehend von Schulferien sind pädagogische Erwägungen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die zur Verfügung stehenden Zeiträume für Vermittlungs- bzw. Unterrichtsprozesse entsprechend sinnvolle Gestaltungsspielräume eröffnen. Auch ist ein über das gesamte Schuljahr verteilt angemessener Wechsel von Anspannungsphasen (Schule) und Entspannungsphasen (Ferien / Familienurlaub) zu berücksichtigen.

Im Hamburger Abkommen wird weiterhin ausgeführt, dass neben den Sommerferien „…weitere zusammenhängende Ferienabschnitte … zur Oster- und Weihnachtszeit…“ liegen und „…die Unterrichtsverwaltung einen kürzeren Ferienabschnitt zu Pfingsten und im Herbst festsetzen … sowie einzelne bewegliche Ferientage zur Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse zulassen …“ kann. Hiervon macht der Freistaat Thüringen auch Gebrauch.

Nach der Auffassung des Petitionsausschusses werden mit den vorgenannten bestehenden rechtlichen Regelungen familiäre bzw. individuelle Urlaubsbestrebungen ausreichend berücksichtigt. Ist im dringenden Ausnahmefall während der langfristig bekannten Ferienzeiten ein gemeinsamer Familienurlaub im Laufe eines Schuljahres nicht möglich, so kann eine Beurlaubung vom Unterricht beantragt werden. In entsprechender Ermessensausübung und Prüfung des begründeten Einzelfalls kann eine solche Beurlaubung bis zu 15 Tagen gewährt werden.

Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition deshalb gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz abgeschlossen.


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