Zeitliche Begrenzung der Bundeskanzlerschaft

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Artikel 63(1) des Grundgesetzes soll dahingehend ergänzt werden, dass die Bundeskanzlerschaft eines Bundeskanzlers(in) nur für maximal zwei Legislaturperioden Gültigkeit hat, sprich auf den Zeitraum von maximal 8 Jahren begrenzt ist. Diese Änderung des GG soll durch den Bundestag beschlossen werden.

Der Wortlaut des Artikel 63(1) soll lauten: (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt für die Zeit einer, maximal zwei aufeinanderfolgender Legislaturperioden. Eine weitere Amtszeit der gewählten Person, auch zu einem erneut späteren Zeitpunkt, ist ausgeschlossen.

Link: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_63.html


Durch eine zeitliche Begrenzung der Bundeskanzlerschaft einer Person wird die Möglichkeit geschaffen, dass es nicht zu einem Machtvakuum und/oder -missbrauch kommen kann. Dieses geschieht, wenn sich über Jahre sehr persönliche Beziehungen entwickeln und das ist nicht förderlich in einer Demokratie, die von neuen Gedanken, vom Austausch und von Erneuerung lebt. Durch einen regelmäßigen Wechsel der Person wird dem vorgebeugt sowie für eine ständige politische Erneuerung gesorgt. Ebenfalls wird dafür gesorgt, dass jede Partei von vorn herein für entsprechenden politischen Nachwuchs sorgen muss, wenn Sie Mehrheiten erringen will. All das belebt eine Demokratie und schafft Werte, mit denen sich die Mehrheit der Bevölkerung angesprochen fühlt.

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