Region: Niemcy

Ziviler Bevölkerungsschutz - Bundesgesetz für den Rettungsdienst

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
351 351 w Niemcy

Petycja została zakończona

351 351 w Niemcy

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:08

Pet 2-18-15-2124-004850

Gesundheitsfachberufe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass ein Bundesgesetz für den Rettungsdienst
erlassen wird.
Mit der Petition wird ein Bundesgesetz für den Rettungsdienst angestrebt und mit
derzeitigen Entwicklungen im Rettungsdienst wie der Notwendigkeit, diesen
europaweit auszuschreiben, den Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter oder den
Problemen bei der Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes begründet. Daher sei es
nach Ansicht des Petenten notwendig, den Rettungsdienst in der Bundesrepublik
Deutschland zu verstaatlichen und zu einer hoheitlichen Aufgabe zu ernennen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 351 Mitzeichnungen sowie
11 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Im Grundgesetz ist u.a. die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Bundesländern
geregelt. Dabei sieht Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als Grundsatz vor, dass die
Länder das Recht der Gesetzgebung haben. Lediglich soweit dem Bund
Gesetzgebungsbefugnisse in den Art. 73 und 74 GG zugewiesen sind, darf dieser
tätig werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung der Ausbildung des
Notfallsanitäterberufs, bei dem es sich um einen Heilberuf handelt, ist Ausfluss des
Art. 74 Abs. 1 Nummer 19 GG, der es dem Bund erlaubt, die Zulassung zu ärztlichen

und anderen Heilberufen zu regeln. Darüber hinaus ist der Bereich des
Rettungsdienstes in den Regelungen des Art. 73 und 74 GG nicht aufgeführt. Daraus
folgt, dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für ein
"Bundesrettungsdienstgesetz" gemäß dem Vorschlag des Petenten hat, sodass
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden kann.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten erscheint es dem Petitionsausschuss
zweckdienlich, die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.Begründung (pdf)


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