Région: Allemagne

Zivilprozessordnung - Änderung des § 703b der Zivilprozeßordnung (Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
16 Soutien 16 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

16 Soutien 16 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2018
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

02/11/2019 à 03:25

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-3100-004756
18109 Rostock
Zivilprozessordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 703b Absatz 1 Zivilprozessordnung dahingehend zu
ändern, dass bei der maschinellen Bearbeitung im Mahnverfahren Ausfertigungen und
Vollstreckungsklauseln mit einer elektronischen Unterschrift zu versehen sind.
Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 703b
Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) maschinell bearbeitete Beschlüsse, Verfügungen,
Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln lediglich mit dem Gerichtssiegel zu versehen
seien; einer Unterschrift bedürfe es nicht. Die Wörter „und Vollstreckungsklauseln“ seien
erst im Jahr 2013 mit dem Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im
Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften in § 703b Absatz 1 ZPO eingeführt
worden. Bis zur Gesetzesänderung seien demgemäß massenweise gesetzeswidrige
maschinelle Mahn- und Vollstreckungsbescheide ohne Unterschrift erstellt worden. Die
derzeitige Regelung des § 703b Absatz 1 ZPO, wonach es einer Unterschrift nicht bedürfe,
stünde jedoch im Widerspruch zu § 725 ZPO, wonach Vollstreckungsklauseln von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu
versehen seien. Dieser Widerspruch müsse aufgehoben werden. Mit dem heutigen Stand
der Technik sei es unproblematisch möglich, maschinell erstellte Mahnbescheide sowie
Vollstreckungsbescheide nebst Vollstreckungsklausel mit einer autorisierten
elektronischen Unterschrift zu versehen. Mit Einführung der elektronischen Unterschrift
könne der veranlassende Rechtspfleger auf der im maschinellen Verfahren erstellten
Petitionsausschuss

Vollstreckungsklausel durch Hinterlegen seiner Unterschrift Rechtssicherheit schaffen.
Dabei sei nicht ein Bild einer eingescannten Unterschrift erforderlich, sondern ein
Authentizitäts-Nachweis, der einer Prüfung standhalten müsse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe sowie
die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 16 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen 4
Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben gleichen Inhalts vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Gemäß § 796 ZPO bedürfen Vollstreckungsbescheide einer Vollstreckungsklausel nur
dann, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid
bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten
Schuldner erfolgen soll. Wird die Zwangsvollstreckung aufgrund eines
Vollstreckungsbescheides nicht für oder gegen einen Rechtsnachfolger durchgeführt, ist
eine Vollstreckungsklausel demnach nicht notwendig. Wird eine (erforderliche)
Vollstreckungsklausel vom zentralen Mahngericht maschinell erstellt, so bedarf diese
Vollstreckungsklausel keiner Unterschrift (§ 703b Absatz 1 ZPO).
Anders, als in der Petition beschrieben, besteht kein Widerspruch zu § 725 ZPO. Nach
§ 725 ZPO ist die Vollstreckungsklausel, die der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils
beizufügen ist, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel zu versehen. Von dieser Vorgabe, die über die Verweisung in
§ 795 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 794 Absatz 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich auch für
Vollstreckungsklauseln auf Vollstreckungsbescheiden gilt, bildet § 703b Absatz 1 ZPO
jedoch eine Ausnahme. Er bestimmt für das Mahnverfahren, dass Beschlüsse,
Petitionsausschuss

Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln bei der nach § 689
Absatz 1 Satz 2 ZPO zulässigen maschinellen Bearbeitung nur mit einem Gerichtssiegel
zu versehen sind und es einer Unterschrift nicht bedarf. § 725 ZPO und § 703b
Absatz 1 ZPO stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis und daher nicht in
Widerspruch zueinander.
§ 703b Absatz 1 ZPO dient in besonderer Weise der Entlastung der Rechtspflege, da auf
das Erfordernis der Unterschrift verzichtet wird. Die handschriftliche Unterzeichnung
wäre mit der maschinellen Bearbeitung des Mahnverfahrens (§ 689 Absatz 1 Satz 2 ZPO)
und den damit verbundenen Zielen der Entlastung nicht vereinbar, weil sämtliche
Schriftstücke maschinell erstellt und zum Versand gebracht werden.
Das Mahnverfahren dient der Titulierung unstreitiger Forderungen. Es besteht ein
geringeres Schutzbedürfnis und Missbrauchsrisiko als im streitigen Verfahren. Der
Schuldner kann die Entstehung eines Titels ohne Weiteres durch den Widerspruch gegen
den Mahnbescheid bzw. durch den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
verhindern. Zudem ist das Mahnverfahren ein Massenverfahren (etwa 5,5 Mio. Verfahren
jährlich) bei wenigen zentralen Mahngerichten, in dem ein besonderes Bedürfnis nach
automatisierter Bearbeitung besteht. Konsequenterweise wird daher im Mahnverfahren
auch auf die Unterzeichnung der Ausfertigung verzichtet (§ 703 Absatz 1 ZPO).
Der Vorschlag, eine elektronische Unterschrift vorzusehen, ist nicht zielführend. Nur eine
qualifizierte elektronische Signatur würde eine Unterschrift ersetzen. Eine qualifizierte
elektronische Signatur kann jedoch nicht automatisiert angebracht werden, sondern
müsste für jede Klausel gesondert erteilt werden, was einer maschinellen Bearbeitung
entgegensteht.
Durch das Gerichtssiegel wird dem Nachweis der Urheberschaft und der Echtheit
ausreichend Genüge getan, denn aus dem Siegel ergibt sich, durch welches Gericht das
Mahnverfahren bearbeitet worden ist. Darüber hinaus enthält jeder Mahn- und
Vollstreckungsbescheid eingedruckt den Namen des Rechtspflegers, der nach der
Geschäftsverteilung für die Sache zuständig ist.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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