Region: Niemcy

Zivilprozessordnung - Einführung eines gestaffelten Missbrauchsgeldes

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 51 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

51 51 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2018
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

12.10.2019, 04:26

Pet 4-19-07-3100-006391 Zivilprozessordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Missbrauchsgebühren für Verfahren nach der
Zivilprozessordnung einzuführen.

Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass die Einführung eines
Missbrauchsgeldes, wie es das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) für
seine Verfahren vorsehe, überflüssigen Prozessen vor Gerichten entgegenwirken
könne. Gerichte könnten dadurch entlastet und Anreize für zwischenmenschliche
Konfliktlösungen geschaffen werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 51 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die kostenrechtliche Ausgangssituation in Verfahren vor dem BVerfG ist mit derjenigen
in Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vergleichbar. Verfahren vor
dem BVerfG sind nach § 34 Absatz 1 BVerfGG grundsätzlich kostenfrei. Die
Missbrauchsgebühr nach § 34 Absatz 2 BVerfGG hat damit nicht nur eine steuernde
Funktion, sie dient vielmehr auch dazu, den durch die missbräuchliche
Inanspruchnahme des Gerichts entstandenen Aufwand abzugelten.
Für Verfahren nach der ZPO werden hingegen grundsätzlich Gebühren erhoben.
Diese Gebühren dienen der Abgeltung des gerichtlichen Aufwands. Dies gilt auch bei
missbräuchlicher Inanspruchnahme des Gerichts.

Mit den Gerichtskosten soll aber nicht nur der Arbeitsaufwand des Gerichts entgolten
werden. Die regelmäßige Abhängigmachung der Durchführung des Verfahrens von
der vorherigen Zahlung der Gerichtskosten führt zudem dem Kläger das bestehende
Prozesskostenrisiko vor Augen. Die Vorauszahlungspflicht dient damit auch der
Vermeidung unnötiger Prozesse und dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor
willkürlichen Klagen. Im Übrigen ist eine rechtsmissbräuchlich erhobene Klage
unzulässig und kann vom Gericht zurückgewiesen werden. Die Kosten des
Rechtsstreits trägt in diesem Fall der Kläger (§ 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO). Die
geltenden Regelungen wirken daher bereits heute einem Missbrauch entgegen.

Die Einführung einer Missbrauchsgebühr wäre daher vorrangig eine zusätzliche
Sanktion und käme eher einem Ordnungsgeld gleich. Sie müsste den dafür geltenden
Grundsätzen folgen. Im Übrigen ist zu bedenken, dass eine Missbrauchsgebühr ein
erhebliches Konfliktpotential im Verhältnis der Parteien zum Gericht schafft, das zu
einer weiteren Belastung der Justiz führen würde. Zudem müsste gegen die
gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung einer Missbrauchsgebühr ein
Rechtsbehelf bestehen, wodurch das Verfahren gegebenenfalls weiter verzögert
werden könnte.

Unbeschadet dessen existieren bereits gesetzliche Kostenregelungen, die gezielt
einer Prozessverschleppung entgegenwirken und damit der Prozesswirtschaftlichkeit
dienen. Solche Regelungen finden sich etwa in § 3 des Gerichtskostengesetzes,
wonach bei einer Verzögerung des Rechtsstreits das Gericht der verantwortlichen
Prozesspartei eine zusätzliche Gerichtsgebühr auferlegen kann, oder in den
§§ 95, 96 ZPO, die eine gesonderte Auferlegung von Kosten bei Säumnis oder
Verschulden oder im Fall erfolglos eingelegter Angriffs- oder Verteidigungsmittel
vorsehen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine weitergehende Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen überwiegend nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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