Região: Alemanha

Zivilprozessordnung - Gestaltung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 Apoiador 21 em Alemanha

A petição não foi aceite.

21 Apoiador 21 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:04

Pet 4-18-07-3100-034426Zivilprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse realitätsnah und
praxistauglich gestaltet werden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, gerichtliche
Kostenfestsetzungsbeschlüsse sollten klare Angaben zu dem Zahlungsempfänger, zu
den Zahlungsdaten, zur Fälligkeit und zum Beginn des Verzugs enthalten. Die
Verzinsung solle erst nach Ablauf eines Fälligkeitsdatums erfolgen. Überdies sei keine
gesetzliche Grundlage für die gerichtliche Feststellung ersichtlich, aus der hervorgehe,
dass die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss mit fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 22 Mitzeichnern unterstützt,
und es ging 1 Diskussionsbeitrag ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Ein Anspruch auf Erstattung von in einem Zivilverfahren angefallenen Prozesskosten
kann nach § 103 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur auf der Grundlage eines
vollstreckbaren Titels geltend gemacht werden, der eine Kostengrundentscheidung

enthält. Dem entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag sind gemäß § 103 Absatz 2
Satz 2 ZPO die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte
Abschrift sowie die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege
beizufügen. Über den Festsetzungsantrag entscheidet nach § 104 Absatz 1 Satz 1
ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs.
Der Gläubiger der Kostenforderung bestimmt sich angesichts dessen allein nach dem
zu Grunde liegenden Vollstreckungstitel, der den Berechtigten eindeutig ausweist. Ein
Dritter kommt – außer im Fall einer nachgewiesenen Rechtsnachfolge – grundsätzlich
nicht in Betracht. Nur ausnahmsweise kann der Rechtsanwalt einer Partei nach
§ 126 Absatz 1 ZPO die Gebühren und Auslagen vom Gegner im eigenen Namen
beitreiben, wenn er im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde.
Die vom Antragsteller vorzulegende Kostenberechnung muss klar sein und die
einzelnen Positionen nach Grund und Höhe nachvollziehbar bezeichnen. Die
Anforderungen entsprechen daher grundsätzlich denjenigen an eine anwaltliche
Honorarrechnung. Diese muss nach § 10 Absatz 2 des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes unter anderem die Beträge der einzelnen Gebühren und
Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands,
die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des
Vergütungsverzeichnisses angeben.
Die gesetzliche Grundlage für die Verzinsung der im Kostenfestsetzungsverfahren
festgesetzten Kosten findet sich in § 104 Absatz 1 Satz 2 ZPO. Danach muss das
Gericht auf Antrag aussprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des
Festsetzungsantrags bzw. ab der Verkündung des Urteils mit fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
zu verzinsen sind. Damit wird gesetzlich eine besondere prozessuale
Verzinsungspflicht für den Erstattungsanspruch begründet, die in ihrer Höhe festliegt
und keiner weiteren Begründung bedarf.
Die Vorschrift entspricht damit der materiell-rechtlichen Regelung in §§ 291, 288
Absatz 1 Satz 2 BGB, nach der ein Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der
Rechtshängigkeit an zu verzinsen hat, auch wenn er nicht im Verzug ist, und der
Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.
Der gerichtliche Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Parteien genau zu bezeichnen
und die Höhe des zu erstattenden Betrages ziffernmäßig festzustellen. Hieraus

ergeben sich für den Schuldner alle entscheidenden Umstände seiner
Erstattungspflicht.
Die Entscheidung des Gerichts ist dem Schuldner unter Beifügung einer Abschrift der
Kostenrechnung gemäß § 104 Absatz 1 Satz 3 ZPO zuzustellen, sofern dem
Kostenfestsetzungsantrag ganz oder teilweise entsprochen wird.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Ajude a fortalecer a participação cívica. Queremos que as suas preocupações sejam ouvidas, permanecendo independentes.

Apoiar agora