Zivilprozessordnung - Novellierung des § 384 (Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Unterstützende 7 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

7 Unterstützende 7 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:06

Pet 4-18-07-3100-036656Zivilprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, in § 384 Zivilprozessordnung (Zeugnisverweigerung aus
sachlichen Gründen) eine Belehrungspflicht des Richters über das
Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen auf Fragen, die ihm im Falle der
Beantwortung der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden, einzuführen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die geforderte Belehrung über das
Zeugnisverweigerungsrecht im Falle, dass sich der Zeuge andernfalls mit der
Beantwortung der Frage der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde, sei in
deutschen Gerichten längst Standard. Die Kommentarliteratur erachte eine derartige
Belehrung längst „als durch Anstand geboten“. Auch das Bundesverfassungsgericht
vertrete zur Parallelnorm des § 55 Strafprozessordnung die Ansicht, dass der Zeuge
erst dann frei von prozessualem Zwang aussagen könne, wenn er selbstständig über
die Ausübung oder Nichtausübung des Auskunftsverweigerungsrecht entscheiden
könne. Daher sei eine derartige Belehrungspflicht aus rechtsstaatlichen Gründen
geboten und sollte daher in das Gesetz ausdrücklich aufgenommen werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 39 Mitzeichnern unterstützt.
Es gingen keine Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach § 384 Nummer 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Zeugnis zu Fragen
verweigert werden, durch deren Beantwortung sich der Zeuge oder einer seiner
in § 383 Nummern 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen (Verlobte, Ehegatte,
Lebenspartner, Verwandte und verschwägerte Personen) die Gefahr zuziehen würde,
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Diese
Regelung ist Ausdruck des verfassungsrechtlich in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerten Prinzips der
Selbstbelastungsfreiheit. Anders als bei den in § 383 ZPO geregelten persönlichen
Zeugnisverweigerungsgründen sieht zwar § 384 ZPO keine ausdrückliche gesetzliche
Pflicht des Gerichts zur Belehrung des Zeugen vor. In der Praxis erfolgt eine solche
Belehrung jedoch regelmäßig, um dem verfassungsrechtlichen Prinzip der
Selbstbelastungsfreiheit Rechnung zu tragen und den Zeugen auf die Möglichkeit des
§ 384 ZPO, der einen Ausweg aus dem sonst für ihn unlösbaren Konflikt zwischen
Aussage- und Wahrheitspflicht aufzeigt, hinzuweisen.
Der Ausschuss sieht vor dem dargestellten Hintergrund keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf und vermag die Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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