Zivilprozessordnung - Novellierung des Familienverfahrensgesetzes (§ 158 Verfahrensbeistand)

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
139 Ondersteunend 139 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

139 Ondersteunend 139 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:15

Pet 4-17-07-3100-045498Zivilprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Möglichkeit zu schaffen, gegen den
Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) einen Befangenheitsantrag bzw.
Ablehnungsantrag stellen zu können wie gegen den Richter und Sachverständigen
im Familiengerichtsverfahren.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, es sei nicht erklärbar, dass
es die Möglichkeit eines Ablehnungsantrags gegen Richter und Sachverständige
gebe, nicht aber gegenüber einem Verfahrensbeistand in Familiensachen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 139 Mitzeichnungen und
7 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 6 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) i.V.m. §§ 41 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) kommt ausschließlich
gegenüber Gerichtspersonen in Betracht, also gegenüber Richtern, Rechtspflegern
oder Urkundsbeamten.

Eine derartige Ablehnungsmöglichkeit ist Ausfluss des verfassungsmäßig
garantierten Rechts der Beteiligten auf einen gesetzlichen, unparteiischen und
neutralen Richter sowie auf ein faires Verfahren. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die
Ablehnungsmöglichkeit auf ganz eng begrenzte Fälle – jeweils durch ausdrückliche
gesetzliche Regelung – ausgeweitet; und zwar auf Sachverständige in § 30
Absatz 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO und auf Dolmetscher in § 191 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
Diese gerichtlichen Hilfspersonen sind insofern mit den Gerichtspersonen
vergleichbar, als sie nicht Beteiligte des Verfahrens und zur Neutralität und
Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Diese Vergleichbarkeitskriterien treffen auf die am Verfahren in Kindschaftssachen
beteiligten Verfahrensbeistände nicht zu.
Der Verfahrensbeistand wird mit dem Bestellungsakt gemäß § 158 Absatz 3 Satz 2
FamFG aus eigenem Recht unmittelbar als Beteiligter im Sinne von § 7 Absatz 2
Nr. 2 FamFG zum Verfahren hinzugezogen. Gemäß der gesetzlichen
Aufgabenbeschreibung in § 158 Absatz 4 Satz 1 FamFG hat der Verfahrensbeistand
die Interessen des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung
zu bringen. Bei der Bestellung muss das Gericht daher darauf achten, dass es einen
Verfahrensbeistand auswählt, zu dem das Kind ein besonderes Vertrauen entwickeln
kann, weil nur so die Interessen des Kindes am besten gewahrt werden können. Der
Verfahrensbeistand ist folglich qua Amt parteiischer Interessenvertreter des Kindes
und insoweit vergleichbar mit einem Verfahrensbevollmächtigten.
Der Verfahrensbeistand kann daher ebenso wenig abgelehnt werden wie andere
Beteiligte am Verfahren oder deren Verfahrensbevollmächtigte.
Die Zwischenentscheidung des Gerichts, nach der ein Verfahrensbeistand
möglicherweise zu Unrecht bestellt oder abberufen wurde oder die Bestellung eines
Verfahrensbeistands zu Unrecht unterlassen wurde, kann im Übrigen mit dem gegen
die Endentscheidung zulässigen Rechtsmittel angefochten werden.
Auch hinsichtlich des übrigen Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine
Veranlassung zum Tätigwerden. Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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