Регион: Германия

Zivilprozessordnung - Streichung des § 802g der Zivilprozessordnung (Erzwingungshaft)

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Поддържащ 7 в / след Германия

Петицията не беще уважена

7 Поддържащ 7 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2016
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

14.08.2018 г., 4:27

Pet 4-18-07-3100-036440 Zivilprozessordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 802 g Zivilprozessordnung (Erzwingungshaft)
ersatzlos zu streichen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, nach Protokoll Nr. 4 des
Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte sei eine Inhaftierung wegen
zivilrechtlicher Ansprüche unzulässig. Dies betreffe auch die Abgabe der
Vermögensauskunft. Diese könne nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht
erlaubt sei, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben
(Unschuldsvermutung, Art. 6 EMRK). Dies treffe auch zu für eine in Haft erzwungene
Erklärung.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 26 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Schuldner, gegen den die Zwangsvollstreckung aufgrund eines vollstreckbaren
Titels betrieben wird, ist nach § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, auf
Verlangen Auskunft über sein Vermögen zu erteilen (Vermögensauskunft). Vor
Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die
Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen (§ 802f ZPO). Begleicht der
Schuldner die Forderung innerhalb der Frist, ist er nicht mehr verpflichtet, eine
Vermögensauskunft abzugeben. Begleicht er die Forderung nicht, so hat der
Schuldner in einem vom Gerichtsvollzieher bestimmten Termin Auskunft über sein
Vermögen zu erteilen.

Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt
fern oder verweigert er sie, so erlässt das zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag
des Gläubigers gegen den Schuldner zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl
(§ 802g ZPO). Der Schuldner kann zu jeder Zeit die Verhaftung beenden, sobald er
die Vermögensauskunft abgibt. Nach Abgabe wird der Schuldner aus der Haft
entlassen. Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen (§ 802j ZPO).

Die genannten Bestimmungen des deutschen Verfahrensrechts widersprechen nicht
den Europäischen Menschenrechten.

Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) sowie Artikel 11 des Internationalen Pakts über bürgerliche
und zivile Rechte (IPBR) bewahren nur dann vor der „Schuldhaft“, wenn es (1) um eine
vertragliche Verpflichtung geht und (2) ihre Nichterfüllung ausschließlich auf der
Leistungsunfähigkeit des Schuldners beruht. Im Anwendungsbereich des § 802g ZPO
trifft beides gerade nicht zu.

Bei der in § 802c ZPO geregelten Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft im
Rahmen der Zwangsvollstreckung handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht, die
gegenüber dem Staat besteht.

Anknüpfungspunkt für die Haft ist zweitens in § 802g ZPO nicht die
Leistungsunfähigkeit, sondern die Tatsache, dass der Schuldner seiner Pflicht zur
Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nachgekommen war. Diese Pflicht kann der
Schuldner ohne Schwierigkeiten erfüllen. Er hat es ohne weiteres in der Hand, die Haft
durch Abgabe der Vermögensauskunft zu verhindern oder zu beenden.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass Artikel 5 Absatz 1 lit. b EMRK ausdrücklich
bestimmt, dass die Möglichkeit der Freiheitsentziehung „zur Erzwingung der Erfüllung
einer gesetzlichen Verpflichtung“ besteht.
Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
und vermag die Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


Помогнете за укрепване на гражданското участие. Искаме да чуем вашите опасения, като същевременно останем независими.

Популяризиране сега