Regiune: Germania

Zivilprozessordnung - Wörtliche Protokollierung auf Antrag eines Prozeßbeteiligten

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
254 254 in Germania

Petiția este respinsă.

254 254 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:52

Pet 4-17-07-3100-033495Zivilprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass die Zivilprozessordnung (ZPO) dahingehend geändert wird,
dass auf Antrag eines Prozessbeteiligten das in der mündlichen Verhandlung
Gesagte wörtlich ins Gerichtsprotokoll aufzunehmen ist.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass bisher der Richter nach eigenem
Ermessen über die Art und Weise des Protokolls entscheide und selbst den darin
aufzunehmenden Wortlaut formuliere. Der genaue Wortlaut könne jedoch für die
Verfahrensbeteiligten von großer Bedeutung sein. Daher dürfe es nicht der
Einschätzung des Richters überlassen bleiben, ob er wörtlich festgehalten wird.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 254 Mitzeichnungen sowie
153 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Berücksichtigung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, schreibt § 160 Abs. 3 Nr. 4
ZPO vor, dass Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und der vernommenen
Parteien im Protokoll festzustellen sind. Das Gesetz regelt dabei nicht, in welcher Art
und Weise die Aussagen zu protokollieren sind. Dies hat das Gericht im Einzelfall
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Zulässig ist dabei die
Protokollierung sowohl in direkter als auch in indirekter Rede. Der Richter kann sich
auch darauf beschränken, die wesentlichen Aussagen festzuhalten. Dies kann in

vielen unkompliziert gelagerten Fällen zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens beitragen. Der Richter wird dagegen eine wörtliche Wiedergabe der
Aussagen im Protokoll wählen, wenn eine Aussage beeidet werden soll, oder wenn
aus seiner Sicht eine strafbare Handlung im Prozess, etwa eine Falschaussage oder
ein Prozessbetrug, möglich erscheint.
Wenn der Gesetzgeber den Richter verpflichten würde allein auf Antrag eines
Verfahrensbeteiligten sämtliche Aussagen ohne Rücksicht auf deren Bedeutung für
das Verfahren im Wortlaut zu protokollieren, könnte dies eine erhebliche und in
vielen Fällen überflüssige Arbeitsbelastung für das Gericht bedeuten. Eine solche
Protokollpflicht könnte außerdem zur Prozessverschleppung missbraucht werden.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass bereits jetzt ausreichende
Möglichkeiten für die Beteiligten bestehen, auf eine richtige und vollständige
Protokollierung hinzuwirken:
Sofern ein Verfahrensbeteiligter mit einer Protokollierung nicht einverstanden ist,
kann er noch während der mündlichen Verhandlung den Richter darauf hinweisen
und die nach
§ 162 ZPO erforderliche Genehmigung des Protokolls nicht erteilen oder nach
Erstellung des Protokolls eine Berichtigung gemäß § 164 ZPO beantragen.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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