Terület: Németország

Zivilprozessordnung - Zahlungsfristen bei Drittschuldnerverhältnissen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
69 Támogató 69 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

69 Támogató 69 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2012
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 08. 29. 16:54

Pet 4-17-07-3100-036117Zivilprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Zivilprozessordnung um folgenden § 840a
ergänzt wird:
(I) Der Drittschuldner ist verpflichtet die gepfändeten Beträge binnen drei
Arbeitstagen nach Fälligkeit an den Gläubiger auszuzahlen.
(II) Auszahlungshindernisse hat der Drittschuldner binnen einer Frist von einer
Woche dem Gläubiger und dem Schuldner schriftlich mitzuteilen.
Zudem soll § 266 Strafgesetzbuch um folgenden Absatz ergänzt werden:
(III) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die ihm aus § 840a Zivilprozessordnung
obliegenden Pflichten verletzt.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Gläubiger aufgrund der
fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Drittschuldner oftmals ihre gepfändeten
Forderungen nicht unverzüglich geltend machen könnten. Insbesondere Banken
führten trotz wirksamer Pfändung und wirksam gepfändeten Guthabens die
gepfändeten Gelder nicht an die Gläubiger ab, sondern entzögen diese oftmals
monatelang dem Zugriff der Gläubiger und der Schuldner. Dadurch würden diese
erheblich geschädigt und außerdem den die Gerichte zusätzlich in Anspruch
genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 69 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Bankkonto dient der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Gegen
den Schuldner als Kontoinhaber können die Ansprüche aus dem Girovertrag
gepfändet werden. Drittschuldner ist die Bank oder Sparkasse, die dem Schuldner
die (zu pfändende) Forderung aus dem Girovertrag schuldet. Wenn der Anspruch auf
Auszahlung wirksam gepfändet ist, darf die Bank oder Sparkasse als Drittschuldnerin
Barauszahlungen an den Schuldner nicht mehr vornehmen. Der Gläubiger erlangt
mit der Überweisung des gepfändeten Anspruchs das Recht, den Anspruch des
Schuldners auf Guthabenauszahlung zu verlangen.
Bei Girokonten ist die Bank gemäß § 675t Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu
machen, nachdem er auf dem Konto der Bank eingegangen ist. Dies steht aber
beispielsweise der Geltendmachung von Pfand-, Zurückbehaltungs- oder
Aufrechnungsrechten durch die Bank ebenso wenig entgegen wie der Gutschrift auf
einem debitorischen Konto. Bei sonstigen Ansprüchen auf Auszahlung, z. B. einer
Spar- oder Festgeldanlage sind die vertraglichen Fälligkeitsabsprachen zu
berücksichtigen. Der Gläubiger kann den Anspruch des Schuldners in dem Umfang
geltend machen, in dem der Schuldner ihn geltend machen kann. Eine verbindliche
Vorgabe einer Zahlungsfrist kann nicht vorgesehen werden.
Auszahlungshindernisse hat der Drittschuldner bereits nach geltender Rechtslage
auf Verlangen des Gläubigers mitzuteilen (§ 840 Zivilprozessordnung – ZPO). Zweck
des § 840 ZPO ist es, den Drittschuldner zu Angaben zu veranlassen, die den
Pfändungsgläubiger in groben Zügen darüber informieren, ob die gepfändete
Forderung als begründet anerkannt und erfüllt wird oder Dritten zusteht oder, ob sie
bestritten und deshalb nicht oder nur im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren
durchzusetzen ist (BGH Urteil vom 17.04.1984, Az. IX ZR 153/83).
Die Auskunftspflicht des Drittschuldners gemäß § 840 Abs.1 ZPO ist eine vom
Gesetzgeber aus der allgemeinen Zeugnispflicht abgeleitete staatsbürgerliche Pflicht

und dient der Gewährleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden
funktionsfähigen Forderungsvollstreckung (BGH Urteil vom 19.10.1999, Az. IX ZR
8/99).
Die Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beschränkt sich nicht auf die
Frage, ob die Forderung als begründet anerkannt werde, sondert erfordert die
Äußerung des Drittschuldners, ob er „Zahlungen zu leisten bereit sei“. Ist das wegen
zulässiger und möglicher Aufrechnung nicht der Fall, dann hat sich die Äußerung
auch auf die Aufrechnungsmöglichkeit zu erstrecken, mithin zum Ausdruck zu
bringen, dass Zahlungsbereitschaft nicht bestehe.
Unterlässt der Drittschuldner die in § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, so kann
der Pfändungsgläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs
ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen. Ergibt die Einlassung des
Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht
durchsetzbar ist, so kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess auf die
Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2
Satz 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, auch
die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu
erstatten (BGH Urteil vom 28.01.1981, AZ. VIII ZR 1/80).
Die Auskunftspflicht belastet den Drittschuldner nachdrücklich wirtschaftlich. Umfang
und Reichweite der Belastungen, denen der Drittschuldner nach § 840 ZPO
unterworfen wird, sind daher restriktiv auszulegen. Der Drittschuldner ist
„Außenstehender“ des Streits zwischen Gläubiger und Schuldner, er ist nicht Partei
des Forderungspfändungsverfahrens.
Von der Auskunftsobliegenheit des § 840 ZPO zu unterscheiden ist einem dem
Drittschuldner möglicherweise auf Grund seiner Rechtsbeziehung zum Schuldner
diesem gegenüber bestehende Auskunftspflicht, die als Nebenrecht zur gepfändeten
Forderung von deren Pfändung mit erfasst wird (BGH Urteil vom 18.07.2003, Az. IX
ZB 148/03). Dieser materiellrechtliche Auskunftsanspruch kann vom Gläubiger nach
der Überweisung der Forderung in dem Umfang gegen den Drittschuldner geltend
gemacht werden, in dem ihn zuvor der Schuldner hätte geltend machen können.
Soweit der Petent die Einführung eines § 266 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) fordert,
um die Pflichten strafrechtlich abzusichern, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Dass fällige Zahlungen erst nach Fälligkeit erbracht werden, kann noch nicht als
strafbare Untreue angesehen werden. Hierdurch würde eine einfache

schuldrechtliche Verpflichtung – die Pflicht zur Zahlung bei Fälligkeit – bzw. eine
Rücksichtnahmepflicht aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch, zu einer strafbaren
Treubruchhandlung, die von der Vorschrift des § 266 StGB gerade nicht unter Strafe
gestellt werden soll. Die Strafvorschrift setzt vielmehr eine inhaltlich besonders
hervorgehobene Pflicht voraus, Vermögensinteressen eines Dritten zu betreuen.
Sollte hingegen im Einzelfall die Pflicht zur Auszahlung der gepfändeten Forderung
eine Hauptpflicht des Rechtsgeschäfts zwischen der Bank und dem Schuldner sein
und dem Treunehmer, hier der Bankangestellte, ein Spielraum für eigenständige
Entscheidungen verbleiben, kommt bereits nach geltendem Recht eine Strafbarkeit
wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alternative 2 StGB in Betracht, sodass es einer
ausdrücklichen Klarstellung der Strafbarkeit nicht bedarf.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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