Zivilprozessordnung - Zustellung durch Postzustellungsurkunde auch für Privatpersonen und Unternehmen

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
18 Støttende 18 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

18 Støttende 18 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2017
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

07.03.2019, 03:27

Pet 4-19-07-3100-001636 Zivilprozessordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Zustellung durch Postzustellungsurkunde auch
für Privatpersonen und Unternehmen möglich ist.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Zustellung per
Postzustellungsurkunde (PZU) bzw. Postzustellungsauftrag durch Privatpersonen und
Unternehmen nur durch den Gerichtsvollzieher möglich sei. Da dieses Verfahren
derzeit die einzige Möglichkeit sei, Schriftstücke rechtssicher und nach der
Zivilprozessordnung (ZPO) dem Empfänger zu übergeben, sollte es Privatpersonen
und Unternehmen rechtlich möglich werden, den Postdienstleister direkt zu
beauftragen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 23 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
die von einer Partei zu betreibende Zustellung (sogenannte Parteizustellung) gemäß
§ 191 ZPO nur zulässig ist, wenn sie ausdrücklich gesetzlich zugelassen oder
vorgeschrieben ist und daher im Gerichtsverfahren gegenüber der Zustellung von
Amts wegen die Ausnahme darstellt. Gemäß § 192 Absatz 1 ZPO erfolgt die
Parteizustellung durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194
ZPO. Der Gerichtsvollzieher kann zum einen die Zustellung im Auftrag der Partei
persönlich vornehmen, indem er das Schriftstück übergibt und auf diesem oder auf
einem Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Absatz 2 ZPO, den Tag der
Zustellung und die Person, in deren Auftrag er zustellt, vermerkt (§ 193 Absatz 1, 2
ZPO). Alternativ kann der Gerichtsvollzieher auch die Post mit der Ausführung der
Zustellung beauftragen und auf dem zuzustellenden Schriftstück vermerken, im
Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. In diesem Fall hat er auf dem
Schriftstück oder auf einem Übergabebogen zu bezeugen, dass die mit der Anschrift
des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absenden Gerichtsvollziehers und
einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde (§ 194 Absatz 1
ZPO). Die entsprechende Urkunde ist vom Gerichtsvollzieher zu unterzeichnen und
kann als Beweismittel für die Zustellung dienen. Die Post leitet gemäß § 194 Absatz 2
ZPO nach Ausführung der Zustellung die Zustellungsurkunde unverzüglich an den
Gerichtsvollzieher zurück. Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach § 191 ZPO wie
bei der Zustellung von Amts wegen, also durch Übergabe des Dokuments an den
Zustellungsempfänger (§ 177 ZPO), durch Ersatzzustellung in der Wohnung, in
Geschäftsräumen und Einrichtungen (§ 178 ZPO), durch Einlegen in den Briefkasten
(§ 180 ZPO) oder durch Niederlegung (§ 181 ZPO). Der Gerichtsvollzieher hat – wie
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei Zustellungen von Amts wegen – zu
überwachen, ob die Zustellung durch die Post ordnungs- und fristgemäß erfolgt.

Sind die Parteien anwaltlich vertreten, kann die Parteizustellung nach Maßgabe des
§ 195 ZPO auch ohne Gerichtsvollzieher durch Übermittlung des Dokuments von
Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis erfolgen. Denn Anwälte sind als Organe
der Rechtspflege von der Rechtsordnung mit besonderem Vertrauen ausgestattet. In
Verfahren vor den Amtsgerichten (in denen kein Anwaltszwang besteht), kann sich die
Partei auch an die Geschäftsstelle des Prozessgerichts wenden, die im Auftrag der
Partei den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt (§ 192 Absatz 3 ZPO).

Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers ist bei der Parteizustellung erforderlich,
damit dieser anstelle der Geschäftsstelle des Gerichts sicherstellt, dass die Zustellung
ordnungsgemäß erfolgt, prozessuale Fristen eingehalten werden und hierüber Beweis
geführt werden kann.

Daher hält der Ausschuss die geltende Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund
für sachlich richtig und sieht keinen Bedarf für ein gesetzgeberisches Handeln oder
sonstiges Tätigwerden des Deutschen Bundestages. Demzufolge empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Bidra til å styrke innbyggermedvirkning. Vi ønsker å gjøre dine bekymringer hørt samtidig som vi forblir uavhengige.

Markedsfør nå