Regija: Njemačka

Zivilrecht im Internet - 14-tägige Widerruffrist für Fernabsatzverträge auf alle im Internet innerhalb der EU geschlossenen Verträge

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
50 50 u Njemačka

Peticija je odbijena.

50 50 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2015
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:20

Pet 4-18-07-407-023631

Zivilrecht im Internet


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass alle im Internet geschlossenen Verträge sowohl
mit deutschen Vertragspartnern als auch mit Vertragspartnern innerhalb der EU dem
Fernabsatzrecht unterliegen, das eine 14-tägige Widerrufsfrist gewährleistet.
Zur Begründung trägt der Petent unter anderem vor, dass Verbraucher besser vor
unangemessenen Unkosten geschützt werden müssten. Beispielsweise würden
Unternehmen oft ungewöhnlich hohe Stornierungsgebühr geltend machen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 76 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 21 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die §§ 312 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewährleisten bereits ein hohes
Verbraucherschutzniveau. Insbesondere sieht das geltende Recht in den §§ 312c,
312g Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB bereits ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht für
Fernabsatzverträge vor. Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen
hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen.
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) oder
eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher

(§ 13 BGB) für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich
Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im
Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind nach der gesetzlichen
Definition des § 312c Abs. 2 BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder
zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die
Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind. Nach diesen Vorschriften ist
von einem Fernabsatzvertrag in aller Regel auch dann auszugehen, wenn der
Verbraucher mit einem Unternehmer Verträge über das Internet schließt. Von dem sich
für den Verbraucher daraus ergebenden Widerrufsrecht sind dabei bereits nach
gegenwärtiger Rechtslage grundsätzlich sämtliche Kauf- und Dienstleistungsverträge,
die über das Internet geschlossen werden, erfasst.
Die Gewährung eines Widerrufsrechts im Fernabsatz ist europarechtlich vorgegeben.
Das Widerrufsrecht im Fernabsatz geht auf Artikel 9 der Richtlinie 2011/83/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der
Verbraucher (VerbraucherrechteRL) zurück. Die einzelnen Vorschriften zur Ausübung
des Widerrufsrechts und seinen Folgen schaffen einen angemessenen Ausgleich
zwischen den Verbraucher- und Unternehmerinteressen. Es soll die Nachteile
ausgleichen, die der Verbraucher dadurch erleidet, dass er die Ware nicht wie im
Ladengeschäft prüfen und in Augenschein nehmen kann. Diese Prüfung kann er
während der 14-tägigen Widerrufsfrist nachholen.
Durch § 312 Abs. 2 BGB wird für eine Reihe von Verbraucherverträgen die Geltung
der §§ 312 ff. BGB teilweise eingeschränkt. Davon betroffen ist auch das in
§ 312g Abs. 1 BGB statuierte Widerrufsrecht. Diese Bereichsausnahmen gehen
zurück auf Art. 3 Abs. 3 der VerbraucherrechteRL. Hintergrund ist, dass für eine
Vielzahl von Rechtsgeschäften spezielle Verbraucherschutzvorschriften,
insbesondere Informationspflichten und Widerrufsrechte existieren, die es
rechtfertigen, diese Verträge von den allgemeinen Regelungen auszunehmen.
Darüber hinaus sollen auch Verträge von geringem Gegenstandswert ausgeklammert
werden. Gleichzeitig wird jedoch angeordnet, dass die verbraucherschützenden
Regelungen zur Offenlegung des geschäftlichen Zwecks und der Identität des
Unternehmers bei Telefonanrufen nach § 312a Abs. 1 BGB, zur Wirksamkeit eines
Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln nach § 312a Abs. 4 BGB und zur
Wirksamkeit einer entgeltlichen Nebenleistung nach § 312a Abs. 3 BGB auch für die
in dieser Vorschrift genannten Verträge gelten. Im Interesse eines hohen

Verbraucherschutzniveaus ist es angezeigt, diese grundlegenden Regelungen
möglichst umfassend anzuwenden.
Gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB ist auch für die vom Petenten angesprochenen
Verträge über die Beförderung von Personen eine Bereichsausnahme vom
Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB vorgesehen. Diese Ausnahmeregelung beruht
auf Artikel 3 Abs. 3 lit. k) der VerbraucherrechteRL und rechtfertigt sich daraus, dass
für Beförderungsverträge spezielle Verbraucherschutzvorschriften existieren, die
einen ausreichenden Schutz bieten (vgl. Erwägungsgrund 27 der
VerbraucherrechteRL). Angesprochen sind insbesondere die Verordnungen über
Passagierrechte im Flugverkehr (VO (EG) 261/2004), Schienenverkehr (VO (EG)
1371/2007), See- und Binnenschiffsverkehr (VO (EU) 1177/2010) und im
Kraftomnibusverkehr (VO (EU) 181/2011) sowie weitere öffentlich-rechtliche
Regelungen.
Weitere Ausnahmen speziell vom Widerrufsrecht enthält § 312g Abs. 2 BGB. Die
dortigen Ausnahmen setzen den vollharmonisierten, abschließenden Katalog aus
Art. 16 VerbraucherrechteRL um und umfasst insbesondere Konstellationen, in denen
dem Unternehmer eine Rückabwicklung des Vertrages nicht zugemutet werden kann,
etwa weil ihm der Weiterverkauf der Ware praktisch nicht mehr möglich wäre. So
besteht das Widerrufsrecht beispielhaft nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren,
die nach Verbraucherspezifikation angefertigt worden sind (Nr. 1), die wie Lebensmittel
schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde
(Nr. 2) oder versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder
Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung
entfernt wurde (Nr. 3).
Die §§ 312 ff. BGB stellen somit ein interessengerechtes Regel-Ausnahme-Verhältnis
bereit, das dem Verbraucherschutz auf der einen Seite, insbesondere bei im Internet
geschlossenen Verträgen durch die Bereitstellung eines Widerrufsrechts, gerecht wird,
ohne dabei die ebenfalls schutzwürdigen Belange des Unternehmers auf der anderen
Seite aus den Augen zu verlieren.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht
und das Anliegen der Petition für erfüllt.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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