Région: Allemagne

Zivilrecht im Internet - Kein Missbrauch des § 489 BGB durch Unternehmen (Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
75 Soutien 75 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

75 Soutien 75 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

20/10/2016 à 04:22

Pet 4-18-07-401-023927



Schuldrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Die Petition

a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für

Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,

b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum

Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte "Ordentliche

Kündigungsrecht des Darlehensnehmers" nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, § 489 Absatz 1 Nummer 2

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) würde aktuell von einer Vielzahl von Bausparkassen

dazu missbraucht, laufende Bausparverträge nach Zuteilungsreife, jedoch vor

Erreichen der 100%-Sparquote zu kündigen. Hierbei beriefen sie sich in Folge eines

Urteils des Landgerichts (LG) Mainz (AZ 5 O 1/14) auf § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB.

Der Gesetzgeber solle hier Klarheit schaffen und vor dem Hintergrund dieses

Missbrauches den Anwendungsbereich des § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB auf

Kündigungen durch Verbraucher beschränken.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 75 Mitzeichnern unterstützt,

und es gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich



unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich bei

Bausparverträgen um einheitliche Darlehensverträge i.S.v. § 488 ff. BGB, bei denen

die Vertragsparteien bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens die Rollen als

Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen. Die Bausparkasse ist hiernach bis

zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Darlehens durch den Verbraucher als

Darlehensnehmer anzusehen und kann sich auf § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB

berufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat – trotz bislang fehlender expliziter

Entscheidung dieser Frage – bereits erkennen lassen, dass er der Sichtweise der

überwiegenden Meinung zuneigt, BGH Urteil vom BGH vom 7. Dezember 2010,

Az. XI ZR 3/10 Rn 32 ff.

Eine Gegenauffassung aus der Literatur vertritt die Ansicht, dass bei Bausparverträgen

zwei eigenständige Darlehensverträge vorlägen. Sie begründet dies damit, dass bei

Abschluss des Bausparvertrags nicht absehbar sei, wann die Auszahlung des

Bauspardarlehens erfolgen wird. Außerdem stünde den Bausparkassen keine

Möglichkeit zu, die Einzahlung durch den Bausparer während der Ansparphase zu

forcieren.

Hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit der Bausparkassen nach § 489 Absatz 1

Nummer 2 BGB gilt Folgendes:

§ 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB in seiner aktuellen Fassung beruht nicht auf einer

Regelung der Verbraucherkreditrichtlinie. Das Kündigungsrecht aus § 489 Absatz 1

Nummer 2 BGB steht nicht nur Verbrauchern offen, sondern auch Unternehmern als

Darlehensnehmer. Im Gegensatz zu den §§ 491 ff. BGB sind die §§ 488 ff. BGB auch

auf Verträge anwendbar, die ein Unternehmer als Darlehensnehmer abgeschlossen

hat.

§ 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB erlaubt einem Darlehensnehmer einen

Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise nach Ablauf von

zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen. Ob eine Bausparkasse zehn Jahre

nach erreichter Zuteilungsreife den Bausparvertrag kündigen kann, hängt daher

entscheidend davon ab, ob man die Zuteilungsreife des Bausparvertrages dem

„vollständigen Empfang des Darlehens“ gemäß § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB

gleichsetzen kann.



Die Mehrzahl der vorliegenden – allerdings nur instanzgerichtlichen – Urteile stellt den

Moment der Zuteilungsreife dem vollständigen Empfang des Darlehens gleich und

sieht eine Kündigung durch die Bausparkasse nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB

als zulässig an. Auch in der Literatur wird diese Auffassung überwiegend vertreten.

Dies wird damit begründet, dass es Sinn und Zweck des § 489 BGB sei, es dem

Darlehensnehmer zu ermöglichen, sich von einer überlangen Bindung zu befreien und

damit einen Interessenausgleich zwischen Darlehensgeber und -nehmer herzustellen.

Als sachgerechter Anknüpfungspunkt für den „vollständigen Empfang“ der Leistung

i.S.d. § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB sei – mangels Berücksichtigung der

Besonderheiten des Bausparvertrags in der Regelung des § 489 Absatz 1 Nummer 2

BGB – der Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife anzusehen. Schließlich stünde

es ansonsten dem Bausparer völlig frei, den Bausparvertrag zweckentfremdet als

festverzinsliche Kapitalanlage zu nutzen.

Das LG Karlsruhe (Urteil vom 9. Oktober 2015, Az. 7 O 126/15) sowie Weber

(BB 2015, 2185, 2187; ders., ZIP 2015, 961, 965) lehnen eine Kündigung nach

§ 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB durch die Bausparkasse in der Ansparphase hingegen

ab. Eine Kündigung sei der Bausparkasse erst möglich, nachdem die volle

Bausparsumme angespart sei. Die Bank habe bei Bausparverträgen in der

Ansparphase eine Doppelrolle als Darlehensgeberin und Darlehensnehmerin inne.

Eine Kündigung gemäß § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB sei ihr angesichts dieser

Doppelrolle verwehrt (LG Karlsruhe aaO. S. 5).

Weber argumentiert, dass für Bausparer gerade keine Verpflichtung bestehe, das

Bauspardarlehen auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Würde man ein derartiges

Kündigungsrecht gewähren, würde man eine solche Abnahmeverpflichtung faktisch

schaffen. Der Wortlaut des § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB fordere überdies einen

„vollständige(n) Empfang“ des Darlehens, der erst vorliege, wenn die volle

Bausparsumme eingezahlt worden sei. Überdies würde so das Risiko einer Änderung

des Zinssatzes einseitig auf den Verbraucher übergewälzt, obwohl gerade

Bausparverträge dazu bestimmt seien, unabhängig von Zinsschwankungen am

Kapitalmarkt weiterzulaufen.

Die Frage, ob Bausparkassen unter Berufung auf § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB

Bausparverträge zehn Jahre nach ihrer Zuteilungsreife mit einer Frist von sechs

Monaten kündigen können, ist demnach derzeit eine von der Rechtsprechung und der

Literatur kontrovers diskutierte Fragestellung. Eine Bewertung dieser Frage durch

Oberlandesgerichte oder den Bundesgerichtshof steht noch aus.



Aus Sicht des Petitionsausschusses liegt vor dem Hintergrund, dass selbst die

Rechtsprechung nicht einheitlich ist, für Verbraucher und Bausparkassen eine unklare

Rechtslage vor, die der Gesetzgeber aufgrund der großen praktischen Bedeutung

verbindlich regeln sollte. Der Ausschuss hält die Petition für geeignet, um auf den

bestehenden Handlungsbedarf aufmerksam zu machen.

Der Ausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zuzuleiten,

damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbezogen wird, und

die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da

sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.

Begründung (PDF)


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