Région: Allemagne

Zivilrecht im Internet - Keine Rückgabe von Internet-Waren ohne Begründung

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 Soutien 27 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

27 Soutien 27 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 à 12:59

Pet 4-18-07-407-029563Zivilrecht im Internet
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass zum Schutz des Fachhandels Waren, die über das
Internet bestellt wurden, nicht mehr ohne Begründung zurückgegeben werden dürfen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass der Internethandel im
Verhältnis zum Fachhandel verstärkt gefördert werde. Dadurch sterbe der zu
erlernende Beruf des Fachverkäufers aus, da der Bürger im Internet Artikel kaufen und
sie bei Nichtgefallen einfach zurücksenden kann. Der Bürger könne schließlich vor
einer Internetbestellung in den Fachhandel gehen und sich die Artikel ansehen und bei
Bedarf erklären lassen. Deshalb solle der Bürger, sofern die Ware nicht defekt sei, kein
Recht haben, die von ihm bestellte Ware zurückzusenden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 27 Mitzeichnern unterstützt, und
es gingen 50 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Grundsätzlich sind die Vertragsparteien an ihre Vertragserklärungen gebunden.
Dieser Grundsatz dient der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des
Rechtsverkehrs. Zum Schutz der Verbraucher sieht das geltende Recht in den
§§ 312g Absatz 1 i. V. m. § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein

Widerrufsrecht u. a. für Fernabsatzverträge vor, da die Verbraucher beim Abschluss
des Vertrags im Fernabsatz einem besonderen situationsbedingten Risiko ausgesetzt
sind. Fernabsatzverträge sind gemäß § 312c Absatz 1 BGB Verträge, bei denen der
Unternehmer (§ 14 Absatz 1 BGB) oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde
Person und der Verbraucher (§ 13 BGB) für die Vertragsverhandlungen und den
Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn,
dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Wenn der Verbraucher den Vertrag wirksam widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu
erfüllen. Zum Schutz der Unternehmer hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht zeitlich
begrenzt und bestimmte Fallgruppen gänzlich vom Widerruf ausgenommen. Im Falle
des Widerrufs kann der Unternehmer dem Verbraucher grundsätzlich die
Rücksendekosten auferlegen (§ 357 Absatz 6 Satz 1 BGB) und unter bestimmten
Voraussetzungen von dem Verbraucher auch Wertersatz fordern, soweit dieser die
gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der
Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht (§ 357 Absatz 7 BGB). Die
§§ 312 ff. BGB gewährleisten somit einen angemessenen Ausgleich zwischen
Verbraucher- und Unternehmerinteressen.
Die Gewährung eines Widerrufsrechts im Fernabsatz ist europarechtlich verbindlich
vorgegeben. Das Widerrufsrecht im Fernabsatz geht auf Artikel 9 der insoweit
vollharmonisierten Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher zurück.
Vollharmonisierung bedeutet, dass die Regelung europaweit einheitlich vorgegeben
ist und den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht kein
Umsetzungsspielraum verbleibt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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