Περιοχή: Γερμανία

Zivilrecht im Internet - Kündigung von Internetverträgen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
379 Υποστηρικτικό 379 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

379 Υποστηρικτικό 379 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:06 μ.μ.

Pet 4-18-07-407-007451

Zivilrecht im Internet
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Verträge, die ausschließlich über das Internet
geschlossen wurden, auch über das Internet gekündigt werden können.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, der Verbraucher solle sich auf
der gleichen Ebene „von seiner Auftragsvergabe entledigen“ und daher per E-Mail
kündigen können. Der Postweg sei im Vergleich dazu aufwändiger, langwieriger und
teurer.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 379 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 65 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Im Internet geschlossene Verträge können in der Regel auch über das Internet
wieder gekündigt werden. Ist durch Gesetz für eine Kündigung keine bestimmte
Form vorgesehen, können die Vertragsparteien nur einvernehmlich besondere Form-
und Zugangserfordernisse vereinbaren. Keine Partei kann diese einseitig für
Kündigungen der anderen Vertragspartei festsetzen. Durch vorformulierte
Vertragsbedingungen des Unternehmers können Formerfordernisse für Kündigungen
nur eingeschränkt vereinbart werden.
Nach § 309 Nr. 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind vorformulierte
Vertragsbedingungen eines Unternehmers, die für Erklärungen, die ein Verbraucher
gegenüber dem Unternehmer abzugeben hat, eine strengere Form als die
Schriftform vorsehen, unwirksam. Wenn vereinbart wurde, dass ein Vertrag nur
schriftlich gekündigt werden kann, können die Parteien frei bestimmen, welcher
Funktion die Schriftform dienen soll. So kann die Einhaltung der Form nach dem
Willen der Parteien Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung sein. Die
Parteien können die Schriftform aber auch zu Beweis- oder Dokumentationszwecken
vereinbaren. Dann ist eine Kündigung auch wirksam, wenn sie in anderer Form
abgegeben wird.
Den Vertragsparteien steht es überdies frei zu regeln, wie die vereinbarte Form zu
erfüllen ist. Durch vom Unternehmer vorformulierte Vertragsbedingungen können
allerdings an die vereinbarte Schriftform keine strengeren Anforderungen gestellt
werden als die, die nach §§ 126, 127 BGB für die vereinbarte Schriftform gelten.
§ 127 Absatz 1 BGB sieht vor, dass für die vereinbarte Schriftform die Anforderungen
für die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB gelten, allerdings mit den in
§ 127 Absatz 2 BGB vorgesehenen Erleichterungen. Nach § 127 Absatz 2 BGB wird
die vereinbarte Schriftform im Zweifel schon durch die telekommunikative
Übermittlung einer in Schriftzeichen verkörperten Erklärung eingehalten. Es ist nicht
notwendig, dass die Erklärung in einer Urkunde verkörpert wird; ebenso wenig, dass
sie eigenhändig unterschrieben wird. Diesen Anforderungen genügt auch die
Übermittlung einer Erklärung durch ein Fax oder eine E-Mail.
Damit ist der Forderung der Petition zumindest teilweise entsprochen worden.
Durch die Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312c ff. BGB), die bei über das
Internet geschlossenen Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem
Unternehmer zur Anwendung kommen, ist sichergestellt, dass der Kunde die
Vertragsbestimmungen in einer Form erhält, die ihm deren dauerhafte Aufbewahrung
ermöglicht.

Gemäß § 312f Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) hat der Unternehmer dem Verbraucher die
Vertragsbedingungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einem
dauerhaften Datenträger gemäß § 126b BGB mitzuteilen. Der dauerhafte
Datenträger muss es ermöglichen, dass der Empfänger die an ihn gerichtete
Erklärung so aufbewahren und speichern kann, dass sie ihm während des für ihren
Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist.
Diesen Anforderungen genügen Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-ROM,
aber auch E-Mail und Telefax. Bei Texten, die in das Internet eingestellt sind, etwa
auf einer gängigen Website, dem Empfänger aber nicht übermittelt worden sind, ist
§ 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Download durch
Abspeichern oder Ausdrucken kommt.
Darüber hinaus findet bei im Internet geschlossenen Verträgen die Vorschrift des
§ 312i Nr. 4 BGB Anwendung. Hiernach muss der Unternehmer dem Kunden die
Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger
Form zu speichern. Besteht diese Möglichkeit nach Vertragsschluss nicht mehr,
muss der Unternehmer den Kunden nach Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB entsprechend
unterrichten, damit dieser den Vertragstext rechtzeitig abrufen und speichern kann:
Damit ist sichergestellt, dass der Kunde auch nach Vertragsschluss noch auf den
Vertragstext zugreifen kann. Für das von dem Petenten zugleich geforderte
Einsichtsrecht in Daten, die der Unternehmer gespeichert hat, besteht vor diesem
Hintergrund kein Bedarf.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage insgesamt für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine weiter gehende Gesetzesänderung im Sinne der Eingabe
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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