Terület: Németország
Párbeszéd

Zivilrecht im Internet - Reform des "Abmahnsystems" im Zusammenhang mit dem Online-Handel

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
13 Támogató 13 -ban,-ben Németország

A gyűjtés befejeződött

13 Támogató 13 -ban,-ben Németország

A gyűjtés befejeződött

  1. Indított 2016
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  5. Döntés

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2018. 08. 14. 4:27

Pet 4-18-07-407-036985 Zivilrecht im Internet

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird eine Reform des "Abmahnsystems" im Zusammenhang mit dem
Online-Handel gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die derzeitige Rechtslage
eine Abmahnindustrie generiert habe. Aufgrund der Abmahngefahr scheuten sich viele
Bürger, nicht mehr benötigte Artikel im Internet anzubieten. Daher würden noch
funktionierende Artikel als Abfall entsorgt und die Umwelt belastet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 107 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 124 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) hat in einer Stellungnahme dazu Folgendes ausgeführt:

Das Rechtsinstitut der Abmahnung erfüllt den grundsätzlich sinnvollen Zweck,
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche effektiv ohne eine kostenintensive
und unter Umständen langwierige gerichtliche Auseinandersetzung geltend machen
zu können. Nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) soll der Gläubiger den Schuldner daher vor Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens abmahnen, um ihm Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer
Unterlassungserklärung beizulegen.
Voraussetzung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist das Vorliegen einer
geschäftlichen Handlung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 UWG. Ein gesetzliches
Merkmal hierfür ist der Bezug zu einem Unternehmen, weswegen der Verkauf durch
einen Verbraucher, wie in der Petition vorgetragen, keine wettbewerbsrechtliche
Abmahnung auslösen kann. Mit Blick auf die Erfordernisse des Verbraucherschutzes
erscheint es sachgerecht, dass Unternehmen auch beim Verkauf nicht mehr benötigter
Gegenstände die Anforderungen des UWG beachten müssen.

Die rechtliche Grundlage der meisten Abmahnungen im Wettbewerbsrecht stellt der
so genannte Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG dar. Danach handelt unlauter, wer
einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse
der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die
Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar
zu beeinträchtigen. Die grundsätzliche Berechtigung zur Abmahnung bei solchen
Verstößen ist sachgerecht, weil es im Interesse des Verbraucherschutzes und auch
im Interesse der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs liegt, dass Regelungen
etwa hinsichtlich Abgabepflichten und eines Impressums bei Internetseiten
eingehalten und Verstöße dagegen effektiv sanktioniert werden. Die Industrie- und
Handelskammern sowie Branchenverbände beraten kleine Unternehmen im Hinblick
auf die mit einem Geschäftsbetrieb im Internet verbundenen Pflichten und erleichtern
diesen damit die Information über die geltenden Rechtsvorschriften.

Bei einer berechtigten Abmahnung hat der Abmahnende grundsätzlich einen Anspruch
auf Ersatz der durch die Abmahnung verursachten Kosten. Das ist sachgerecht, weil
diese Kosten denjenigen treffen müssen, der den Rechtsverstoß verursacht hat. Unter
die zu ersetzenden Kosten für die Abmahnung können auch Rechtsanwaltskosten
fallen. Nach § 8 Absatz 4 UWG ist die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüchen jedoch unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände missbräuchlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die
Geltendmachung von Ansprüchen vorwiegend dazu dient, Ansprüche auf
Anwendungsersatz bzw. Erstattung von Rechtsverfolgungskosten geltend machen zu
können.

Zur Verhinderung von missbräuchlichen Abmahnungen wurden durch das Gesetz
gegen unseriöse Geschäftspraktiken Streitwerte im Gerichtskostengesetz (GKG)
festgelegt, die bei rechtsanwaltlicher Abmahnung oder gerichtlicher Verfahren zum
Tragen kommen. In Fällen, in denen der Sach- und Streitstand keine genügenden
Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, gilt nur ein Auffangstreitwert
von 1.000 € (§ 51 Absatz 3 Gerichtskostengesetz).

Wird vom Abmahnenden ein höherer Streitwert angesetzt, steht es dem Abgemahnten
frei, die Höhe des Streitwerts gerichtlich klären zu lassen.

Die verbraucherschützenden Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse
Geschäftspraktiken werden derzeit evaluiert. Das BMJV hat zugesagt, dabei ebenfalls
zu prüfen, ob gegebenenfalls weitere Maßnahmen gegen massenhaft auftretende
Abmahnungen im Wettbewerbsrecht getroffen werden können. Hier müsse jedoch mit
Bedacht vorgegangen werden, um die Arbeit von für die Einhaltung des
Lauterkeitsrechts bedeutsamen Verbänden wie den Verbraucherzentralen oder der
Wettbewerbszentrale nicht zu behindern.

Vor dem dargestellten Hintergrund kommt der Ausschuss nach der parlamentarischen
Prüfung zu dem Ergebnis, dass nach seiner Ansicht zwar keine Problematik für
privatgeschäftlich tätige Bürgerinnen und Bürger besteht, es im gewerblichen
Geschäftsverkehr hingegen immer wieder zu missbräuchlichen Abmahnungen kommt.
Der Ausschuss hält die Eingabe für geeignet, in die Überlegungen im Rahmen der
derzeitigen Evaluation der verbraucherschützenden Vorschriften des Gesetzes gegen
unseriöse Geschäftspraktiken einbezogen zu werden. Daher empfiehlt der
Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem BMJV – als Material zu
überweisen, damit sie in die weiteren Untersuchungen einbezogen wird.

Begründung (PDF)


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